Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 129/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_129/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 24. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Versicherungen AG,
Versicherungsrecht,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 23. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert
unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil
9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die Vorinstanz explizit festgehalten hat, dass ein Anspruch auf
"Auskünfte" oder ein solcher auf Schadenersatz nicht Gegenstand des
angefochtenen Einspracheentscheids gebildet hatte, weshalb sie auf die
entsprechenden Rechtsbegehren nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb sich das
kantonale Gericht mit diesen Punkten hätte befassen sollen, und auch die von
der Vorinstanz bejahte Prämienzahlungspflicht nicht per se bestreitet,
dass die geltend gemachte Befangenheit von Gerichtspersonen mit konkreten
Anhaltspunkten zu begründen ist, weshalb der blosse Hinweis auf eine
Beteiligung an früheren Verfahren der Beschwerdeführerin (vgl. Urteile 1C_138/
2014 vom 3. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; 9C_84/2014 vom 18. November
2014) ebenfalls nicht genügt,
dass die - an Ungebührlichkeit grenzende (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs.
6 BGG) - Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass lediglich der angefochtene Entscheid und somit nicht das Verhalten des
früheren Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin, der IV-Stelle oder weiterer
Dritter Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
bildet (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), weshalb darauf nicht einzugehen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals auf die Anforderungen an die
Begründung aufmerksam gemacht wurde (zuletzt Urteile 9C_84/2014 vom 18.
November 2014; 9C_17/2014 und 9C_13/2014 vom 30. Juni 2014 [betreffend
Krankenversicherungsprämien]), weshalb sie bei künftigem vergleichbarem
Vorgehen möglicherweise Kostenfolgen zu gewärtigen hat (vgl. Art. 33 Abs. 2 und
Art. 66 Abs. 3 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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