Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.17/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_17/2015

Urteil vom 29. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 8C_514/2015 vom 16. September 2015.

Nach Einsicht
in die Eingabe des A.________ vom 16. Oktober 2015 (Poststempel), mit welcher
sinngemäss um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_514/
2015 vom 16. September 2015 sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 20.Oktober 2015, worin namentlich auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Revisionsgesuchen hingewiesen und die
Frage der Dossiereröffnung gestellt worden ist,

in das daraufhin dem Bundesgericht - sinngemäss unter Festhalten an einem
Revisionsverfahren und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - zugestellte
Revisionsgesuch des A.________ vom 26. Oktober 2015 (Poststempel),

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. November 2015, mit welcher das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des
Revisionsgesuchs abgewiesen und dem Gesuchsteller zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Frist von 14 Tagen seit Empfang der
Verfügung gesetzt wurde, wobei auf die Folgen bei Nichtleistung des Vorschusses
hingewiesen wurde,
in die Verfügung vom 4. Dezember 2015, mit welcher A.________ nach nicht
erfolgter Leistung des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist
bis zum 17. Dezember 2015 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde,

in die Eingaben des A.________ vom 9. und 14. Dezember 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit
Verfügung vom 10. November 2015 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung
seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich
vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 4. Dezember 2015)
nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass hieran die Eingaben des Gesuchstellers vom 9. und 14. Dezember 2015, mit
welchen zur Hauptsache lediglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem
Sinne nach erneuert wird, nichts ändern,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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