II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 120/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9C_120/2015 {T 0/2} Verfügung vom 3. Juni 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3, Beschwerdeführer, gegen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Christa Stamm, Beschwerdegegnerin, Kanton Zürich, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78, 8057 Zürich. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015. Nach Einsicht in das Schreiben vom 28. Mai 2015, worin das Bundesamt für Sozialversicherungen die Beschwerde vom 12. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG kosten- und entschädigungspflichtig wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kanton Zürich und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Juni 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Dormann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben