Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.1/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_1/2015

Urteil vom 27. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_496/2014
vom 21. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Für die bleibenden Folgen eines am 15. Juni 2010 erlittenen Unfalles sprach die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1960 geborenen A.________
mit Verfügung vom 28. August 2012 und Einspracheentscheid vom 11. März 2013 ab
1. September 2012 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % und eine
Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20 % zu. Die von A.________
hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom
20. Mai 2014 in dem Sinne gut, als es die Sache unter Bejahung der Adäquanz
eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 15. Juni 2010
und organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen zu weiteren
Abklärungen an die SUVA zurückwies. Auf Beschwerde der SUVA hin hob das
Bundesgericht mit Urteil 8C_496/2014 vom 21. November 2014 den kantonalen
Entscheid auf und bestätigte damit implizit den Einspracheentscheid der SUVA
vom 11. März 2013.

B. 
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 ersucht A.________ um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils und beantragt, die Sache sei an das kantonale
Gericht zurückzuweisen, damit dieses seine Einwände gegen die Höhe des
Invaliditätsgrades aus rein somatischer Sicht neu prüfe.

Während das Kantonsgericht Luzern die Gutheissung des Revisionsgesuchs
beantragt, schliesst die SUVA auf dessen Abweisung. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

In seinem Schreiben vom 5. März 2015 hält der Gesuchsteller an seinen Anträgen
fest.

Erwägungen:

1. 
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision
dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien
nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar
zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. Basel 2011, N. 9 zu
Art. 121 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer
der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe
vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei
es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte
Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben,
wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv
des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E.
3.1).

2. 
In seiner Eingabe vom 19. Januar 2015 beruft sich der Gesuchsteller auf den
Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG. Das Bundesgericht sei in E. 3 seines
Urteils 8C_496/2014 vom 21. November 2014 aus Versehen und zu Unrecht davon
ausgegangen, es sei letztinstanzlich nicht länger streitig, dass ihm ab dem 1.
September 2012 alleine aufgrund der organisch nachweisbaren Befunde eine Rente
bei einem Invaliditätsgrad von 32 % zustehe.

3. 
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. d BGG
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen
aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dabei kann es einzig um ein
Sachverhaltsmoment in den Akten, jedoch niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen
(vgl. Urteil 5F_16/2014 vom 16. September 2014 E. 2.1). Kein Revisionsgrund
läge somit bei einer allfällig "falschen" Rechtsanwendung des Bundesgerichts
vor (Elisabeth Escher, a.a.O.).

4. 
Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2013 sprach die SUVA dem Gesuchsteller
unter anderem ab 1. September 2012 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 32
% zu . Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers ist dem Bundesgericht in
seinem Urteil 8C_496/2014 vom 21. November 2014 nicht entgangen, dass vor
Vorinstanz auch die Höhe des Invaliditätsgrades alleine aufgrund der organisch
nachweisbaren Befunde streitig war. Aus dem weiteren Verfahrensverlauf schloss
es jedoch, dass diese Frage letztinstanzlich nicht mehr zum Streitgegenstand
gehörte: Nachdem das kantonale Gericht mit Entscheid vom 20. Mai 2014 die
Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 15.
Juni 2010 und organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen bejahte
und die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückwies, erhob die SUVA
Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei unter Verneinung der
Adäquanz und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr
Einspracheentscheid vom 11. März 2013 zu bestätigen. In seiner
Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2014 beantragte der damalige Beschwerdegegner
und heutige Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde der SUVA und machte
geltend, die Adäquanz sei zu bejahen. Demgegenüber fehlten in der
Vernehmlassung sowohl (Eventual-) Antrag und Begründung hinsichtlich der Höhe
des Invaliditätsgrades alleine aufgrund der organisch nachweisbaren Befunde.
Wenn das Bundesgericht daher in seinem Urteil 8C_496/2014 vom 21. November 2014
davon ausging, diese Frage sei letztinstanzlich nicht mehr streitig, so beruhte
dies auf einer rechtlichen Würdigung der Beschwerde und der Beschwerdeantwort
(vgl. auch BGE 138 V 106 E. 2.2 S. 110 f.) und damit jedenfalls nicht auf einer
in den Akten liegenden erheblichen Tatsache, welche das Gericht aus Versehen
nicht berücksichtigt hätte (vgl. auch Urteil 5F_11/2014 vom 10. Juli 2014 E.
3.2). Demnach liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor;
das Revisionsgesuch ist dementsprechend abzuweisen.

5. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem
Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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