Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 135/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_135/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 7. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Easy Sana Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920
Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2015 betreffend
Betreibung Nr. .... des Betreibungsamtes Quarten,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III
209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen,
dass die Rüge fehlender Ausführungen zum Antrag auf Aufwandentschädigung
unbehelflich ist, da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz unterlegen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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