Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 122/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_122/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 27. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6.
November 2014.

In Erwägung,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. November 2014 führen
lässt,
dass die Vorinstanz dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom
21. März 2013 und dem neurologischen Gutachten von Frau Dr. med. C.________ vom
26. Juni 2013 Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten
festgestellt hat,
dass die Gutachter ihre Einschätzungen insbesondere in Kenntnis der angegebenen
Schmerzen abgaben und dabei auch die frühere neurologische Einschätzung von Dr.
med. D.________ vom 12. November 2012 berücksichtigten,
dass Dr. med. D.________ im Unterschied zu den Gutachtern weder die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf Dauer noch die Zumutbarkeit
leidensangepasster Tätigkeiten beurteilte,
dass selbst Dr. med. E.________ mit Bericht vom 25. Oktober 2013 aus
hausärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Bezug auf
angepasste, mit dem rechten Arm ausführbare Tätigkeiten grundsätzlich bejahte,
dass somit die Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ den
Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a
S. 352) genügen,
dass im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle
Basel-Landschaft vom 7. April 2014 aufgrund des erwähnten hausärztlichen
Berichts von Dr. med. E.________ keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen
invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden von Dauer vorliegen,
dass die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die
vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 132 V
393 E. 3.2 und 3.3 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1,
nicht publ. in: BGE 135 V 254; Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2)
eingeschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass das Kantonsgericht hinsichtlich der im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des F.________ vom 8. Juli und 1.
Oktober 2014 verbindlich festgestellt hat, die darin beschriebene mittel- bis
schwergradige depressive Symptomatik sei erst mit dem negativen IV-Entscheid
aufgetreten, wofür auch die erst am 4. Juli 2014 begonnene psychiatrische
Behandlung spreche,
dass eine allfällige, nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene
psychische Verschlechterung im Rahmen einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3
IVV) geltend gemacht werden kann,
dass die Vorinstanz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf Weiterungen verzichtet hat,
dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für funktionell einarmige Personen genügend
realistische Tätigkeiten bietet, selbst wenn sie wie der Beschwerdeführer mit
dem funktionsfähigen Arm nur angepasste Tätigkeiten verrichten können (vgl.
Urteil 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit somit verwerten
kann und die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung nicht beanstandet
werden,
dass die Vorinstanz folglich zu Recht die Verneinung des Rentenanspruchs
bestätigt hat,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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