Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 127/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_127/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 15. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1964 geborene A.________, zuletzt von Februar 1995 bis Oktober 1997
bei der Firma B.________ tätig gewesen (letzter effektiver Arbeitstag 11.
Dezember 1996) und Mutter dreier Kinder (geboren 1982, 1983 und 1990), meldete
sich im Oktober 1997 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt insbesondere auf
das Gutachten der Klinik C.________ vom 4. August 1999 sprach ihr die IV-Stelle
des Kantons Aargau mit Verfügung vom 1. Februar 2000 ab dem 1. Dezember 1997
eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 57 %). Mit
Verfügung vom 21. Februar 2003 erhöhte die IV-Stelle die Invalidenrente
revisionsweise per 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von neu 100 %
auf eine ganze Rente. Dieser Rentenanspruch wurde im Rahmen zweier weiterer
Revisionsverfahren in den Jahren 2006 (Mitteilung vom 11. April 2006) und 2009
(Mitteilung vom 16. Juli 2009) überprüft und jeweils bestätigt.

A.b. Im Jahre 2012 leitete die IV-Stelle ein neuerliches Revisionsverfahren
ein. Dazu sandte sie A.________ am 3. September 2012 den Fragebogen "Revision
der Invalidenrente" zu und bat um Angaben über ihren Gesundheitszustand, ihre
Einkommensverhältnisse sowie eine allfällige Hilflosigkeit. Nachdem die
IV-Stelle daraufhin verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen
durchgeführt hatte, fragte sie am 13. Dezember 2012 beim Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) nach, ob A.________ an einem syndromalen Beschwerdebild leide. Mit
Stellungnahme vom 11. April 2013 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med.
D.________ dahingehend, dass sie überwiegend wahrscheinlich vom Vorliegen eines
syndromalen Beschwerdebildes ausgehe, da wenig objektivierbare Befunde
vorliegen würden. Auf Empfehlung des RAD veranlasste die IV-Stelle eine
polydisziplinäre (internistisch-neurologisch-neuropsychologisch-psychiatrische)
Begutachtung im Institut E._______; Gutachten vom 26. August 2013).

A.c. Mit Verfügung vom 15. November 2013 hob die IV-Stelle gestützt auf das
Gutachten des Instituts E._______ vom 26. August 2013 und unter Hinweis auf die
am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision
(erstes Massnahmepaket; SchlBest. IVG) die bisher ausgerichtete ganze Rente der
Invalidenversicherung auf.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 11. November 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die eventuelle
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen und
erwerblichen Abklärungen und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs sowie zur
allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor der
Renteneinstellung. Aus den Erwägungen erhellt zudem, dass sie die
revisionsweise "Einstellung" der Rentenzusprache als nicht gegeben erachtet. In
verfahrensmässiger Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege
und Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Basler
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft und das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Die IV-Stelle hatte die seit November 2002 ausgerichtete ganze Rente der
Invalidenversicherung mit dem Hinweis auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG
aufgehoben (Verfügung vom 15. November 2013). Das kantonale Gericht erwog
demgegenüber, dass lediglich derjenige Teil der Invalidenrente auf einem
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild beruhe, welcher
schon mit Verfügung vom 1. Februar 2000 zugesprochen worden sei (halbe
Invalidenrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 %). Deshalb könne
die Rente auch nur im Umfang von 50 % nach den SchlBest. IVG aufgehoben werden.
Im Umfang der restlichen 50 % der mit Verfügung vom 21. Februar 2003 gewährten
ganzen Invalidenrente schützte das kantonale Gericht die Aufhebung demgegenüber
mit der substituierten Begründung der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Die
Vorinstanz begründete das Vorliegen eines Revisionsgrundes damit, dass die mit
Verfügung vom 21. Februar 2003 erfolgte Erhöhung der Invalidenrente zumindest
zum Teil auf einem Impingementsyndrom und damit auf einem objektivierbaren
Gesundheitsschaden beruht habe. Dass demgegenüber die Gutachter des Instituts
E._______ in ihrer beweiskräftigen Expertise vom 26. August 2013 keine Hinweise
für ein Schulter-impingement festgestellt hätten, stelle eine wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, womit die Angelegenheit neu
überprüft werden könne.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die am 15. November 2013 verfügte Aufhebung der
ab Dezember 1997 (Verfügung vom 1. Februar 2000) zugesprochenen halben und ab
November 2002 (Verfügung vom 21. Februar 2003) erhöhten ganzen Rente der
Invalidenversicherung vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Die Vorinstanz habe sich nicht
mit der bereits im vorinstanzlichen Verfahren platzierten Rüge
auseinandergesetzt, wonach eine Revision nach lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG wegen
eines mehr als 15 Jahre gewährten Rentenbezuges nicht in Betracht falle. Sie
beziehe seit dem 1. Dezember 1997 ununterbrochen eine Invalidenrente und als
Zeitpunkt, in dem die Überprüfung nach den SchlBest. IVG eingeleitet worden
sei, lasse sich frühestens die Anfrage der IV-Stelle beim RAD vom 13. Dezember
2013 (recte: 13. Dezember 2012) feststellen.

