Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 116/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_116/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 12. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. Januar 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar
2015, mit welchem die Beschwerde gegen die Anordnung eines medizinischen
Gutachtens durch die IV-Stelle des Kantons Aargau gemäss Zwischenverfügung vom
10. September 2014 abgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die
Versicherte beantragen lässt, der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Januar 2015
sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf eine zusätzliche
medizinische Begutachtung zu verzichten und aufgrund der vorliegenden Akten zu
verfügen,

in Erwägung,
dass kantonale Gerichtsentscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der
IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das
Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden
sind (BGE 138 V 271 E. 1 - 4 S. 274 ff.),
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Entscheid über eine
Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle betreffend die Anordnung eines
medizinischen Gutachtens handelt, wogegen darin über keine Ausstandsfragen
befunden wurde,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG unter
(reduzierten) Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG) zu erledigen ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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