II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 105/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_105/2015 Urteil vom 13. Februar 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Valitas Sammelstiftung BVG, Wenigstrasse 1, 8026 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Januar 2015 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014, in Erwägung, dass das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2015 gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG einen Formmangel (fehlende Beilage) angezeigt und sie aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid bis am 6. Februar 2015 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung nicht entgegennahm, die Zustellung indessen trotzdem als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführerin den Mangel nicht innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist behoben hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG darauf nicht einzutreten ist, dass zudem die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Februar 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Dormann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben