Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 114/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_114/2015

Urteil vom 6. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
28. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Februar 2015 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Januar 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar
nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III
209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen,
dass in der Rechtsschrift insbesondere nicht geltend gemacht wird, die
Vorinstanz habe die AHV-Beiträge rechtsfehlerhaft festgelegt, sondern sich die
Ausführungen im Wesentlichen darauf beschränken, die bundesgesetzliche Regelung
der Beitragsbemessung von Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG [in
Verbindung mit Art. 28 f. AHVV]) grundsätzlich in Frage zu stellen,
dass solche Rügen nicht mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vorgebracht werden können, weil Bundesgesetze nach Art. 190 BV
für das Bundesgericht massgebend und nicht zu überprüfen sind (z.B. Urteil
2C_48/2015 vom 20. Januar 2015 E. 2.3),
dass sich die Beschwerdeführer in keiner Weise mit Art. 190 BV
auseinandersetzen und insbesondere auch nicht darlegen, inwiefern die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Verbindlichkeit bundesgesetzlicher Vorgaben
nicht korrekt sein sollen,
dass die Eingabe vom 26. Februar 2015, weil unzureichend begründet, kein
gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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