Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.97/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
8C_97/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 27. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Hünenberg,
Chamerstrasse 11, 6331 Hünenberg, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 10. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Februar 2015 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 10.
Dezember 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in
Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, sich die Überprüfung
durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und
inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu
einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund (
BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich
der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135
V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt; wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246
und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz die von der Gemeinde mit Beschluss vom 23. Juli 2012
angeordnete Verwertung des auf der Liegenschaft X.________ lastenden
Pfandrechtes nach § 19 Abs. 3 SHG/ZG zur Verwertung von gegen die
Gesamteigentümergemeinschaft A._________ und B.________ bestehenden Forderungen
in der Höhe von Fr. 126'258.20 mit Stichtag 30. Juni 2012 für rechtens
erachtete,
dass der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht die im angefochtenen
Entscheid von der Verwaltung übernommene Aufteilung der Forderung im
Innenverhältnis bemängelt,
dass dies indessen für die Frage der Pfandverwertung unbeachtlich ist,
entscheidend ist allein, dass das geltend gemachte Betreffnis in der Gesamtheit
als durch das Pfand gesichert ausgewiesen ist,
dass damit die Sachverhaltsrüge, so denn überhaupt hinreichend qualifiziert
vorgebracht, an der Sache vorbei zielt, damit nicht aufgezeigt ist, inwiefern
der rechtswesentliche Sachverhalt an einem qualifizierten, offensichtlichen
Mangel leiden soll,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren die von der Vorinstanz vorgenommene
Auslegung von § 25 Abs. 2 SHG/ZG als falsch kritisiert, wonach die darin
vorgesehene Befreiung von der Rückerstattung von während der Unmündigkeit
erhaltenen Sozialhilfeleistungen zwar für die Kinder selbst Geltung habe, nicht
jedoch für die mit den Kindern eine Unterstützungseinheit bildenden Eltern,
dass die Auslegung von kantonalem Recht vor Bundesgericht - wie bereits
dargetan - nicht selbstständig gerügt werden kann, vielmehr wäre im Einzelnen
darzulegen, inwiefern diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben
soll, sprich allenfalls willkürlich sein soll, d.h. einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht
vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit
Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer aber nichts Derartiges geltend macht, sondern sich
auf eine letztinstanzlich nicht zulässige appellatorische Kritik an der vom
kantonalen Gericht vorgenommenen Auslegung des kantonalen Rechts beschränkt,
dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offenkundig unzureichend
begründet erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Regierungsrat des Kantons Zug schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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