Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 109/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_109/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 5. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
AHV-Kasse Coiffeure & Esthétique, Wyttenbachstrasse 24, 3000 Bern 25,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________ GmbH,
2. B.________,

beide vertreten durch Advokat Dr. André Becht, Beschwerdegegnerinnen,

C.________,

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 14. November 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14.
November 2014, mit welchem das Gericht die Beschwerde der B.________ sowie der
A.________ GmbH in dem Sinne guthiess, als es die Einspracheentscheide der
AHV-Kasse Coiffeure & Esthétique Suisse vom 10. Juli 2014 aufhob und die
Streitsache an diese zurückwies, damit sie über den Umfang der Beitragspflicht
von B.________ sowie deren Rechtsnachfolgerin A.________ GmbH im Sinn der
Erwägungen neu verfüge,

in Erwägung,
dass der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (
BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), nicht die Zuständigkeit oder ein
Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) betreffende kantonale
Rückweisungsentscheid vom 14. November 2014 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG
genannten alternativen Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist,
dass nach dieser Gesetzesvorschrift die Beschwerde gegen selbstständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG),
dass sich die Beschwerde zu diesen Eintretensvoraussetzungen ausschweigt,
weshalb - da deren Erfüllung keineswegs manifest ist - schon aus diesem Grund
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz mit dem hier angefochtenen, nach Ansicht der Beschwerde
führenden Ausgleichskasse rechtswidrigen Zwischenentscheid entschieden hat, die
Kasse habe vorab eine Bereinigung der bereits erhobenen Entgelte aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit durchzuführen, indem sie die schon bezahlten
Beiträge im Umfang der Arbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten paritätischen
Beiträge anrechne und anschliessend über die Höhe der Nachzahlungsverfügungen
neu befinde,
dass diese vorinstanzliche Erwägung zwar die Ausgleichskasse bei der von ihr zu
erlassenden neuen, vom BSV gegebenenfalls an die kantonale Gerichtsinstanz
weiterziehbaren (BGE 133 V E. 5.2.4 S. 485 oben) Verfügung bindet, nicht jedoch
das Bundesgericht, welches später grundsätzlich eine nach Auffassung der
Beschwerdeführerin unzutreffende vorinstanzliche Rechtsanwendung, auch
bezüglich der gesprochenen Parteientschädigung, korrigieren könnte, obwohl der
Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3
BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484),
dass die Beschwerdeführerin materiell bestreitet und begründet, dass bzw.
weshalb die vorinstanzlich angeordnete Anrechnung nicht (mehr) möglich sei,
aber nicht darlegt, inwiefern mit einem sofortigen Entscheid ein bedeutender
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde,
dass rechtsprechungsgemäss die blosse Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens dieses Kriterium nicht erfüllt (z.B. BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und
5.2.2 S. 483) und die Rückweisung, soweit die vorinstanzlich angeordnete
Anrechnung mit Blick auf die am 2. Juli 2014 erfolgte Rückzahlung ausscheidet,
lediglich zum Erlass einer neuen Verfügung verpflichtet, ohne dass ein zeit-
und kostenaufwändiges Beweisverfahren erforderlich wäre,
dass nach dem Gesagten auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten
ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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