Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 8D.1/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8D_1/2015

Urteil vom 31. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde Weinfelden, Fürsorgekommission, Frauenfelderstrasse 8, 8570
Weinfelden,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Kürzung der Unterstützung für Wohnkosten),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau vom 14. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1961 geborene A.________ lebt in einer 2 1/2-Zimmerwohnung bei einem
monatlichen Mietzins von Fr. 720.- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 110.-. Am 20.
Dezember 2013 unterzeichnete sie eine Vereinbarung, welche festhielt, dass die
Maximalmiete für einen 1-Personen-Haushalt gemäss den Richtlinien für
Wohnungskosten der Fürsorgekommission Fr. 650.- im Monat (inkl. Nebenkosten)
betrage. Die Vereinbarung enthielt den Hinweis, dass unterstützte Personen,
welche in teureren Wohnungen lebten, angewiesen würden, eine den
Höchstmietansätzen angepasste Wohnung zu suchen, wobei bei Nichteinhaltung die
Wohnungskosten auf den angemessenen Höchstbetrag gekürzt würden. Unter
Berücksichtigung der Kündigungstermine wurde eine Kürzung des
Unterstützungsbedarfs um Fr. 180.- auf den 1. Juni 2014 in Aussicht gestellt,
während die zusätzliche Parkplatzmiete von Fr. 30.- noch bis 31. März 2014
berücksichtigt werde. Am 24. Februar 2014 beschloss die Fürsorgekommission
Weinfelden, A.________ ab 1. Januar 2014 mit monatlich Fr. 2'393.55 zuzüglich
allfälliger situationsbedingter Leistungen wirtschaftlich zu unterstützen; für
die Zeit ab 1. April 2014 setzte sie den Unterstützungsbedarf auf Fr. 2'363.55
(Wegfall der Parkplatzmiete) und ab 1. Juni 2014 auf Fr. 2'183.55 (Fr. 2'363.55
abzüglich Fr. 180.- Kürzung Mietzins) fest. A.________ gelangte am 22. Mai 2014
mit einem Gesuch um Erteilung von Fürsorgeleistungen und einem
Wiedererwägungsgesuch an die Fürsorgebehörde und verlangte, weiterhin mit Fr.
2'363.55 wirtschaftlich unterstützt zu werden. Zur Begründung führte sie an,
sie habe erfolglos versucht, eine günstigere Wohnung zu finden. Die
Fürsorgekommission trat am 16. Juni 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
ein und stellte fest, dass die Unterstützungsleistung weiterhin monatlich Fr.
2'183.55 zuzüglich allfälliger situationsbedingter Leistungen betrage. Das
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau wies den dagegen
erhobenen Rekurs am 11. August 2014 ab.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde von A.________
mit Entscheid vom 14. Januar 2015 ab.

C. 
A.________ lässt mit einer als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten
Eingabe beantragen, es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die
Fürsorgebehörde anzuweisen, Sozialhilfe im Umfang eines Unterstützungsbetrages
von monatlich Fr. 2'363.55 rückwirkend seit 1. Juni 2014 auszurichten. Zudem
wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. A.________ hat am 11. Mai 2015 Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
ff. BGG) und rügt eine Verletzung von Art. 8 f., 12 und 29 Abs. 2 BV.

1.2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 46 E. 1 S.46).

1.3. Der angefochtene Entscheid betrifft den Umfang des Anspruchs einer
unterstützungsbedürftigen Person auf Sozialhilfe. Es handelt sich somit um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG.

1.4. Gegen Entscheide letztinstanzlicher kantonaler Gerichte in Angelegenheiten
des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG), sofern keine der Ausnahmen gemäss Art. 83 ff. BGG vorliegt, was
hier nicht der Fall ist. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist es nicht
nötig, dass der Streitwert eine minimale Grenze erreicht, ausser bei
Beschwerden betreffend Staatshaftung und öffentlich-rechtliche
Arbeitsverhältnisse (Art. 85 Abs. 1 BGG e contrario). Damit ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde unzulässig (Art. 113 BGG) und die Eingabe als Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die Hand zu nehmen, da eine
unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, wenn bezüglich des
statthaften Rechtsmittels sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind und
daher eine Konversion möglich ist (BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296; Urteile 2D_15/
2013 vom 24. Juli 2013 E. 1; 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 1.2 mit
Hinweisen).

2. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Zu den Rechtsverletzungen in diesem Sinne gehört namentlich
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249
E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 
Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ist der Entscheid des
Departements für Finanzen und Soziales vom 11. August 2014 angefochten worden,
mit welchem der Beschluss der Fürsorgekommission vom 16. Juni 2014 geschützt
wurde. In diesem Beschluss hat es die Fürsorgebehörde abgelehnt, auf das Gesuch
um Wiedererwägung ihres Beschlusses vom 24. Februar 2014 einzutreten
(Dispositiv-Ziffer 1). Zudem hielt sie fest, die Sozialhilfebezügerin werde
weiterhin mit einem Betrag von monatlich Fr. 2'183.55 zuzüglich allfälliger
situationsbedingter Leistungen unterstützt (Dispositiv-Ziffer 2). Im Beschluss
vom 24. Februar 2014 hatte die Fürsorgebehörde angeordnet, dass die
Sozialhilfebezügerin ab 1. Januar 2014 mit einem Betrag von monatlich Fr.
2'393.55 zuzüglich allfälliger situationsbedingter Leistungen unterstützt
werde; ab 1. April 2014 ergebe sich ein Unterstützungsbedarf von Fr. 2'363.55
und ab 1. Juni 2014 ein solcher von Fr. 2'183.55 (Dispositiv-Ziffer 1). Der
maximal in der Bedarfsrechnung anrechenbare Mietzins für einen
1-Personen-Haushalt der Gemeinde betrage Fr. 650.- (inkl. Nebenkosten). Der
Mietzins der Wohnung der Sozialhilfebezügerin belaufe sich auf Fr. 830.- (inkl.
Nebenkosten). Es stehe in der Entscheidung der Antragstellerin, ob sie die
jetzige Wohnung kündigen möchte oder die Differenz von Fr. 180.- ab 1. Juni
2014 aus dem Grundbedarf bezahle (Dispositiv-Ziffer 7).

4. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 650.- oder Fr. 830.- für
die Mietkosten auszurichten sind.
Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes für sich und seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz, sorgt
nach § 8 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die
öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG; RB 850.1) die Gemeinde für die
notwendige Unterstützung, sofern vom Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden
kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe
möglich ist. Die Fürsorgebehörde leistet die in diesem Gesetz vorgesehene
Hilfe, sobald sie Kenntnis von drohender oder bestehender sozialer Not erhält
(§ 24 Abs. 1 SHG). Hilfsbedürftigen, die Anordnungen der Behörden nicht
befolgen oder deren Hilfe missbrauchen, wird die Unterstützung nach Verwarnung
gekürzt oder eingestellt (§ 25 Abs. 3 SHG). Grundlage für die Bemessung der
Unterstützung gemäss § 8 SHG bilden laut § 2a der Verordnung des
Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 15. Oktober 1985 zum Gesetz über die
öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung; SHV; RB 850.11) in der Regel
die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien). § 2b Abs. 1 SHG sieht dies ausdrücklich für die Bemessung
der Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
Wohnungskosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) vor. Die
Unterstützung kann gemäss § 6 SHV mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.

5.

5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, mit Blick auf Art. 12 BV und die
sozialhilferechtlichen Bestimmungen des Kantons Thurgau (§ 8 SHG in Verbindung
mit § 2a SHV und den SKOS-Richtlinien) erweise sich die Reduktion des
Mietzinses auf ein ortsübliches Niveau ohne weiteres als zulässig. Zudem habe
sich die Beschwerdeführerin in einer Vereinbarung unterschriftlich damit
einverstanden erklärt, dass der Mietzins auf den 1. Juli 2014 gesenkt werde.
Deren Behauptung, sie habe in der Zwischenzeit trotz Suchbemühungen keine
günstigere Wohnung gefunden, sei durch nichts belegt. Zudem mache die
Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei an die Gemeinde gelangt, damit diese
ihr bei der Wohnungssuche behilflich sei. Es wäre alsdann Pflicht der Gemeinde
gewesen, sie bei der Suche nach einer günstigeren Wohnung zu unterstützen.
Damit schützte das kantonale Gericht im Ergebnis den Departementsentscheid vom
11. August 2014 und die Verfügung der Fürsorgekommission vom 16. Juni 2014.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) mit der Begründung, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem
Einwand befasst, wonach die Fürsorgebehörde sich nie dazu geäussert habe, ob es
überhaupt einen Markt für Wohnungen in der von ihr festgelegten Preiskategorie
von monatlich brutto Fr. 650.- gebe.

5.2.2. Die damit erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen
Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids lassen sich die wesentlichen Überlegungen entnehmen,
weshalb die Vorinstanz die von der Fürsorgebehörde festgesetzte Mietzinslimite
von Fr. 650.- als zulässig betrachtet hat. Dabei verwies sie unter anderem auf
die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vereinbarung vom 20. Dezember
2013, mit welcher sich diese mit der Anrechnung eines Mietzinses von Fr. 650.-
einverstanden erklärt hatte. Es ist auch nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern die Urteilsbegründung es ihr
verunmöglicht hätte, den Rechtsweg an das Bundesgericht wirksam zu beschreiten.

5.3.

5.3.1. In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, es verstosse gegen
das Willkürverbot (Art. 9 BV), von ihr den Nachweis von Suchbemühungen für
Wohnungen in einem Preissegment zu verlangen, das auf dem Markt gar nicht
angeboten werde. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde die Richtigkeit ihrer
Mietzinsrichtlinie zu beweisen. Da sie dies unterlassen habe, hätte das
kantonale Gericht diese auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sozialrecht überprüfen
müssen. Dabei hätte sich ergeben, dass sich diese nicht am Immobilienmarkt
orientiere und völlig realitätsfremd sei. Damit verletzte der angefochtene
Entscheid Art. 8 f., 12 und 29 Abs. 2 BV.

5.3.2. Wohnungskosten varieren je nach Gemeinde stark. Die SKOS-Richtlinien
(Ziff. B.3) gehen daher davon aus, dass auf die Ortsüblichkeit abzustellen ist.
Aufgrund der erforderlichen Flexibilität anerkennt die Rechtsprechung, dass es
den einzelnen Gemeinden überlassen werden darf, die entsprechenden Beträge
festzulegen (Urteile 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3; 2P.143/2005 vom
3. Juni 2005 E. 2.2.3).

5.3.3. Richtlinien wenden sich an die Durchführungsstellen und sind für das
Gericht nicht verbindlich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber
berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Ein Gericht soll
daher nicht ohne triftigen Grund von Richtlinien abweichen, wenn diese eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 587 E.
6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E.
8.1 S. 315; Urteile 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 6.2; 8C_79/2012 vom 10. Mai
2012 E. 3.1).

5.3.4. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Mietzinslimite basiert auf
Richtlinien der Fürsorgekommission betreffend die Wohnungsmieten für
Sozialhilfeempfänger. Dabei handelt es sich nicht um kommunale und regionale
Mietzinsrichtlinien, sondern um interne Dienstanleitungen der
Sozialhilfebehörde (vgl. dazu GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, 2014, S. 310). Ob die darin angeführten Limiten tatsächlich
einem ortsüblichen Mietzins entsprechen, kann hier offen bleiben. Nach der
Rechtsprechung sind nämlich überhöhte Wohnkosten (nur) so lange zu übernehmen,
bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die
Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach
günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (Urteil 8C_805/2014 vom 27. Februar
2015 E. 4.1 mit Hinweisen). So kann es durchaus sein, dass iWohnungen in der
Preisklasse von Fr. 650.- existieren, diese jedoch nur selten ausgeschrieben
werden.

5.4.

5.4.1. Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend, weil diese davon ausgegangen sei,
sie habe ihre Behauptung, keine günstigere Wohnung gefunden zu haben, nicht
belegt. In der Rekursschrift an das Departement für Finanzen und Soziales vom
25. Juni 2014 habe sie darauf hingewiesen, dass bis zu jenem Zeitpunkt nur
gerade eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 808.- angeboten
worden sei. In der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift habe sie zudem dargelegt,
dass gemäss den einschlägigen Internetportalen die billigste Zweizimmerwohnung
bei Fr. 800.- gelegen habe.

5.4.2. Auch wenn eine Mitwirkungspflicht der Sozialhilfeorgane besteht, die
Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu
unterstützen (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3), ist die Wohnungssuche primär Sache
der mit wirtschaftlicher Hilfe Unterstützten. Die Beschwerdeführerin hat zwar -
teils unter Hinweis auf Internetportale - darauf hingewiesen, dass es schwierig
bis unmöglich sei, eine Wohnung innerhalb der von der Fürsorgebehörde
vorgegebenen Limite zu finden. Sie hat jedoch keine konkreten, erfolglosen
Suchanstrengungen nachgewiesen. So hätte sie sich beispielsweise an bekannte
Liegenschaftsverwaltungen wenden und entsprechende Belege vorlegen können. Es
wird auch nicht geltend gemacht, sie habe die Gemeinde um Unterstützung bei der
Wohnungssuche gebeten. Es erscheint daher nicht bundesrechtswidrig, dass die
Vorinstanz die Berücksichtigung des durch die Mietzinsrichtlinien festgelegten
Mietzinses anstelle des effektiven Mietzinses bestätigte. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, weil die
Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine
Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in
der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Christian Schroff wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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