Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 110/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_110/2015

Urteil vom 16. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Christina Ammann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2014.

In Erwägung,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember
2014 führen lässt,
dass mit dem angefochtenen Entscheid ein Revisionsgesuch betreffend den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar
2011 abgewiesen wurde,
dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder
Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet
sein muss (Art. 61 lit. i ATSG), wobei sich das Verfahren nach kantonalem Recht
richtet (Art. 61 Ingress ATSG; vgl. § 29 lit. a des kantonalzürcherischen
Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer; LS
212.81]),
dass, soweit sich die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach
kantonalem Verfahrensrecht richten, das Bundesgericht nur zu prüfen hat, ob
dessen Anwendung im konkreten Einzelfall zu einer Bundesrechtsverletzung
geführt hat (Art. 95 lit. a BGG),
dass eine solche hier nicht ersichtlich ist, soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) geltend machen
lässt, zumal diese Bestimmung nicht das kantonale Revisions-, sondern das
kantonale ordentliche Verfahren ausgestaltet,
dass der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" bei der Revision eines
kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen ist
wie bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53
Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123
Abs. 2 lit. a BGG (vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.1 mit
Hinweisen; Urteile 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1 und 8C_422/2011 vom 5.
Juni 2012 E. 4),
dass der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren eine
vollumfängliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geltend machen liess,
dass das kantonale Gericht dies mit Entscheid vom 31. Januar 2011 gestützt auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 10. November 2008
verwarf und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste
Tätigkeiten feststellte, weshalb keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 61
lit. i ATSG vorliegen,
dass es sich beim erst im Neuanmeldungsverfahren eingeholten psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. C.________ vom 24. Oktober 2012, auf das sich der
Beschwerdeführer beruft, um ein echtes Novum handelt, das im Revisionsverfahren
unbeachtlich ist, und ausserdem kein Revisionsgrund gegeben ist, wenn einzig
ein anderer medizinischer Experte zu einem abweichenden Ergebnis gelangt (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N.
7 zu Art. 123 BGG),
dass die Vorinstanz das Revisionsgesuch mangels neuer Tatsachen oder
Beweismittel zu Recht abgewiesen hat, wobei offen bleiben kann, ob überhaupt
darauf einzutreten gewesen wäre,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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