Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.13/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_13/2015

Urteil vom 17. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 8C_229/2015
vom 6. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am 17. März 2015 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend:
Arbeitslosenkasse) vom 7. August 2014, mit welchem das Erlöschen des Anspruchs
auf Arbeitslosenentschädigung infolge Nichteinreichen der angeforderten
Unterlagen durch A.________ festgestellt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil
8C_229/2015 vom 6. Juli 2015 ab.

B. 
Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 ersucht A.________ um Revision des Urteils 8C_229
/2015 vom 6. Juli 2015 und macht geltend, das Bundesgericht habe sich mit den
von ihr in ihrer Beschwerde gestellten Fragen nicht auseinandergesetzt und
erhebliche, in den Akten liegende Tatsachen nicht berücksichtigt.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des
Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der
Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können. Das Gericht kann auf seine
Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend
aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist
ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines
solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im
Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist,
weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils
abzuändern sein soll (Urteil 8F_1/2015 vom 27. April 2015 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Gemäss Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines
Bundesgerichtsentscheids verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind. Das Bundesgericht hat die Anträge der Parteien zu behandeln,
sofern sie gesetzeskonform gestellt werden. Darunter fallen solche in der Sache
wie etwa auch Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Keine Anträge im
Sinne des Gesetzes bilden einzelne Vorbringen bzw. Rügen der Parteien (Urteil
8F_7/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3. Nach Art. 121 lit. d BGG ist die Revision eines Urteils des Bundesgerichts
u.a. zulässig, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt
vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen
oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit
ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen
hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich
richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder
unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung
der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (BGE 122 II 17 E. 3
S. 18 mit Hinweisen).

2. 
Die Gesuchstellerin beruft sich in ihrer Rechtsschrift auf Art. 121 lit. c und
lit. d BGG.

2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe sich nicht mit
allen von ihr in ihrer Beschwerde gestellten Fragen auseinandergesetzt.
Einzelne Vorbringen und Rügen stellen jedoch keine unbeurteilten Anträge im
Sinne von Art. 121 lit. c BGG dar, welche eine Revision zu rechtfertigen
vermögen (vgl. E. 1.2). Das Bundesgericht hat jedenfalls die Kernfrage des
Streites zwischen der Gesuchstellerin und der Arbeitslosenkasse klar
beantwortet, nämlich dass die Arbeitslosenkasse berechtigt war, von der
Gesuchstellerin das Beibringen der Arbeitgeberbescheinigung ihres vorletzten
Arbeitgebers sowie entsprechender Lohnabrechnungen zu verlangen, und
beanstandete das festgestellte Erlöschen des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung infolge Nichteinreichen dieser Unterlagen nicht
(Urteil 8C_229/2015 vom 6. Juli 2015 E. 4). Der Einwand, das Bundesgericht
hätte den Streit vorerst auf die Frage der Rechtmässigkeit des Anforderns der
strittigen Unterlagen beschränken müssen, wird im Revisionsgesuch erstmals und
damit verspätet erhoben. Denn das Revisionsverfahren dient nicht dazu,
prozessuale Anträge nachträglich vorbringen zu können (vgl. E. 1.1 und 1.2).
Nach dem Gesagten liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG vor.

2.2. Beim Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den
Akten liegenden erheblichen Tatsachen nach Art. 121 lit. d BGG kann es sich nur
um Sachverhaltsmomente, jedoch nicht um Rechtsstandpunkte handeln. Somit liegt
selbst bei einer allfälligen "falschen" Rechtsanwendung durch das Bundesgericht
kein Revisionsgrund vor (Urteil 8F_1/2015 vom 27. April 2015 E. 3 mit
Hinweisen).
Die Gesuchstellerin legt nicht dar, welche Tatsache im Sinne eines
Sachverhaltsmomentes vom Bundesgericht übersehen worden sein soll. Hingegen übt
sie in ihrer Rechtsschrift appellatorische Kritik am Urteil 8C_229/2015 vom 6.
Juli 2015. Sie bringt damit aber lediglich ihre vom Bundesgericht abweichende
Meinung zum Ausdruck. Dieses Bestreben, eine erneute rechtliche Überprüfung
durch das Bundesgericht zu erreichen, stellt jedoch keinen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 121 lit. d BGG dar (vgl. E. 1.3).

3. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat die unterliegende Gesuchstellerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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