Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.6/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_6/2015

Urteil vom 28. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Fristwiederherstellungsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_82/2015
vom 25. März 2015.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_82/2015 vom 25. März 2015 auf die am 2.
Februar 2015 vom damaligen Rechtsvertreter von A.________ eingereichte
Beschwerde gegen den Entscheid IV.2013.01159 des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2014 nicht eingetreten ist, weil der
eingeforderte Kostenvorschuss auch nicht innert gesetzter Nachfrist geleistet
worden ist,
dass A.________ mit Eingabe vom 7. Mai 2015 durch einen neuen Rechtsvertreter
um Wiederherstellung der versäumten Nachfrist ersucht,
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn
eine Partei oder die sie vertretende Person durch einen anderen Grund als die
mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der Partei oder ihrer
Vertretung zu gewähren ist; in Frage kommt objektive Unmöglichkeit wie
beispielsweise Naturkatastrophen oder schwerwiegende Erkrankung, oder
subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv
betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere
Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist; in
Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteil 2C_699/2012
vom 22. Oktober 2012 E. 3.2, m.H.),
dass in Bezug auf die subjektive Unmöglichkeit der Gesuchsteller vorbringt, das
Säumnis sei allein auf seinen damaligen Rechtsvertreter zurückzuführen, der es
unterlassen habe, den Kostenvorschuss innert gesetzter Frist zu erbringen und
ihn als Vertretenen über die Zahlungspflicht zu informieren; ein derart
schweres anwaltliches Fehlverhalten könne ihm als dem Anwalt vertrauenden
Klienten nicht (mehr) angerechnet werden,
dass, soweit der Gesuchsteller eine im fraglichen Zeitraum gänzlich bestehende
Handlungsunfähigkeit des damaligen Rechtsvertreters wegen eines gegen diesen
selbst gerichteten Prozesses behauptet, dieser angesprochene Prozess bereits
seit geraumer Zeit im Raum stand und keine Erklärung dafür bietet, weshalb der
Vertreter zwar fristgerecht Beschwerde eingereicht und anschliessend die
prozessleitenden Verfügungen in Empfang nehmen konnte, aber umgekehrt objektiv
nicht mehr im Stande hätte sein sollen, die Tragweite dieser prozessleitenden
Verfügung zu erkennen und entsprechend zu handeln,
dass allein das Ausbleiben eines Kostenvorschusses bzw. die fehlende
Information der vertretenen Person über die Zahlungsverpflichtung nicht
zwingend in einem schweren anwaltlichen Fehlverhalten begründet sein müssen,
dass die genauen Hintergründe für das Nichtleisten des Kostenvorschusses
vorliegend im Dunkeln liegen,
dass sich daher der Gesuchsteller die behauptete unzureichende
Interessenwahrung anzurechnen lassen hat, mithin das Gesuch um
Wiederherstellung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen
ist,
dass abgesehen davon zumindest bei gewillkürter Rechtsvertretung, das heisst,
in jenen Fällen, in denen der Rechtsvertreter nicht durch den Staat beigegeben
und damit nicht (mit) mandatiert worden ist, das Risiko einer Schlechterfüllung
des Mandats allein bei der vertretenen Person liegen dürfte, mithin selbst eine
qualifiziert mangelhafte Mandatsführung ihr voll anzurechnen wäre (in der
Tendenz ebenfalls in diese Richtung gehend: Urteil 2C_645/2008 vom 24. Juni
2009 E. 2.3.2),
dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist zur Kostenvorschussleistung wird
abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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