Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 13/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_13/2015

Urteil vom 11. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,
Beschwerdeführer,

gegen

 A.________,
vertreten durch B.________ und C.________,
Beschwerdegegner,

Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
20. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 11. November 2013 setzte die Ausgleichskasse Schwyz die
Beiträge von A.________ als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2009 auf Fr.
12'446.40 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest (Steuermeldung vom 23.
Oktober 2013), wogegen der Beitragspflichtige Einsprache erhob. Mit Verfügung
vom 9. Mai 2014 setzte die Ausgleichskasse die von A.________ für das Jahr 2010
geschuldeten Beiträge als Selbstständigerwerbender auf Fr. 11'869.20
(einschliesslich Verwaltungskosten) fest (Steuermeldung vom 31. März 2014).
Auch hiegegen reichte A.________ Einsprache ein. Die Ausgleichskasse vereinigte
die beiden Einsprachen und wies sie mit Entscheid vom 29. Juli 2014 ab.

B. 
Die von A.________ eingereichte Beschwerde, mit welcher er eine neue Berechnung
der Beiträge für die Jahre 2009 und 2010 beantragt hatte, hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz dahin gut, dass es den angefochtenen
Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies,
damit diese die vom Beitragspflichtigen geschuldeten Beiträge für die Jahre
2009 und 2010 neu festlege und darüber wiederum verfüge (Entscheid vom 20.
November 2014).

C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
 A.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, während die
Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit Beiträge erhoben. Art. 9 Abs. 2 AHVG umschreibt die Abzüge,
die vom rohen Einkommen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden. Lit. f bestimmt, dass
der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen wird; der
Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht
öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. Nach Art. 9 Abs. 4
AHVG in der seit 1. Januar 2012 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung
(Übergangsbestimmung zur Änderung des AHVG vom 17. Juni 2011) sind die
steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art.
3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den
Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist
dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen.
Rz. 1172 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN), gültig ab 1. Januar 2008, in
Kraft seit 1. Januar 2012, bestimmt, dass vom Einkommen (gemäss Rz. 1166) und
nach Aufrechnung der AHV/IV/ EO-Beiträge (gemäss Rz. 1170 f.) der Zins von dem
im Betrieb investierten Eigenkapital (gemäss Rz. 1174) abzuziehen ist.

3. 
Aufgrund des vorinstanzlichen Entscheides und der Beschwerde strittig und zu
prüfen ist, auf welche Weise der Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals
gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG rechnerisch vom Roheinkommen in Abzug zu
bringen ist.

3.1. Die Vorinstanz setzt sich einlässlich mit dieser Frage auseinander. Sie
gelangt zum Schluss, Rz 1172 WSN verletze Bundesrecht: Die dort angewendete
Berechnungsweise, wonach der Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals vom
gemeldeten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erst nach Aufrechnung
der AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen wird, sei gesetzwidrig. Nach Art. 9 Abs. 2
AHVG seien vom rohen Einkommen die Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-f
vorzunehmen. Daraus folge, dass die Zinsen des im Betrieb investierten
Eigenkapitals  vor der Beitragsberechnung bei der Ermittlung des
beitragspflichtigen Einkommens zu berücksichtigen sind. Mit dem Zinsabzug
würden pauschal jene Einkommensbestandteile ausgeschieden, die auf dem Einsatz
von Kapital beruhen und nicht der Beitragspflicht unterliegen. Nach der
Rechtsprechung bezwecke Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG die Gleichbehandlung von
Unselbstständigerwerbenden und Selbstständigerwerbenden bei der
Beitragserhebung. Dieser Absicht des Gesetzgebers laufe es zuwider, wenn
AHV-Beiträge aufgerechnet werden, bevor von dem von der Steuerbehörde
gemeldeten rohen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit die
Eigenkapitalzinsen in Abzug gebracht wurden.

3.2. Das BSV bringt vor, das von der Steuerbehörde gemeldete (Netto) Einkommen
sei von den Ausgleichskassen laut Art. 9 Abs. 4 AHVG unter Einbezug der
Beiträge auf 100 % aufzurechnen. Das gemeldete Einkommen sei als
Beitragsaufrechnungsgrundlage heranzuziehen. Vor dem 1. Januar 2012 seien bei
der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit immer zunächst die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge wieder
aufgerechnet und hernach sei der Eigenkapitalzins abgezogen worden. Mit der auf
den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzesrevision vom 17. Juni 2011 habe
sich daran nichts geändert. Nachdem das von den Steuerbehörden gemeldete
Einkommen unvermindert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, der
Eigenkapitalzinsabzug nur eine pauschale Korrektur darstelle, die
Beitragsaufrechnung materiell unverändert bleibe und die aufgerechneten
Beiträge nicht mit den steuerseitig abgezogenen übereinstimmen müssten, sei
keine Änderung in der Reihenfolge der bei der Ermittlung des
beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
durchzuführenden Operationen verbunden.

4. 
Laut Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG wird vom rohen Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit u.a. der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals
abgezogen (erster Halbsatz). Aus dem für die Auslegung in erster Linie
massgebenden Wortlaut dieser Bestimmung (BGE 141 II 57 E. 3.2 S. 61 mit
Hinweisen) ergibt sich lediglich, dass der Zins des im Betrieb eingesetzten
eigenen Kapitals vom rohen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
abgezogen wird. Damit wird der Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital
gleich behandelt wie alle anderen, hier im Einzelnen nicht interessierenden
Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG. Art. 9 Abs. 4 AHVG bestimmt, die
steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art.
3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG seien von den Ausgleichskassen zum von den
Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen, wobei das gemeldete
Einkommen nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen ist.
Wiederum gestützt auf den Wortlaut kann Art. 9 Abs. 4 AHVG nur so verstanden
werden, dass die Beitragsaufrechnung auf dem den Ausgleichskassen von den
Steuerbehörden gemeldeten Einkommen vorzunehmen ist, bei denen es sich gemäss
Art. 9 Abs. 2 Ingress AHVG um Roheinkommen, d.h. Einkommen ohne Abzüge, aber
auch ohne Aufrechnung von Beiträgen, handelt. Somit bildet das rohe Einkommen
Ausgangsbasis sowohl für den Eigenkapitalzinsabzug wie auch die
Beitragsaufrechnung. Über die zeitliche Abfolge dieser beiden Rechenoperationen
ist damit noch nichts ausgesagt. Wird der Zins auf dem investierten
Eigenkapital erst abgezogen, nachdem die AHV-Beiträge auf dem rohen Einkommen
aufgerechnet wurden, resultiert insgesamt eine (leicht) höhere
Beitragsbelastung, insbesondere bei höherem Eigenkapital; bei der Umrechnung
des Nettoeinkommens gemäss Steuermeldung ins Bruttoeinkommen wird der
Eigenkapitalzins erst nach der Umrechnung und vom Bruttoeinkommen in Abzug
gebracht. Damit wird der Zinsabzug zu einem Teil des beitragspflichtigen
Einkommens, wie die Vorinstanz anhand von Berechnungsbeispielen richtig
festgehalten hat. Es steht indessen fest, dass auf den Zinsen für das
investierte Eigenkapital von Gesetzes wegen keine AHV-Beiträge erhoben werden
(Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; vgl. BGE 139 V 537). Der vorinstanzlich vertretenen
Auffassung ist aus diesem Grund beizupflichten. Das kantonale Gericht hat die
Verwaltungspraxis (Rz. 1172 WSN) zu Recht als bundesrechtswidrig erklärt.

5. 
Die Einwendungen des Bundesamtes vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Es trifft zu, dass die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen
grundsätzlich als Nettoeinkommen gelten, die durch Einbezug der AHV/IV/
EO-Beiträge auf 100 % aufgerechnet werden. Im Weiteren wendet das BSV ein, mit
dem Abzug des Zinses auf dem investierten Eigenkapital nach Art. 9 Abs. 2 lit.
f AHVG solle sodann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein gemischtes, durch den Einsatz von
Arbeit und Kapital erzieltes Einkommen ist, und der Kapitalertrag nicht der
AHV-Beitragspflicht unterstellt ist; mittels Eigenkapitalzinsabzugs werde
schematisch und pauschal ein Kapitalertragsanteil aus dem Einkommen
ausgeschieden. Vor der auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Gesetzesrevision seien bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit immer zunächst die persönlichen AHV/IV/
EO-Beiträge wieder aufgerechnet worden; erst danach sei der
Eigenkapitalzinsabzug vorgenommen worden.
Diese Argumente gehen an der Sache vorbei und sind daher nicht geeignet, eine
Bundesrechtsverletzung durch das kantonale Gericht zu begründen (E. 1 hievor).
Nicht geprüft zu werden braucht, wie es sich hinsichtlich der
Beitragsaufrechnung und des Eigenkapitalzinsabzugs vor Inkrafttreten der
revidierten Fassung des Art. 9 Abs. 4 AHVG am 1. Januar 2012 verhalten hat, ist
doch auf den vorliegenden Fall - wie erwähnt - die neue Fassung dieser
Gesetzesbestimmung anwendbar. Dass sich der Unterschied zwischen der früheren
und der geltenden Fassung von Art. 9 Abs. 4 AHVG auf die Zuständigkeit
beschränkt, indem die Beitragsaufrechnung früher den Steuerbehörden oblag,
während nunmehr (wiederum; vgl. BGE 139 V 537 E. 4.2 und 4.3 S. 543 f.;
Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 543 ff.,
insbesondere 552 f., Ziff. 2.1 ad Art. 9 Abs. 4) die Ausgleichskassen mit
dieser Aufgabe betraut sind, wie das BSV geltend macht, mag zutreffen, ist aber
im vorliegenden Zusammenhang belanglos.
Mit der vorinstanzlich festgestellten Gesetzwidrigkeit von Rz. 1172 WSN ist
keine Änderung der Rechtsprechung verbunden, welche nur unter bestimmten
Voraussetzungen (vgl. statt vieler BGE 138 III 359 E. 6.1 S. 361, 137 V 282 E.
4.2 S. 291) in Betracht fallen würde. Vielmehr hat sich das Bundesgericht nach
Massgabe des heute in Kraft stehenden Rechts bis anhin noch nie vertieft mit
der Frage befasst, in welcher Reihenfolge die Beitragsaufrechnung auf dem
Roheinkommen und der Zinsabzug vom investierten Eigenkapital vorzunehmen sind.
Im Urteil H 239/83 vom 5. Dezember 1985 (ZAK 1986 S. 170) hat sich das
Eidgenössische Versicherungsgericht zwar zur Frage der Reihenfolge von
Eigenkapitalzinsabzug und Beitragsaufrechnung geäussert; indessen galten damals
andere gesetzliche Grundlagen. Insbesondere kannte das Gesetz keine dem
heutigen Art. 9 Abs. 4 AHVG entsprechende Bestimmung, welche in gleicher Weise
die Methode der Umrechnung auf 100 Prozent statuiert hätte. Abgesehen davon hat
sich das zitierte Urteil mit der nach der Verwaltungspraxis geltenden Methode
der Prozentumrechnung befasst, die der seinerzeit geltenden Rechtslage
widersprochen hatte. Aus ZAK 1986 S. 170 lässt sich somit für den vorliegenden
Fall nichts ableiten. BGE 111 V 289 (Urteil H 203/83 vom 5. Dezember 1985)
sodann umschrieb die Aufgaben von Steuerbehörde und Ausgleichskasse im Rahmen
der Beitragsfestsetzung und äusserte sich zum Zweck der Beitragsaufrechnung
(siehe dazu nunmehr auch BGE 139 V 537 E. 4.1 S. 543) und deren Durchführung.
Zur vorliegend interessierenden Frage nach der Reihenfolge von
Eigenkapitalzinsabzug und Beitragsaufrechnung nahm das Gericht hingegen auch in
jenem Urteil nicht Stellung.

6. 
Dem unterliegenden Bund, handelnd durch das BSV, dürfen keine Gerichtskosten
auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 117 V 136; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49).
Hingegen hat das BSV dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das BSV hat den Beschwerdegegner für das letztinstanzliche Verfahren mit Fr.
2'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Schwyz und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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