Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 148/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_148/2015

Urteil vom 16. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin,

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23.
Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1951 geborene A.________, von Beruf Primarlehrer, meldete sich am 15. Mai
2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zug
sprach ihm gestützt auf die von der Berufsvorsorgeeinrichtung in Auftrag
gegebenen vertrauensärztlichen Berichte zunächst mit Verfügung vom 27. Juni
2011 für die Monate November 2010 bis Januar 2011 eine halbe Invalidenrente zu.
Nachdem A.________ Beschwerde eingereicht hatte, hob die IV-Stelle aufgrund
eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________, sowie einer
Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. C.________ vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) ihre Verfügung pendente lite auf und sprach dem Versicherten am
10. April 2012 verfügungsweise rückwirkend ab 1. November 2010 eine
unbefristete halbe Invalidenrente zu.
Hiegegen führte die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, bei welcher
A.________ für die berufliche Vorsorge versichert war, Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hob die
Verfügung vom 10. April 2012 in Gutheissung der Beschwerde mit Entscheid vom
27. Juni 2013 auf.
In teilweiser Gutheissung der von A.________ hiegegen eingereichten Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hob das Bundesgericht den
angefochtenen Entscheid vom 27. Juni 2013 auf und wies die Sache an das
Verwaltungsgericht zurück, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide (Urteil 9C_620/2013 vom 26. März
2014).

B. 
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 26. März 2014 beauftragte das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug den Psychiater Dr. med. B.________ mit der
Ergänzung seines Gutachtens. Am 29. Juli 2014 kam der Arzt dieser Aufforderung
nach. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 gelangte das Verwaltungsgericht
wiederum zum Schluss, dass A.________ keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
habe. Mit dieser Feststellung hob es die Verfügung vom 10. April 2012 in
Gutheissung der Beschwerde der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich auf
(Entscheid vom 23. Dezember 2014).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm
mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei
die Sache erneut zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht
zurückzuweisen. Subeventuell sei ihm eine befristete halbe Invalidenrente zu
gewähren.
Die IV-Stelle beantragt, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dem
Versicherten ab 1. November 2010 eine unbefristete halbe Invalidenrente
zuzusprechen sei. Ferner seien die Kosten des ersten Gerichtsverfahrens (vor
dem kantonalen Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht) neu zu verlegen. Die
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich als Mitbeteiligte schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die bisherige Rechtsprechung zur
invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz unklarer Beschwerdebilder (BGE 130 V
352 und seitherige Rechtsprechung) korrekt dargelegt. Nachdem das Bundesgericht
mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen
anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische
Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend
überdacht und teilweise geändert hat, ist zu prüfen, welche Auswirkungen sich
dadurch auf den hier zu beurteilenden Fall ergeben (zur Anwendbarkeit einer
Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren vgl. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).

3.

3.1. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei
diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künftig
wird der Rentenanspruch - in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen
Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG
(objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines normativen Prüfrasters
beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353 und 139 V 547 E. 5.9 S. 558 f.),
und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver
Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht - der seit längerem
namentlich aus medizinischer, aber auch aus juristischer Sicht an der
bisherigen Schmerzrechtsprechung geäusserten Kritik Rechnung tragend - an der
Überwindbarkeitsvermutung nicht weiter fest (BGE 141 V 281 E. 3.5 S. 294).

3.2. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können
nach der geänderten Rechtsprechung eine Invalidität begründen, sofern
funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren (E. 4 hienach)
schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit
in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V E. 6 S.
307).

4. 
Gemäss BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. stellt sich die Frage, ob eine
diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer
Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahmemodell wird durch einen
strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotenzialen (Ressourcen) andererseits - tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens. Wie in BGE 141 V E. 4.1 S. 296 f. weiter dargelegt wurde,
stehen vermehrt auch Ressourcen, welche die schmerzbedingte Belastung
kompensieren können und damit die Leistungsfähigkeit begünstigen, im Fokus.
Dieser Ansatz führt zu Anpassungen in der Formulierung der Indikatoren. Ebenso
ist eine gewisse sachliche Erweiterung der massgeblichen Prüfungsgesichtspunkte
angezeigt. Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren können anhand
gemeinsamer Eigenschaften systematisiert werden:
Kategorie "funktioneller Schweregrad"
       Komplex "Gesundheitsschädigung"
       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
       Komorbiditäten
       Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche              Ressourcen)
       Komplex "sozialer Kontext"

Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
       gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
ver-       gleichbaren Lebensbereichen
       behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener              Leidensdruck.
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im
Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern
Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit
der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu
überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 297 f.).
In BGE 141 V 281 E. 4.3 und 4.4 S. 298-304 sind die vorstehend aufgezählten,
relevanten Indikatoren, die als Prüfungsraster rechtlicher Natur (BGE 141 V 281
E. 5 S. 304) für die Beurteilung heranzuziehen sind, näher erörtert.

5. 
Im angefochtenen Entscheid wird die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge
einer undifferenzierten Somatisierungsstörung Rentenleistungen der
Invalidenversicherung beanspruchen kann, anhand der Rechtsprechung zu den
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen gemäss BGE 130 V 352 gestützt auf die
in jenem Urteil als massgebend erklärten Foerster-Kriterien verneint. Nachdem
nunmehr die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 Anwendung findet, hat die
Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens des Versicherten
anhand des Kataloges von Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.) zu
erfolgen.

5.1. In intertemporaler Hinsicht verlieren gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE
137 V 210 E. 6 S. 266). In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr
materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem Fall zu prüfen,
ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen
Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und
-dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V
281 E. 8 S. 309).

5.2. Im vorliegenden Fall erlauben die medizinischen Unterlagen keine
zuverlässige Beurteilung von Diagnose und Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers im Lichte der geänderten Rechtsprechung. Weder das von der
Vorinstanz in Nachachtung des die Parteien des vorliegenden Verfahrens
betreffenden Bundesgerichtsurteils 9C_620/2013 vom 26. März 2014 eingeholte
Ergänzungsgutachten des Psychiaters Dr. med. B.________ (vom 29. Juli 2014)
noch die früheren fachärztlichen Berichte und Stellungnahmen ermöglichen eine
schlüssige Beurteilung, insbesondere nicht eine solche nach Massgabe der
relevanten Indikatoren, wie sie rechtsprechungsgemäss bei anhaltenden
somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE
141 V 281 E. 4.2 S. 298) vorzunehmen ist. Dr. med. B.________ hat im
Ergänzungsgutachten vom 29. Juli 2014 ausschliesslich die ihm vom kantonalen
Gericht und von den Parteien unterbreiteten Fragen aus dem Kriterienkatalog von
BGE 130 V 352 beantwortet, der nach der geänderten Rechtsprechung nicht mehr
massgebend ist. Dementsprechend sind seine Angaben im Zusammenhang mit der
Beurteilung gemäss der geänderten Rechtsprechung BGE 141 V 281 nicht
einschlägig. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
ein psychiatrisches Obergutachten einhole und gestützt auf die vom
Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab 1. November 2010 im Lichte der
geänderten Rechtsprechung neu entscheide.

6. 
Soweit die IV-Stelle beantragt, die Kosten des mit Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Juni 2013 und Urteil des
Bundesgerichts 9C_620/2013 vom 26. März 2014 beurteilten Verfahren seien neu zu
verlegen, kann darauf nicht eingetreten werden. Das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. März 2014 ist mit Ausfällung rechtskräftig geworden (Art. 61 BGG), was
auch für die Kostenverlegung gilt. Im Übrigen gibt es im Verfahren vor dem
Bundesgericht keine Anschlussbeschwerde (BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335). Die
IV-Stelle als Beschwerdegegnerin ist nicht befugt, selbstständig prozessuale
Anträge zu stellen, die über die Abweisung oder (teilweise) Gutheissung der
Beschwerde hinausgehen.

7.

7.1. Laut Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 68 BGG bestimmt das Bundesgericht im
Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der
unterliegenden zu ersetzen sind (Abs. 1). Die unterliegende Partei wird in der
Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des
Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu
ersetzen (Abs. 2).

7.2. Nach der Rechtsprechung orientieren sich Obsiegen und Unterliegen im
Prozess einzig am Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei. Massgebend
ist, ob und in welchem Umfang diese - zum Nachteil des Beschwerdegegners - eine
Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag (BGE 123 V 156;
Urteil 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für
allfällige Gerichtskosten, sondern auch für die Frage der Parteientschädigung
(Urteile I 197/04 vom 25. Juni 2004 E. 3.2.1 und I 571/99 vom 1. März 2001 E.
3a).

7.3. Dementsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen, auch
wenn sie den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde gestellt hat. Ebenso hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen, zumal die Rückweisung an die Vorinstanz
zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung nach der Rechtsprechung im
Entschädigungspunkt einem vollen Obsiegen gleichgestellt ist (BGE 133 V 450 E.
13 S. 471, 132 V 215 E. 6.2 S. 235).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 23.
Dezember 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug zurückgewiesen, damit es nach Einholung eines psychiatrischen
Obergutachtens über die Beschwerde neu entscheide. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2. 
Auf die Anschlussbeschwerde der IV-Stelle Zug wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben