Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.4/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_4/2015

Urteil vom 23. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
Kantonales Arbeitsamt Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Gesuchsteller,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_904/2015
vom 3. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil 8C_904/2014 vom 3. März 2015 wies das Bundesgericht eine vom
kantonalen Arbeitsamt Schaffhausen gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 7. November 2014 erhobene Beschwerde in Sachen
Arbeitslosenentschädigung des A.________ ab und auferlegte dem Amt mit
Dispositivziffer 2 die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-.

B. 
Das kantonale Arbeitsamt beantragt mit Eingabe vom 30. April 2015 (Poststempel)
die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Es verlangt, in Abänderung der
Dispositivziffer 2 seien ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa
Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu
Art. 121 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. Basel 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile
nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend
aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist
ausdrücklich geltend zu machen (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1).

2. 
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision
eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Er macht geltend, das Bundesgericht habe bei der Kostenauferlegung ausser Acht
gelassen, dass er in der Eigenschaft als Durchführungsstelle im Sinne von Art.
76 Abs. 1 lit. c AVIG in seinem amtlichen Wirkungskreis und ohne eigene
Vermögensinteressen zu verfolgen Beschwerde geführt habe und ihm dergestalt in
Anwendung von Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten hätten auferlegt werden
dürfen.

3. Ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das
Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem
falschen Wortlaut wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die
rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn
diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18
mit Hinweisen). Diese zu Art. 136 lit. d OG ergangene Rechtsprechung gilt auch
im Rahmen von Art. 121 lit. d BGG (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1).
Tatsache ist, dass der Gesuchsteller als kantonales Arbeitsamt Schaffhausen
Beschwerde geführt hat. Dies hat das Bundesgericht denn auch so erkannt und
wird auch nicht in Abrede gestellt. Welche Auswirkungen dies auf die Erhebung
und Verteilung der Gerichtskosten nach Art. 66 BGG hat, ist hingegen
typischerweise eine Rechtsfrage, die einer Revision nicht zugänglich ist. Das
Revisionsgesuch ist dementsprechend abzuweisen.

4. 
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet.
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der
Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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