Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 12/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_12/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. November 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266),
dass es ebenfalls nicht ausreicht, in der Beschwerdeschrift bloss die
Rechtsstandpunkte zu bekräftigen, welche bereits im kantonalen Verfahren
eingenommen wurden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den inhaltlichen Mindestanforderungen
an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen
rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden
kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG - so weit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend
(offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39;
135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, wonach die Vorinstanz
die Beurteilungen des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, nicht berücksichtigt habe, offenkundig aktenwidrig ist (vgl.
insbesondere E. 4.3.3 des vorinstanzlichen Entscheides),
dass sich die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit (auch
bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460) bezogen auf einen 
ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilt (Art. 16 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E.
4.2.1 S. 70 f.; Urteil 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1), weshalb das
unsubstantiierte Vorbringen der Versicherten, ihre Restarbeitsfähigkeit wäre
"realistischerweise" wirtschaftlich nicht verwertbar, ins Leere geht,
dass die Beschwerdeführerin die Ermittlung des Invalideneinkommens in der bei
der Vorinstanz eingereichten Beschwerde im Übrigen (d.h. abgesehen von der ihr
zugrunde gelegten Arbeitsunfähigkeit) überhaupt nicht thematisiert hat, weshalb
ihr Einwand betreffend den Abzug vom Tabellenlohn als neues Vorbringen
unbeachtlich ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass mithin sämtliche Einwände, soweit überhaupt sachbezüglich, nicht geeignet
sind darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht
verstossen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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