Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.8/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_8/2015

Urteil vom 31. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8F_8/2014
vom 30. April 2015.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente der
Invalidenversicherung. Das wurde auf die von A.________ eingereichte Beschwerde
hin mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17.
April 2014 bestätigt. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_398
/2014 vom 28. Oktober 2014 ab. Ein von A.________ gegen dieses Urteil erhobenes
Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 8F_8/2014 vom 30. April 2015
ab.

Mit Gesuch vom 5. Juni 2015 beantragt A.________, es sei das Urteil 8F_8/2014
revisionsweise aufzuheben und neu zu entscheiden, und es sei in Aufhebung und
Neuentscheidung des Urteils 8C_398/2014 der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts vom 17. April 2014 aufzuheben und eine halbe Rente,
eventuell eine Viertelsrente, zuzusprechen.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt

Erwägungen:

1. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Rechtskräftige Entscheide können - mit einer hier nicht
interessierenden Ausnahme - einzig auf dem Weg der Revision im Sinne von Art.
121 ff. BGG aufgehoben werden (Urteil 8F_5/2015 vom 13. Juli 2015 E. 1 mit
Hinweis).

2. 
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d
BGG. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich ist eine Tatsache,
wenn ihre Berücksichtigung zu Gunsten der gesuchstellenden Partei zu einer
anderen Entscheidung geführt hätte (Urteil 8F_8/2014 E. 4 mit Hinweis).

3. 
Das Bundesgericht ist im Urteil 8F_8/2014 zum Ergebnis gelangt, aufgrund der
gegebenen Verhältnisse sei die Invalidität mittels Prozentvergleich nach
Massgabe einer Tätigkeit im regulären Unterrichtsbereich der Hochschule
B.________ zu bestimmen. Ein eigentlicher Einkommensvergleich sei nicht
durchzuführen, zumal nicht verlässlich davon ausgegangen werden könne, dass die
Versicherte im Gesundheitsfall noch ausschliesslich als Primarlehrerin tätig
wäre. Der Prozentvergleich ergebe bei einer bestätigten Arbeitsunfähigkeit von
höchstens 20 % einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Damit könne
offen bleiben, ob die Gesuchstellerin im Gesundheitsfall vollzeitlich
erwerbstätig wäre.

4. 
Die Einwände der Gesuchstellerin gehen im Wesentlichen dahin, die
Invaliditätsbemessung sei nicht mittels Prozentvergleich, sondern nach der
ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen. Die Invalidität sei
zudem nach Massgabe einer im Gesundheitsfall vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit
als Primarlehrerin zu bestimmen. Mit diesen Vorbringen wird aber lediglich eine
von der bundesgerichtlichen Beurteilung abweichende Auffassung geltend gemacht.
Eine Revision lässt sich damit nicht begründen. Entgegen der Auffassung der
Gesuchstellerin stellt der Umstand, dass das Bundesgericht aufgrund seiner
Beurteilung offen gelassen hat, ob die Versicherte im Gesundheitsfall
vollzeitlich erwerbstätig wäre und welche Aussagekraft der Einschätzung des
Leistungsvermögens mittels Mini-ICF-APP zukommt (vgl. auch Urteil 8C_398/2014),
und dass es nicht weiter auf die ärztlicherseits für die frühere Tätigkeit als
Primarlehrerin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eingegangen ist, kein Übersehen
von Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG dar. Es werden auch keine anderen,
versehentlich unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung
dargetan. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

5. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Gesuchstellerin zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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