Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 8D.2/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]        
8D_2/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 20. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,
Militärstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. April 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März und 28. April 2015,
in die Verfügung vom 22. Juli 2012, mit welcher das darin gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- angesetzt wurde,
in die Verfügung vom 18. August 2015, mit welcher A.________ auf Antrag hin die
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einmalig bis zum 10. September 2015
erstreckt wurde,
in die Verfügung vom 18. September 2015, mit welcher A.________ nach
abgelaufener Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist
bis zum 29. September 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werde,
in das am 7. September 2015 von B.________ abgefasste, am 29. September 2015
der Post übergebene Schriftstück,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass stattdessen innert der Nachfrist durch Einreichung des Schriftstücks
B.________ sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügungen vom 22. Juli und 18.
September 2015 ersucht wird,
dass hierfür das Geltendmachen von veränderten Verhältnissen oder neuen
Tatsachen Voraussetzung wäre (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit
Hinweis),
dass nichts Derartiges vorgebracht wird,

dass es dergestalt bei der Feststellung, der Kostenvorschuss sei innert der
gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, bleibt, und androhungsgemäss zu
verfahren ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist (zum Ganzen siehe auch Urteil 8C_367/2012, 8C_394/2012 vom 10.
September 2012 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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