4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Dabei
ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138
IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).

4.3. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass sich dem
vorinstanzlichen Entscheid keine Begründung entnehmen lässt, weshalb entgegen
der expliziten Rüge in Ziff. 16 der Beschwerde an das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau vom 3. Januar 2014 keine Ausnahmesituation im Sinne von lit. a
Abs. 4 SchlBest. IVG vorliegt. Ob eine solche Ausnahmesituation gegeben ist,
scheint auch nicht ohne Weiteres klar zu sein. So bilden zeitliche
Anknüpfungspunkte für die Frage, ob eine versicherte Person seit mehr als 15
Jahren eine Invalidenrente bezieht, zum einen der Beginn des Rentenanspruchs
(vorliegend der 1. Dezember 1997; vgl. BGE 139 V 442 E. 4.3 S. 450), zum
anderen der Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wurde. Dieser zweite
Zeitpunkt bezieht sich gemäss BGE 140 V 15 E. 5.3.5 S. 21 ausschliesslich auf
Neubeurteilungen des Rentenanspruchs gemäss den Schlussbestimmungen, nicht auch
auf solche nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Dem entsprechenden Urteil lag freilich der
Sachverhalt zu Grunde, dass ein Revisionsverfahren vor dem 1. Januar 2012
(Inkrafttreten der SchlBest. IVG) eingeleitet wurde.
Die Vorinstanz hat sich im vorliegenden Fall mit keinem Wort dazu geäussert, ob
ein nach dem 1. Januar 2012 eingeleitetes Revisionsverfahren stets auch ohne
Weiteres eine Überprüfung nach den SchlBest. IVG mitumfasst oder ob es
diesfalls - der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend - eines expliziten
Hinweises auf die SchlBest. IVG bedarf und somit hier ein Revisionsverfahrens
nach den SchlBest. IVG nicht vor dem 13. Dezember 2012 eingeleitet worden ist
(vgl. E. 4.1 hievor).
Ob die Beschwerdeführerin seit mehr als 15 Jahren eine Rente der
Invalidenversicherung bezieht, war zudem wesentlich für den Entscheid (vgl. E.
4.2 hievor), weshalb das kantonale Gericht nicht auf eine Auseinandersetzung
mit dieser Rüge hätte verzichten dürfen.

4.4. Ob es sich hier unter den gegebenen Umständen um eine besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, welche bereits aus
formellen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss, kann
offen bleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen ist, jedenfalls aus
anderen - u.a. infolge ihrer Offensichtlichkeit (vgl. E. 5 nachfolgend) von
Amtes wegen zu beachtenden - Gründen gutzuheissen ist.

5.

5.1. Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200 sind vom Anwendungsbereich von lit. a
Abs. 1 SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf
erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von
erklärbaren Beschwerden trennen, können die SchlBest. IVG auf erstere Anwendung
finden. Gemäss Urteil 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2 fällt eine
Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG
lediglich ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar
diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückführenden
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben.

5.2. Die ursprüngliche Zusprache einer halben Invalidenrente (Invaliditätsgrad
57 %) gründete auf dem Gutachten der Klinik C.________ vom 4. August 1999,
worin der Beschwerdeführerin einzig ein "chronisches Schmerzsyndrom im Bereich
der ganzen rechten Körperseite bei Status nach Verhebetrauma und vorbestehenden
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule im Sinne einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.3) " diagnostiziert worden war. Damit
beruhte - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - die ursprüngliche
Rentenzusprache auf einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage.

5.3. In der Folge wurde die bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung vom
21. Februar 2003 ab November 2002 auf eine ganze (Invaliditätsgrad 100 %)
erhöht. Die Verwaltung stellte dabei wesentlich auf den Bericht des Dr. med.
F.________, FMH Rheumatologie, vom 13. Januar 2003 ab, welcher eine
Periarthropathia humeroscapularis mit Impingementsyndrom rechts, ein
Panvertebralsyndrom, eine generalisierte Tendomyopathie (Fibromyalgie-Syndrom)
sowie eine reaktive Depression diagnostizierte und gestützt darauf eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte.

5.4. Zwar sind damit die unklaren und die erklärbaren Beschwerden auf
diagnostischer Ebene unterscheidbar, jedoch lässt sich weder dem Bericht des
Dr. med. F.________ vom 13. Januar 2003 noch der Verfügung vom 21. Februar 2003
eine exakte Abgrenzung der auf die einzelnen Diagnosen zurückzuführenden
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten entnehmen. Stattdessen hatte Dr. med.
F.________ einzig festgehalten, dass gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% vorliege. Am Schluss, dass sich deshalb die unklaren Beschwerden nicht in der
für eine Anwendbarkeit der SchlBest. IVG notwendigen Klarheit von den
erklärbaren trennen lassen, vermag nichts zu ändern, dass im Rahmen der
ursprünglichen Rentenzusprache einzig ein pathogenetisch-ätiologisch unklares
syndromales Beschwerdebild vorgelegen hatte und sich die damals attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne Weiteres zuordnen liess. Da die IV-Stelle im
Vorliegen des Impingementsyndroms einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG erkannte, wurde der Sachverhalt vor Erlass der Verfügung vom 21.
Februar 2003 umfassend und ohne Bindung an vergangene Einschätzungen überprüft.
Darüber, ob Dr. med. F.________ ebenfalls davon ausgegangen war, die unklaren
Beschwerdebilder würden eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründen, gibt der
Bericht vom 13. Januar 2003 keine Auskunft. Er stellte in Bezug auf die
unklaren Beschwerdebilder denn auch nicht exakt dieselben Diagnosen wie sie
seinerzeit in der Klinik C.________ gestellt worden waren.

5.5. Eine exakte Abgrenzung der auf die unklaren und die erklärbaren
Beschwerden zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit lässt sich auch
den übrigen medizinischen Akten nicht entnehmen und eine Rückweisung zu
diesbezüglichen Ergänzungen erscheint in Anbetracht des Zeitablaufs wenig
zielführend. Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von lit. a Abs. 1
SchlBest. IVG fällt ausser Betracht.

6. 
Insofern das kantonale Gericht schliesslich einen Revisionsgrund nach Art. 17
Abs. 1 ATSG bejaht hat, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar
vermochten die Gutachter des Instituts E._______ tatsächlich keine Hinweise auf
ein Schulterimpingement festzustellen. Darin ist jedoch keine wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu erblicken, weil die mit
Verfügung vom 21. Februar 2003 erfolgte Erhöhung der Invalidenrente auf dem von
Dr. med. F.________ diagnostizierten Impingementsyndrom (vgl. E. 5.3 hievor)
beruht hatte und dieser im Verlaufsbericht vom 21. März 2013 unverändert eine
entsprechende Diagnose (Periarthropathia humeroscapularis mit
Impingementsyndrom) stellte. Die davon abweichende Einschätzung der Gutachter
des Instituts E._______ hat folglich einzig als eine unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten unbeachtliche andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts zu gelten (Urteil 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010 E. 3.2,
nicht publ. in: BGE 136 V 216, aber in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1); dies im
Übrigen umso mehr, als die Gutachter des Instituts E._______ keinerlei eigene
bildgebende Untersuchungen veranlasst hatten und sie sich stattdessen einzig
auf die bereits seit Jahren bestehenden und damit auch Dr. med. F.________ zur
Verfügung gestandenen Untersuchungsergebnisse stützten (MRI Thoraxapertur vom
2. Februar 2010). Am Fehlen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen vermag schliesslich nichts zu ändern, dass sich im neuesten
aktenkundigen Bericht des Dr. med. F.________ vom 2. Oktober 2013 im Gegensatz
zu jenem vom 21. März 2013 keine Hinweise auf ein Impingementsyndrom finden und
er für angepasste Tätigkeiten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
attestierte. Dieser neueste Bericht enthält keine abschliessende Diagnoseliste.
Stattdessen werden einzig diejenigen Leiden aufgezählt, aufgrund deren die
Beschwerdeführerin in rheumatologischer Behandlung ist. In seiner Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit bezog sich Dr. med. F.________ einzig auf den
Fachbereich Rheumatologie, während er in den Berichten vom 13. Januar 2003 und
vom 21. März 2013 auch fachfremde Diagnosen in seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit miteinbezogen hatte. Der Bericht vom 2. Oktober 2013
beleuchtet somit lediglich Teilaspekte des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin.

7. 
Nach dem Gesagten sind die SchlBest. IVG nicht anwendbar, da sich nicht mit der
geforderten Exaktheit abgrenzen lässt, welche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten
auf die unklaren und welche auf die erklärbaren Beschwerden zurückzuführen
sind. Da es zudem an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
fehlt, ist die Beschwerde gutzuheissen und sowohl der angefochtene Entscheid
wie auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2013 aufzuheben.
Der Rückweisungsantrag ist damit gegenstandslos.

8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2014 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 15. November 2013 werden
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Basler
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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