Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.3/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_3/2015

Urteil vom 19. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde Wichtrach, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst
Wichtrach und Umgebung, Schulhausstrasse 3, 3114 Wichtrach,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_156/2015
vom 18. März 2015.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch der A.________ und des B.________ vom 14. April 2015
(Poststempel) gegen das Urteil 8C_156/2015 vom 18. März 2015, mit welchem das
Schweizerische Bundesgericht auf die Beschwerde vom 28. Februar 2015 mangels
hinreichender Begründung nicht eingetreten war,

in die Verfügung vom 16. April 2015, mit welcher das Bundesgericht   A.________
und B.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis
spätestens am 1. Mai 2015 aufgefordert hatte,

in das daraufhin eingereichte Gesuch vom 17. April 2015 (Poststempel) um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung,

in die Zwischenverfügung vom 23. April 2015, mit welchem dieses Gesuch zufolge
Aussichtslosigkeit abgewiesen und den Gesuchstellern zur Leistung des
Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Nachfrist von 14 Tagen seit Empfang dieser
Verfügung gesetzt wurde, ansonsten auf das Revisionsgesuch aus diesem Grunde
nicht eingetreten werde,

in die nach erfolgtem Empfang der vorgenannten Verfügung am 29. April 2015 dem
Bundesgericht am 6. Mai 2015 zugestellte Eingabe der Gesuchsteller,

in Erwägung,
dass die Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet haben, sondern mit Eingabe vom 6. Mai 2015 (Poststempel) bloss ein
weiteres Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten bzw. um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter Erneuerung ihres bereits am 14. April 2015
eingereichten Revisionsgesuchs stellen,

dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch
nicht einzutreten ist und den Gesuchstellern in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
BGG die (reduzierten) Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben