Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 126/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_126/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 6. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Greifensee,
Im Städtli 67, 8606 Greifensee,
Beschwerdegegnerin,

B.________.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2015 betreffend
den Erlass der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 14. Februar 2015 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
schon deshalb offensichtlich nicht genügt, weil sie keinen Antrag enthält,
dass den Ausführungen überdies nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39;
135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft
sein sollen, kommen doch die Vorbringen - soweit sie nicht eine blosse
Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten darstellen - über eine
appellatorische Kritik nicht hinaus, was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht,
dass es damit auch an einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden
Begründung fehlt,
dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, die ihm angezeigten Mängel zu
beheben (Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015), keinen Gebrauch
gemacht hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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