Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.2/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_2/2015

Urteil vom 1. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Arbeitslosenkasse syndicom,
Looslistrasse 15, 3027 Bern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_856/2014
vom 18. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 29. Januar 2015 gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 18. Dezember 2014,
in die Verfügung vom 30. April 2015, mit welcher das von A.________ im
Anschluss an die Kostenvorschusserhebung vom 27. März 2015 eingereichte Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Revisionsführung
abgewiesen und er zur Leistung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis
zum 18. Mai 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist,
dass daran die ohnehin erst nach Ablauf der Nachfrist ins Recht gelegte Eingabe
vom 20. Mai 2015, mit welcher der Gesuchsteller auf seine finanziell
angespannte Situation verwies, nichts ändert, zumal das Kostenbefreiungsgesuch
nicht mangels finanzieller Bedürftigkeit, sondern wegen Aussichtslosigkeit des
Revisionsgesuchs abgewiesen wurde,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten für diesen Nichteintretensentscheid verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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