Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 119/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
9C_119/2015, 9C_138/2015

Urteil vom 13. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
9C_119/2015
A.________, vertreten durch
Advokat Dr. Urs Pfander,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsfonds BVG,
Eigerplatz 2, 3007 Bern,
Beschwerdegegner,

B1.________,
B2.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Eugen Koller,
B3.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Büchel,
B4.________,
B5.________,
B6.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Eliano Mussato,
B7.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B8.________,

B9.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B10.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Caroline Kapfhamer,
B11.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B12.________,
B13.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B14.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B15.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B16.________,
B17.________,
B18.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B19.________,
B20.________,
B21.________,
B22.________, vertreten durch
B.________,
B23.________,
B24.________,
B25.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
B26.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans Munz,
B27.________,
B28.________,
Pensionskasse C.________ in Liquidation, c/o Hubatka Müller Vetter,
vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Gnädinger,

und

9C_138/2015
Pensionskasse C.________ in Liquidation, c/o Hubatka Müller Vetter,
vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Gnädinger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsfonds BVG, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
Beschwerdegegner,

B1.________,
B2.________, 9320 Arbon, vertreten durch
Rechtsanwalt Eugen Koller,
B3.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Büchel,
B4.________,
B5.________,
B6.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Eliano Mussato,
B7.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B8.________,
B9.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B10.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Caroline Kapfhamer,
B11.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B12.________,
B13.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B14.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B15.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B16.________,
B17.________,
B18.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer,
B19.________,
B20.________,
B21.________,
B22.________, vertreten durch
B.________,
B23.________,
B24.________,
B25.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
B26.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans Munz,
B27.________,
B28.________,
A.________, vertreten durch
Advokat Dr. Urs Pfander,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar
2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Pensionskasse C.________ bezweckte die Durchführung der
obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer
der Mitgliedfirmen des FIV. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 suspendierte
das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS) als
zuständige Aufsichtsbehörde die bisherigen Stiftungsräte und setzte einen neuen
(interimistischen) Stiftungsrat ein. Mit Verfügung vom 12. November 2010 hob
das BVS die Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihres "desolaten Zustandes" und
fehlender Sanierungsfähigkeit auf und ordnete deren Totalliquidation an.

A.b. Ende Dezember 2010 ersuchte die Pensionskasse C.________ in Liquidation
(nachfolgend: PK-C) den Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Sicherheitsfonds) um
Sicherstellung der Altersguthaben, resp. um Ausrichtung eines Vorschusses auf
die Sicherstellung, im Umfang von Fr. 2'319'092.90. Der Sicherheitsfonds sprach
ihr mit Verfügung vom 23. Februar 2011 einen Vorschuss von Fr. 1'500'000.- zu.
In Bezug auf das Altersguthaben von 30 Personen, unter ihnen A.________, wies
er das Gesuch um Sicherstellung nach Abklärungen mit Verfügung vom 30. Oktober
2012 ab mit der Begründung, die Betroffenen seien nicht (aktive) Versicherte
der PK-C gewesen.

B. 
Dagegen führte die PK-C Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht - nach
Beiladung von 29 der 30 Betroffenen (die ebenfalls betroffene B29.________
konnte nicht ausfindig gemacht werden) - mit Entscheid vom 9. Januar 2015
abwies.

C. 
A.________ (9C_119/2015) lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 9. Januar 2015 sei aufzuheben und
der Sicherheitsfonds sei zu verpflichten, seinen Anspruch gegenüber der PK-C
über Fr. 399'574.40 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2009 sicherzustellen.
Die PK-C (9C_138/2015) gelangt ebenfalls an das Bundesgericht mit dem
Rechtsbegehren, unter Aufhebung des Entscheids vom 9. Januar 2015 sei der
Sicherheitsfonds zu verpflichten, die Sicherstellung der Guthaben der im
vorinstanzlichen Verfahren beigeladenen Betroffenen anzuerkennen.
Die Beschwerdeführenden schliessen sich wechselseitig dem jeweiligen Antrag
(des anderen Beschwerdeführenden) an. Die weiteren Betroffenen, soweit sie sich
vernehmen lassen, beantragen (zumindest sinngemäss) die Gutheissung der
Beschwerden. Der Sicherheitsfonds schliesst zur Hauptsache auf Abweisung der
beiden Rechtsmittel. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid und es liegt ihnen der nämliche Sachverhalt zu Grunde. Es
rechtfertigt sich daher, die Verfahren 9C_119/2015 und 9C_138/2015 zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP [SR 273] in
Verbindung mit Art. 71 BGG; SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206, 9C_91/2013 E. 1; Urteil
9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 1).

2.

2.1. Der Sicherheitsfonds stellt die gesetzlichen Leistungen von
zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter
Vorsorgeeinrichtungen sicher (Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG). Zudem stellt er die
über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen
von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese
Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das FZG (SR 831.42)
anwendbar ist (Art. 56 Abs. 1 lit. c BVG). Die Sicherstellung nach Abs. 1 lit.
c umfasst höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden Lohnes
nach dem AHVG in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach
Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben (Art. 56 Abs. 2 BVG).

2.2. Gestützt auf Art. 56 Abs. 4 BVG regelte der Bundesrat weitere
Leistungsvoraussetzungen in der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den
Sicherheitsfonds BVG (SFV; SR 831.432.1) : Antragstellerin für die Leistungen
des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder
die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs (Art. 24
Abs. 1 SFV). Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung, wenn sie fällige
gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine
Sanierung nicht mehr möglich ist. Nicht mehr möglich ist die Sanierung u.a.,
wenn über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren
eröffnet worden ist (Art. 25 Abs. 1 und 2 SFV). Der Sicherheitsfonds stellt den
Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt. Er kann bis zum Abschluss des
Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten (Art. 26 Abs. 1 SFV).

3.

3.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer u.a. durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1
lit. b und c BGG). Die Rechtsprechung hat die Legitimation Dritter zur
Anfechtung "pro Adressat" unter bestimmten Umständen dann zugelassen, wenn der
Dritte als Folge des Entscheids unmittelbar in seinen vermögensrechtlichen
Interessen berührt ist (BGE 135 V 382 E. 3.3.1 S. 387 mit Hinweisen).

3.2. In Bezug auf die - gleich lautende - Bestimmung zur Beschwerdelegitimation
von Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG (SR 172.021) und insbesondere unter
Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 1 SFV (E. 2.2) entschied das Bundesgericht,
dass die Destinatäre einer Vorsorgeeinrichtung aus der die Sicherstellung
ablehnenden Verfügung des Sicherheitsfonds keinen unmittelbaren Nachteil
erleiden, weshalb es ihnen selbst dann an der Beschwerdelegitimation fehlt,
wenn sie formelle Verfügungsadressaten sind (SVR 2010 BVG Nr. 22 S. 86, 9C_918/
2009 E. 4.3.1; bestätigt in SVR 2012 BVG Nr. 41 S. 152, 9C_616/2011 E. 3.6 und
3.7).

3.3. Da die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die
sich nach Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG richtet (Art. 37 des Bundesgesetzes
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG]; SR 173.32), nicht enger umschrieben
sein kann als im Verfahren vor der oberen Instanz (Einheit des Verfahrens; vgl.
BGE 135 V 382 E. 3.3.2 S. 388), ist auf die Beschwerde des A.________ (9C_119/
2015) nicht einzutreten.
Das Rechtsmittel der PK-C (9C_138/2015) als Adressatin der angefochtenen
Verfügung hingegen ist zulässig; im Rahmen der entsprechenden Beurteilung
bleibt die Vernehmlassung des A.________ vom 27. April 2015, die er in seiner
Stellung als Beigeladener eingereicht hat, beachtlich.

4.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass irrtümlich resp. zu
Unrecht an eine Vorsorgeeinrichtung übertragene Freizügigkeitsguthaben nicht
unter den Begriff der "gesetzlichen Leistungen" gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b
BVG fielen. Beim Transfer der Freizügigkeitsleistung in die Vorsorgeeinrichtung
müsse eine Anstellung an einen angeschlossenen Arbeitgeber und ein versicherter
Verdienst vorliegen. Mangels eines solchen Anschlusses und versicherten
Verdienstes im Zeitpunkt der Überweisung hat es folglich die Leistungspflicht
des Sicherheitsfonds verneint.

4.2. Die Beschwerdeführerin und einzelne Betroffene bringen im Wesentlichen
vor, eine fehlerhaft übermittelte Freizügigkeits- oder Austrittsleistung sei,
da sie zurückzuerstatten sei, eine "gesetzliche Leistung" im Sinne von Art. 56
Abs. 1 lit. b BVG. Sie lasse sich auf Art. 27 BVG resp. das FZG oder auf eine
andere Gesetzesbestimmung wie Art. 20 oder 62 OR stützen. Jedenfalls sei in
Bezug auf die Sicherstellung der Anspruch auf Rückerstattung jenem bei Austritt
eines Versicherten gleichgestellt.

5. 

5.1. Es steht fest, dass die PK-C eine zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung im
Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b und c BVG (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und
2 SFV) ist. Unbestritten ist auch, dass - mit einer Ausnahme - für die hier
Beteiligten eine Freizügigkeitsleistung, d.h. Vermögen, das im Rahmen der
beruflichen Vorsorge geäufnet worden ist, in die PK-C eingebracht wurde. Weiter
wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass die vorinstanzliche
Feststellung, wonach - abgesehen von einem Fall - keine dieser Personen in
einem Arbeitsverhältnis zu einem der PK-C angeschlossenen Arbeitgeber gestanden
habe, offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen
soll (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Was die eine Person betrifft, die einen
Lohn bei einem angeschlossenen Arbeitgeber nachweisen konnte, so ist
unbestritten, dass deren Austrittsleistung bereits an die Auffangeinrichtung
überwiesen wurde und keine Hinweise auf eine unrichtige Versicherung bestehen.
Sodann macht weder die PK-C noch eine der betroffenen Personen geltend, dass
reglementarische Leistungen sicherzustellen sind.

5.2.

5.2.1. Der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG und die Systematik des BVG
sind unmissverständlich: Die Sicherstellung durch den Sicherheitsfonds umfasst
ausschliesslich Leistungsversprechen von  Vorsorgeeinrichtungen (vgl. E. 2
vorne). Es sind denn auch nur (dem FZG unterstellte) Vorsorgeeinrichtungen dem
Sicherheitsfonds angeschlossen (Art. 57 BVG).  Freizügigkeitseinrichtungen
 fallen, da sie keine Vorsorgeeinrichtungen sind (vgl. dazu statt vieler Urteil
9C_131/2014 vom 10. September 2014 E. 3 mit Hinweis auf BGE 122 V 320), nicht
unter den Schutzbereich resp. in den Aufgabenbereich des Sicherheitsfonds.

5.2.2. Die Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung trifft den Arbeitgeber,
soweit er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt (Art. 11 Abs.
1 BVG). Obligatorisch zu versichern hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ab
einer bestimmten Lohnhöhe (vgl. Art. 8 BVG). Die gesetzlichen
Leistungsversprechen der Vorsorgeeinrichtungen beruhen somit auf einem 
Vorsorgeverhältnis. Dies ergibt sich auch aus Art. 56 Abs. 1 lit. c BVG. Mit
dieser Bestimmung wurde der Insolvenzschutz ab 1. Januar 1997 auf
"reglementarische Leistungen" ausgedehnt. Diese werden in der genannten
Bestimmung als "über die gesetzlichen Leistungen hinausgehend" definiert
("prestations réglementaires qui vont au-delà des prestations légales";
"prestazioni regolamentari più estese"). Gleichzeitig wird klargestellt, dass
nur Leistungen, die "auf Vorsorgeverhältnissen beruhen" ("reposent sur des
rapports de prévoyance"; "si fondino su relazioni previdenziali"), auf die das
FZG anwendbar ist, sichergestellt werden. Daraus ist zweierlei zu schliessen.
Einerseits, dass mit "gesetzlichen Leistungen" gemäss dem unmittelbar
voranstehenden Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG ausschliesslich solche, die sich aus
dem  BVG-Obligatoriumergeben, gemeint sind. Anderseits, dass im Sinne des
Schlusses vom "Grösseren" (lit. c) auf das "Kleinere" (lit. b) auch diesem ein
entsprechendes Vorsorgeverhältnis immanent sein muss. Beide Parameter lassen
sich auch den Ausführungen im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und
Gesundheit des Nationalrates vom 24. August 1995 zur "Parlamentarischen
Initiative Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge
(Initiative Rechsteiner) " und in der entsprechenden Stellungnahme des
Bundesrates vom 15. November 1995 zur Ausgangslage vor Einführung von Art. 56
Abs. 1 lit. c BVG entnehmen (BBl 1995 570 Ziff. 31, 573 Ziff. 35 und 581 Ziff.
1).

5.2.3. Das Bundesgericht hat seit jeher unter "gesetzlichen Leistungen von
(...) Vorsorgeeinrichtungen" ("prestations légales dues par des institutions de
prévoyance"; "prestazioni legali degli istituti di previdenza") sämtliche
gesetzlichen  obligatorischen Leistungsansprüche der versicherten Personen
verstanden, die bei Fälligkeit erfüllt werden müssen, "also neben den
Ansprüchen bei Erreichen des Schlussalters auch diejenigen im Invaliditäts-,
Todes- und Freizügigkeitsfall". Gemeint sind damit die Versicherungsleistungen
gemäss dem (heutigen) zweiten Teil, ersten Titel, Kapitel 3 und 4 des BVG (wozu
seit 1. Januar 1995 auch die Wohneigentumsförderung gehört). Mit anderen Worten
sichert der Sicherheitsfonds nach dem Grundgedanken des BVG die gesetzlichen
Ansprüche der obligatorisch versicherten Personen bei Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung und ist nicht dazu bestimmt, die Vorsorgeeinrichtung
schadlos zu halten (SZS 1990 S. 311, 2A.158/1988 E. 6d, wobei sich die heute
geltende und die ursprüngliche, bis 31. Dezember 1996 gültige Fassung von Art.
56 Abs. 1 lit. b BVG im hier interessierenden Punkt entsprechen). In SZS 2001
S. 357, 2A.408/2000 lit. B bestätigte das Bundesgericht indirekt die in Art. 56
Abs. 1 lit. b BVG auf das BVG-Obligatorium beschränkte Sicherstellungspflicht
des Sicherheitsfonds, indem es festhielt: "Mit einer am 21. Juni 1996
verabschiedeten und am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision von Art. 56
BVG wurden sodann die Insolvenzleistungen des Sicherheitsfonds auf Teile des
ausserobligatorischen Bereichs ausgedehnt. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. c und Abs.
2 BVG waren nunmehr auch überobligatorische Leistungen auf der Basis eines
massgebenden AHV-Lohnes bis zum anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8
Abs. 1 BVG, d.h. bis Fr. 107'460.--, sichergestellt."

5.3.

5.3.1. In concreto fehlt es an Vorsorgeverhältnissen. Die fraglichen
Beteiligten waren (bis auf eine Person) nie bei der PK-C für die berufliche
Vorsorge versichert; ihr jeweiliger Arbeitgeber war nicht der PK-C
angeschlossen (vgl. E. 5.1 vorne). Mangels eines Vorsorgeverhältnisses liegt
auch kein Anwendungsfall von Art. 13 FZG vor, wonach der überschüssige Teil
einer Eintrittsleistung bei der Vorsorgeeinrichtung verbleiben kann. Es ist
auch keine Situation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 FZG gegeben, in welcher die
Austrittsleistungen infolge Ausbleibens einer Mitteilung (zur Erhaltung des
Vorsorgeschutzes) bei der "alten" Vorsorgeeinrichtung verharrten. Die PK-C
fungierte somit hinsichtlich der streitigen Gelder als reine
Freizügigkeitseinrichtung. Ob und inwieweit dies - zumindest temporär -
zulässig war, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden (vgl. dazu
jedoch [Bereinigte Fassung der] BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge
Nr. 32 Rz. 186 Ziff. 1 S. 2 sowie Nr. 34 Rz. 198 S. 3 und Rz. 199 S. 4). Dieser
Frage ist im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Rückerstattung oder - bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auf Schadenersatz nachzugehen
(vgl. E. 5.3.2 nachfolgend).
So oder anders: Freizügigkeitsgelder, die ohne bestehendes Vorsorgeverhältnis
in eine Vorsorgeeinrichtung einbezahlt werden, mutieren deswegen nicht zurück
in ihre ursprüngliche "Leistungsform" resp. zu einem obligatorischen
Leistungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne einer Austrittsleistung
gemäss Art. 27 BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 FZG. Sie können einer
solchen auch nicht gleichgestellt werden. Andernfalls ständen Tür und Tor
offen, den fehlenden resp. verminderten Insolvenzschutz bei
Freizügigkeitseinrichtungen mittels (Fehl-) Überweisungen an
Vorsorgeeinrichtungen zu umgehen. Dies hat - bei der vorliegenden
Sachverhaltskonstellation - absolut zu gelten, zumal der Gesetzgeber nicht
gewillt ist, hinsichtlich Freizügigkeitseinrichtungen über den bestehenden
Schutz hinaus zu gehen resp. den Aufgabenbereich des Sicherheitsfonds auf
solche zu erweitern ( Motion Amherd Viola [10.3446] betreffend die Sicherung
von Geldern in Freizügigkeitsstiftungen, die der Nationalrat am 1. Oktober 2010
ablehnte).

5.3.2. Der Hintergrund der (Fehl-) Überweisung spielt demnach keine Rolle. Er
ist allenfalls massgebend für die Begründung der Rückforderung oder von
allfälligem Schadenersatz; Letzterer je nach Sachlage gegenüber dem (damaligen)
Arbeitgeber und/oder der vormaligen (überweisenden) Vorsorgeeinrichtungen.
Ebenso wenig braucht hier danach gefragt zu werden, ob die (Fehl-) Überweisung
missbräuchlich ausgeführt wurde (vgl. Art. 56 Abs. 5 BVG). Diese Bestimmung
ermöglicht es dem Sicherheitsfonds, die Sicherstellung von (u.a.)
obligatorischen Leistungsversprechen auszusetzen. Zu denken ist an die
Verweigerung einer Sicherstellung bezüglich (obligatorischer)
Leistungsansprüchen von Organen der Arbeitgeberfirma auf Grund von
selbstverschuldeten Beitragsausständen (vgl. BSV-Mitteilungen über die
berufliche Vorsorge Nr. 101 Rz. 600 S. 9). Um eine solche Konstellation geht es
hier aber von vornherein nicht, da die Freizügigkeitsgelder, die losgelöst von
einem Vorsorgeverhältnis bei einer Vorsorgeeinrichtung deponiert werden, nach
dem Gesagten nicht zu den Leistungsversprechen nach Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG
gehören.

5.4. Zusammengefasst steht fest, dass der Sicherheitsfonds BVG eine
Freizügigkeitsleistung, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine
Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurde, nicht sicherzustellen hat, und zwar
unabhängig vom Hintergrund der Überweisung.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer je Fr. 500.-
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Sicherheitsfonds hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 9C_119/2015 und 9C_138/2015 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde des A.________ (9C_119/2015) wird nicht eingetreten.

3. 
Die Beschwerde der Pensionskasse C.________ in Liquidation auferlegt (9C_138/
2015) wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden zu Fr. 500.- A.________ und zu Fr.
500.- der Pensionskasse C.________ in Liquidation auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B1.________, B2.________, B3.________,
B4.________, B5.________, B6.________, B7.________, B8.________, B9.________,
B10.________, B11.________, B12.________, B13.________, B14.________,
B15.________, B16.________, B17.________, B18.________, B19.________,
B20.________, B21.________, B22.________, B23.________, B24.________,
B25.________, B26.________, B27.________, B28.________, dem
Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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