Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 11/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_11/2015

Urteil vom 18. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 1. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Januar 2015 (Poststempel) gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2014,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Januar 2015 (Fristansetzung zur
Verbesserung der Beschwerdeschrift),

in Erwägung,
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den
sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage nicht
innerhalb der mit Verfügung vom 9. Januar 2015 angesetzten, am 6. Februar 2015
abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, obwohl ihm angedroht
wurde, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt,
dass selbst bei erfolgter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids auf die
Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können, weil sie die inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen
rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden
kann, was eine Sachverhaltsfeststellung als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen als
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen lassen könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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