Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 113/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_113/2015

Urteil vom 25. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.
Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 12. Januar 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Februar 2015 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 17. Februar 2015 (Poststempel)eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und
133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht
genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Beschwerde - selbst wenn die am 17. Februar 2015 und damit verspätet
(Ablauf der Rechtsmittelfrist: 16. Februar 2015) eingereichte Verbesserung
berücksichtigt werden könnte - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht
genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen
aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert
unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145
E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen, kommen doch die Vorbringen - soweit sie nicht eine blosse Wiederholung
des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten darstellen - über eine
appellatorische Kritik nicht hinaus, was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht,
dass, da der Begründungsmangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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