Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.14/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_14/2015

Verfügung vom 15. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Gesuchstellerin,

gegen

 Helsana Unfall AG,
Recht, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_22/2014
vom 3. April 2014.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 14. Oktober 2015, worin A.________ das Revisionsgesuch vom
25. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 3. April 2014 zurückzieht,

in Erwägung,
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1
BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben