Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.20/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_20/2015

Urteil vom 7. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Gesuchsteller,

gegen

 AXA Versicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_357/2015
vom 2. Dezember 2015.

In Erwägung,
dass A.________ mit Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2015 Kosten von
800 Franken auferlegt worden sind (vereinigte Verfahren 8C_357/2015 und 8C_360/
2015, Dispositiv-Ziffer 3),
dass er mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 geltend machen lässt, sein Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei unberücksichtigt geblieben,
dass er ein entsprechendes Gesuch in seiner Beschwerde im genannten Verfahren
unter "Formelles" erwähnt hat,
dass die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht aussichtslos
war (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass dem Revisionsgesuch gestützt auf Art. 121 lit. c BGG stattzugeben und die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von den
Gerichtskosten zu gewähren ist,
dass indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird,
wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben
wird, wenn sie später dazu im Stande ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Der Entscheid des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 2. Dezember 2015 wird insoweit abgeändert, als dessen
Dispositiv-Ziffer 3 wie folgt ergänzt wird: "Der Anteil des A.________ wird
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen."

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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