Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 101/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_101/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 30. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1956 geborene A.________ meldete sich im März 2010 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
führte verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich
veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. B.________,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und med. C.________, FMH Rheumatologie
(psychiatrische Expertise vom 29. September 2011, rheumatologische Expertise
vom 31. August 2011 sowie interdisziplinäre Beurteilung vom 12. Oktober 2011).
Mit zwei Verfügungen vom 13. und vom 14. Dezember 2012 verneinte die IV-Stelle
den Anspruch der A.________ auf Berufsberatung und eine Rente der
Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege kein invalidisierender
Gesundheitsschaden vor.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden dagegen
erhobenen Beschwerden und wies diese mit Entscheid vom 19. August 2014 ab.

C.

C.a. Dagegen führte A.________ am 8. Oktober 2014 vor Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 9C_739/2014) und
beantragte eine Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 100 %, eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren
Behandlung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie u.a. um
Sistierung des Verfahrens (9C_739/2014) bis zum Abschluss des
Revisionsverfahrens vor kantonalem Gericht.

C.b. Während der Rechtshängigkeit der Beschwerde 9C_739/2014 vor Bundesgericht
reichte A.________ am 9. Oktober 2014 beim kantonalen Gericht ein
Revisionsgesuch gegen dessen Entscheid vom 19. August 2014 ein mit den
Rechtsbegehren, es sei das Bestätigungsschreiben des Dr. med. D.________ vom 7.
Oktober 2014 zu den Akten zu nehmen, Dispositiv-Ziff. 1 des kantonalen
Entscheids vom 19. August 2014 zu revidieren und festzustellen, dass die
Gesuchstellerin rückwirkend ab 8. März 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 80 % habe.

C.c. 
Das Bundesgericht sistierte hierauf mit Verfügung vom 20. November 2014 das
Beschwerdeverfahren 9C_739/2014 bis zum Abschluss des kantonalen
Revisionsverfahrens.

C.d. 
Das kantonale Gericht wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 19. Dezember
2014 ab.

C.e. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
folgenden Anträgen:

"  Hauptantrag :

1.       Es sei Ziff. 1 des Urteils vom 19.12.2014 aufzuheben, die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie anzuweisen, auf das
Revisionsgesuch einzutreten und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen
anhand zu nehmen.

2.       Es sei Ziff. 2 des Urteils vom 19.12.2014 aufzuheben und dem Vertreter
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das unterinstanzliche
Verfahren zuzusprechen; jedenfalls sei Ziff. 3 des Urteils vom 19.12.2014
aufzuheben und dem beschwerdeführenden Anwalt die unentgeltliche Rechtspflege
von mindestens CHF 3'488.40 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

Eventualiter :

3.       Es sei Ziff. 1 des Urteils vom 19.12.2014 aufzuheben und die
Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.

Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen :

4.       Es sei die Sistierung im bundesgerichtlichen Verfahren 9C_739/2014/Tb
aufzuheben.

5.       Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.

6.       Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren."

D. 
Mit Schreiben vom 25. September 2015 zog A.________ Antrag Ziff. 6 betreffend
unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren infolge
Kostengutsprache durch ihre Rechtsschutzversicherung zurück. Mit Stellungnahme
vom 26. Oktober 2015 zog sie zudem Antrag Ziff. 2 Satz 2 zurück, wonach ihrem
Rechtsvertreter für das unterinstanzliche Verfahren im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von mindestens Fr. 3'488.40
(inkl. MwSt.) zuzusprechen sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).

1.2. Gemäss Art. 61 lit. i ATSG in Verbindung mit § 29 lit. a des zürcherischen
Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81) muss die
Revision von Entscheiden der kantonalen Versicherungsgerichte u.a. wegen
Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein. Neu sind
Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche
Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem
Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die
neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein,
die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu
verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen
Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die
Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen
zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil
des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel,
wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das
Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (BGE
134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63,
8C_434/2011 E. 7.1; SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.2).

2.

2.1. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin lautet auf Rückweisung an die
Vorinstanz verbunden mit der Anweisung, diese habe auf das Revisionsgesuch
einzutreten. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass das kantonale Gericht
auf ihr Revisionsgesuch bereits eingetreten ist, dieses jedoch in Ermangelung
eines Revisionsgrundes abgewiesen hat. Ebenso übersieht sie, dass es im Rahmen
eines Revisionsgesuchs nicht Sache des Gerichts, sondern der Gesuchstellerin
ist, die behaupteten erheblichen neuen Tatsachen darzutun. Gelingt ihr dies
nicht, ist das Revisionsgesuch ohne Weiterungen abzuweisen. Hierin kann
entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin keine Verletzung der
Untersuchungsmaxime nach Art. 43 ATSG (recte: Art. 61 lit. c ATSG) erblickt
werden.

2.2. Rechtsbegehren sind indes nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere
im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Solche Folgerungen aus dem
Vertrauensprinzip stellen eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage
dar (Urteil 9C_671/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweis; MEYER/DORMANN,
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 35a zu Art. 105 BGG).
Aus der Beschwerdebegründung geht ohne Weiteres hervor, dass streitig und zu
prüfen nicht das Eintreten des kantonalen Gerichts auf das Revisionsgesuch ist,
sondern dessen Abweisung wegen fehlender neuer Tatsachen oder Beweismittel im
Sinne von Art. 61 lit. i ATSG.

3.

3.1. Im Entscheid vom 19. August 2014 - dessen Revision die Beschwerdeführerin
verlangt - hatte das kantonale Gericht erwogen, das bidisziplinäre Gutachten
der Dres. med. B.________ und med. C.________ vom 12. Oktober 2011 erfülle im
Grundsatz die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer
medizinischen Expertise und es könne darauf abgestellt werden. Soweit die
Gutachter jedoch ab Frühjahr 2011 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
20 % attestierten, könne ihnen nicht gefolgt werden, da eine leichtgradige
depressive Episode nicht invalidisierend sei und die Gutachter der somatoformen
Schmerzstörung keine invalidisierende Wirkung zuerkannt hätten. Stattdessen sei
ab diesem Zeitpunkt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter
Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, womit die Ansprüche der Beschwerdeführerin
auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab Frühjahr 2011 zu verneinen
seien.

3.2. Zusammen mit dem Revisionsgesuch vom 9. Oktober 2014 reichte die
Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht einen Bericht des Dr. med.
D.________, FMH Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober
2014, einen Bericht der Beratungsstelle E.________ vom 15. April 2014 über eine
historische Untersuchung betreffend das Kinderheim und die Sekundarschule
F.________ und eine gutachterliche Expertise aus
psychosomatisch-psychiatrischer Sicht des Prof. Dr. G.________ vom Mai 2014
ein.

4.

4.1. Wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, und die Beschwerdeführerin
letztinstanzlich nicht in Abrede stellt, hätten sowohl der Bericht der
Beratungsstelle E.________ wie auch das Gutachten des Prof. Dr. G.________ ohne
Weiteres bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebracht werden können.
Beide Aktenstücke taugen offenkundig nicht als Revisionsgrund im Sinne von Art.
61 lit. i ATSG. Das kantonale Gericht ist auf diese Aktenstücke zu Recht nur
insofern eingegangen, als Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 7. Oktober
2014 darauf Bezug genommen hat.

4.2. Zum Bericht des Dr. med. D.________ vom 7. Oktober 2014 stellte die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, die darin erhobenen Befunde wie
Antriebsstörung, Unsicherheit, Gefühl der Überforderung und
Körperempfindungsstörungen seien bereits zuvor vom behandelnden Psychiater Dr.
med. H.________ im Bericht vom 13. Mai 2011 sowie von Dr. med. B.________ im
Gutachten vom 12. Oktober 2011 thematisiert, jedoch als Bestandteil einer
depressiven Störung gewertet worden. Dr. med. B.________ habe auch das von Dr.
med. D.________ erhobene Rückzugsverhalten konstatiert, indessen einen Verlust
der sozialen Integration in Anbetracht der gepflegten sozialen Kontakte
verneint. Ebenfalls sei dem Gutachter die Tendenz der Beschwerdeführerin zum
Horten von Dingen bekannt gewesen. Dieses Verhalten betreffe aber hauptsächlich
das Aufbewahren von Zeitungsartikeln, was keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die von Dr. med.
D.________ gezogenen Schlüsse aus dem seinerzeitigen Aufenthalt der
Beschwerdeführerin im Heim des Klosters I.________ seien spekulativ, fehle es
doch an aktenkundigen Hinweisen für damalige Medikamentenversuche an der
Beschwerdeführerin. Zusammenfassend seien dem Bericht des Dr. med. D.________
keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen, welche die für den Entscheid vom 19.
August 2014 massgebend gewesenen Befunde und Diagnosen in Zweifel zu ziehen
vermöchten.

4.2.1. Inwiefern diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden und für das
Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 1 hievor) vorinstanzlichen Feststellungen
zum Fehlen neuer Befunde qualifiziert unrichtig sein oder auf einer
Rechtsverletzung beruhen sollen, ist weder ersichtlich noch von der
Beschwerdeführerin dargetan. Insbesondere gelingt ihr dies nicht mit dem
blossen Hinweis, Dr. med. D.________ diagnostiziere neu eine schizo-affektive
Störung, welche bisher - namentlich von Dr. med. B.________ - übersehen worden
sei. Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i
ATSG nicht bereits dann vor, wenn ein Experte aus den im Zeitpunkt des
ursprünglichen Entscheides bekannten Fakten andere Schlüsse zieht als das
Gericht. Es bedarf vielmehr neuer Sachverhaltselemente, aus denen hervorgeht,
dass der ursprüngliche Entscheid objektiv betrachtet fehlerbehaftet war (vgl.
Urteil I 642/04 vom 6. Dezember 2004 E. 2.2 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin selbst räumt aber ein, Dr. med. D.________ habe wohl
aufgrund ihrer Jugenderlebnisse die bereits bekannten Befunde einem neuen
Leidensgeschehen zugeordnet. Damit teilt sie im Ergebnis die vorinstanzliche
Auffassung, wonach es an neuen Befunden fehlt, aus denen die Fehlerhaftigkeit
des ursprünglichen Entscheids hervorginge.

4.2.2. Nichts zu ändern am Fehlen neuer Befunde vermögen die Mutmassungen des
Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 7. Oktober 2014, wonach die
Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit Opfer von Medikamentenversuchen im Heim
des Klosters I.________ geworden sein oder zumindest in diesem Umfeld negative
und nicht verarbeitete Erfahrungen damit gemacht haben könnte. Wie die
Vorinstanz richtig erwogen hat, sind diese Ausführungen rein spekulativer Natur
und werden durch keine konkreten Hinweise in den Akten gestützt. Im Gegenteil
hat die Beschwerdeführerin ihre Kindheit im Rahmen der Begutachtung bei Dr.
med. B.________ als "relativ zufriedenstellend" bezeichnet und selbst -
zumindest soweit aus den Akten ersichtlich - nie behauptet, es seien an ihr
Medikamentenversuche durchgeführt worden. Selbst in der vorliegenden Beschwerde
beschränkt sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Hinweis, dass sie
gemäss Dr. med. D.________ "mutmasslicherweise auch Medikamentenversuche zu
gewärtigen hatte".

4.2.3. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, Dr. med. B.________ habe die
Diagnose einer schizo-affektiven Störung deshalb nicht erkannt, weil er sie
maximal eineinhalb Stunden untersucht und dabei auf eine fremdanamnestische
Erhebung verzichtet habe. Abgesehen davon, dass es in Bezug auf seine
psychiatrische Begutachtung an Anhaltspunkten für eine zu kurze
Untersuchungsdauer fehlt (vgl. Urteil 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2),
hat auch der die Beschwerdeführerin seit März 2005 behandelnde Dr. med.
H.________, FMH Psychiatrie und Kinderpsychiatrie, Psychotherapie, im Bericht
vom 13. Mai 2011 keine schizo-affektive Störung diagnostiziert. Stattdessen
stellte er übereinstimmend mit Dr. med. B.________ die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung. Im Übrigen geht es nicht an, den
Beweiswert der im Hauptverfahren massgebenden Begutachtung an und für sich im
Revisionsverfahren (nochmals) in Frage zu stellen.

4.3. Zusammenfassend verletzt es nicht Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), dass
die Vorinstanz davon ausging, Dr. med. D.________ habe lediglich eine
abweichende Würdigung der bereits bekannten Sachverhaltselemente vorgenommen
und es liege somit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG vor.

5.

5.1. Mit Eventualantrag ersucht die Beschwerdeführerin um Aufhebung des
angefochtenen Entscheids mit der Begründung, der kantonale Richter J.________
sei vorbefasst, weil er neben dem angefochtenen Revisionsentscheid vom 19.
Dezember 2014 bereits den Entscheid vom 19. August 2014 verfasst habe.

5.2. Nach einem allgemeinen Grundsatz hat die Partei, die Kenntnis von einem
Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend zu machen, da sie andernfalls
den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt hat (Urteil 8C_258/2014 vom
15. Dezember 2014 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4). Bereits aus
der Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege geht Richter J.________ als Referent für das
kantonale Revisionsverfahren hervor. Hätte die Beschwerdeführerin einen
Ausstandsgrund geltend machen wollen, hätte sie damals umgehend reagieren
müssen. Der erst vor Bundesgericht geltend gemachte Ausstandsgrund erfolgt
somit verspätet. In Anbetracht dessen kann offen bleiben, ob - anders als im
Geltungsbereich des BGG (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; Urteil 5F_6/2015 vom 22. Mai
2015 E. 2 mit Hinweisen) - nach kantonalem Recht ein Ausstandsgrund anzunehmen
wäre.

6. 
Der Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Art. 102
Abs. 3 BGG), ist nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb darauf nicht
einzutreten ist. Nachdem das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel
verzichtet hat (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), besteht ohnehin kein Anlass für
einen weiteren Schriftenwechsel.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben