Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 123/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_123/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 5. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, gemischte Bemessungsmethode),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. Januar 2015.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. April 2014 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch
der 1959 geborenen A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels
eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 8. Januar 2015 ab.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer IV-Viertelsrente.

Erwägungen:

1. 
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zutreffenderweise auf die gesetzlichen
Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei
teilerwerbstätigen Hausfrauen nach der gemischten Methode gestützt (Art. 28a
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG [SR 830.1]; BGE 137
V 334; 131 V 51 E. 5.1 S. 52 ff.; 130 V 393; 125 V 146; Urteil 9C_693/2013 vom
24. Oktober 2014 E. 3, zur Publikation vorgesehen; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I
156/04). Darauf wird verwiesen.

2. 
Unter den Verfahrensbeteiligten ist - zu Recht - unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 72 %
einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen würde, womit 28 % auf den Teilbereich der
Haushaltführung entfallen. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die Versicherte
als Gesunde mit dem genannten Pensum im Jahre 2013 ein Valideneinkommen von Fr.
39'015.- hätte verdienen können, wogegen ihr wegen ihrer Schulter-,
Fibromyalgie- und psychischen Beschwerden nur mehr eine leidensangepasste
Erwerbstätigkeit und auch eine solche nur noch im Umfange von 50 % (ca. 4 Std.
pro Tag) zumutbar ist. Ferner liegt auch nicht im Streite, dass zur Ermittlung
des trotz Gesundheitsschaden erzielbaren hypothetischen Invalideneinkommens auf
die Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik abzustellen ist, bei einem entsprechenden
Vollzeitpensum für das Jahr 2013 ein Lohn von Fr. 54'187.- anzunehmen wäre und
überdies ein sog. leidensbedingter Abzug von 10 % vom Tabellenlohn zu
berücksichtigen ist. Und schliesslich ist unter den Beteiligten unbestritten,
dass im Teilbereich der Haushaltführung von einer 17%igen Einschränkung
auszugehen ist.
In der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, die von IV-Stelle und kantonalem
Gericht vorgenommene Berechnung des Gesamtinvaliditätsgrades führe zu einer
Verzerrung; im erwerblichen Teilbereich bilde das Valideneinkommen
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Invalideneinkommens. Die
Beschwerdeführerin schlägt deshalb eine Invaliditätsberechnung vor, bei welcher
das trotz Beeinträchtigung noch zumutbare Erwerbseinkommen nicht voll, sondern
lediglich proportional zum hypothetischen Arbeitspensum als Gesunde zu
berücksichtigen ist, andernfalls würden "Äpfel mit Birnen verglichen".

3. 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die beanstandete Ermittlung des
Invaliditätsgrades entspricht vollumfänglich der eingangs angeführten ständigen
Rechtsprechung (E. 1 hievor), wovon abzuweichen kein Anlass besteht. Auf der
Grundlage der dargelegten unbestrittenen Eckwerte ergibt sich zunächst für den
Teilbereich der Erwerbstätigkeit folgendes Bild: Aus der Gegenüberstellung von
Valideneinkommen (Fr. 39'015.-) und Invalideneinkommen (Fr. 24'384.- [= Fr.
54'187.- x 0,5 x 0,9]) resultiert eine Erwerbseinbusse, d.h. ein
Invaliditätsgrad von 37,5 % (= Fr. 14'631.- / Fr. 39'015.-x 100 %). Dieser
führt zusammen mit der 17%igen Einschränkung im Teilbereich der Haushaltführung
zum - rentenausschliessenden - Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 32 % (=
37,5 % x 0,72 + 17 % x 0,28), wie ihn das kantonale Gericht zutreffend
ermittelt hat (vgl. BGE 137 V 334 E. 5.5.4 und 5.5.5 S. 346 sowie E. 7.1 S.
350; 125 V 146 E. 6 S. 161).

4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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