I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.2/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8F_2/2015 Urteil vom 1. Juni 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Bundesrichter Ursprung, Maillard, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Arbeitslosenkasse syndicom, Looslistrasse 15, 3027 Bern, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_856/2014 vom 18. Dezember 2014. Nach Einsicht in das Revisionsgesuch vom 29. Januar 2015 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Dezember 2014, in die Verfügung vom 30. April 2015, mit welcher das von A.________ im Anschluss an die Kostenvorschusserhebung vom 27. März 2015 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Revisionsführung abgewiesen und er zur Leistung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 18. Mai 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass daran die ohnehin erst nach Ablauf der Nachfrist ins Recht gelegte Eingabe vom 20. Mai 2015, mit welcher der Gesuchsteller auf seine finanziell angespannte Situation verwies, nichts ändert, zumal das Kostenbefreiungsgesuch nicht mangels finanzieller Bedürftigkeit, sondern wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen wurde, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten für diesen Nichteintretensentscheid verzichtet wird, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Juni 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben