I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.20/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8F_20/2015 Urteil vom 7. Januar 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiberin Durizzo. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl, Gesuchsteller, gegen AXA Versicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Unfallversicherung, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_357/2015 vom 2. Dezember 2015. In Erwägung, dass A.________ mit Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2015 Kosten von 800 Franken auferlegt worden sind (vereinigte Verfahren 8C_357/2015 und 8C_360/ 2015, Dispositiv-Ziffer 3), dass er mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 geltend machen lässt, sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei unberücksichtigt geblieben, dass er ein entsprechendes Gesuch in seiner Beschwerde im genannten Verfahren unter "Formelles" erwähnt hat, dass die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass dem Revisionsgesuch gestützt auf Art. 121 lit. c BGG stattzugeben und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren ist, dass indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist, erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Der Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Dezember 2015 wird insoweit abgeändert, als dessen Dispositiv-Ziffer 3 wie folgt ergänzt wird: "Der Anteil des A.________ wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen." 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Januar 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Durizzo Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben