Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.96/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_96/2015

Urteil vom 19. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung (Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1946 geborene A.________ war seit September 2003
Qualitätssicherungsmanager bei der Firma B.________ AG. Am 4. März 2004 meldete
ihn das Spital C.________ wegen Tinnitus bei der Militärversicherung (ab 1.
Juli 2005: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Abteilung
Militärversicherung) an. Am 7. März 2006 anerkannte sie die volle Haftung für
den während eines Militärdienstes erlittenen knalltraumatischen Gehörschaden.
Sie holte u.a. ein audiologisches Gutachten des Dr. med. D.________, Klinik für
Ohren-, Nasen, Hals- und Gesichtschirurgie, Spital C.________, vom 5. Juli 2006
ein. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 bzw. Einspracheentscheid vom 18. September
2007 gewährte sie dem Versicherten ab 1. April 2007 eine Invalidenrente bei
einer Invalidität von 20 %, was das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil
8C_28/2010 vom 22. März 2010 bestätigte.

A.b. Am 5. Februar 2007 sprach die SUVA dem Versicherten ein Hörgerät zu und
stellte ihm in Aussicht, nach dessen Anpassung und einer gewissen
Angewöhnungsphase über den Anspruch auf eine Integritätsschadenrente zu
befinden. Am 16. Mai 2008 anerkannte sie ihre Leistungspflicht für zehn
Sitzungen Tinnitusberatung. Weiter holte sie u.a. eine
Integritätsschadenbeurteilung der Dres. med. E.________, Fachärztin FMH für
Innere Medizin, Leiterin med. Fachstelle Militärversicherung, Chefärztin
Militärversicherung, und F.________, Kreisarzt, Facharzt FMH für Chirurgie,
spez. Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 8. Juli 2009 ein. Mit Verfügung vom
2. Oktober 2009 bzw. mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 gewährte sie dem
Versicherten ab 1. Juni 2008 für eine beidseitige sensorineurale
Hochtonschwerhörigkeit und einen Tinnitus auris eine Integritätsschadenrente
von 10 %.

B. 
Gegen letztgenannten Entscheid erhob der Versicherte beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Am 17. Juni 2014
setzte ihm die Vorinstanz eine 20-tägige Frist, um zu der von ihr in Aussicht
gestellten möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde
zurückzuziehen. Am 17. Juli 2014 hielt er an der Beschwerde und den gestellten
Anträgen fest. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 wies die Vorinstanz die
Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei; in Abänderung des
Einspracheentscheids stellte sie fest, der Versicherte habe ab 1. Juni 2008
Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 5 %.

C. 
Mit Beschwerde stellt der Versicherte folgende Anträge: 1. In Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei ihm eine Integritätsschadenrente zuzusprechen, die
sich wie folgt zusammensetze: Für den Hörverlust 19 %, eventuell 10 %; für den
Tinnitus höher, aber mindestens in der Höhe des Integritätsschadens für den
Hörverlust (19 %), eventuell 10 %; 2. Der Beginn der Integritätsschadenrente
sei auf den 26. August 2003 (Konsultation im Spital C.________), eventuell auf
den 5. Juli 2006 (Gutachten Dr. med. D.________) festzulegen; sie sei aufgrund
der damals geltenden Grundsätze zu berechnen; 3. Die
Integritätsschadenrentenbetreffnisse seien gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 26
Abs. 2 ATSG zu verzinsen; 4. Es seien wissenschaftliche Gutachten in Auftrag zu
geben, die sich einerseits darüber aussprächen, ob die Berechnungsgrundlagen
der SUVA dem heutigen Stand der Wissenschaft entsprächen und andererseits
darüber, ob der Tinnitus auf einer strukturellen Körperschädigung basiere.
Die SUVA beantragt die Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei,
während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militärversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Integritätsschadenrente (Art. 48 f.
MVG; Art. 25 MVV) sowie den für die Leistungspflicht des Militärversicherers
erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181;
BGE 123 V 137; Urteil 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2) und bei einem
Tinnitus im Besonderen (BGE 138 V 248; Urteil 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E.
4.1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird,
der prozentuale Hörverlust werde gestützt auf das Reintonaudiogramm aus der
sogenannten CPT-AMA (Council of Physical Therapy-American Medical Association)
-Tabelle berechnet (Jürg Maeschi/Max Schmidhauser, Die Abgeltung von
Integritätsschäden in der Militärversicherung, in SZS 1997 S. 196). Die Dres.
med. E.________ und F.________ seien am 8. Juli 2009 überzeugend zum Schluss
gelangt, dass der durch das versicherte Ereignis bedingte Hörverlust des
Beschwerdeführers (höchstens) 18 % rechts bzw. 4 % links betrage. Inwieweit
sein Hörschaden von zuletzt insgesamt 35,1 % rechts und 34,4 % links auf dieses
Ereignis zurückzuführen sei, könne offen bleiben. Denn ein einseitiger
Hörverlust stelle praxisgemäss einen Integritätsschaden von 2,5 % dar.
Beidseitiger Hörverlust liege vor, wenn das bessere Ohr einen versicherten
Hörverlust von wenigstens 35 % aufweise. Beim Versicherten bestehe demnach
lediglich ein einseitiger Hörverlust, der unter dem für den Anspruch auf eine
Integritätsschadenrente erforderlichen Mindestwert von 50 % liege. Erreiche der
prozentuale Hörverlust den Richtwert von 2,5 % nicht, sei jedoch wegen
ungewöhnlicher Benachteiligung in der allgemeinem Lebensgestaltung, namentlich
auch im persönlichen Umfeld, eine Hörgeräteversorgung notwendig, bestehe in der
Regel Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 2,5 %. Bei abnormer
Lärmempfindlichkeit erhöhe sich der Richtwert in der Regel um eine Stufe,
mithin um 2,5 % (SZS 1997 S. 199). Angesichts der Hyperakusis und der im Jahre
2008 erfolgten Hörgeräteversorgung sei die dem Versicherten für den Hörverlust
gewährte Integritätsschadenrente von 5 % nicht zu beanstanden. Sein zusätzlich
bestehender Tinnitus habe nicht apparativ/ bildgebend bestätigt werden können;
eine organische Ursache desselben sei nicht erstellt. Die adäquate
Unfallkausalität des Tinnitus sei nach der Praxis zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu verneinen, weshalb diesbezüglich kein
Integritätsschadenrentenanspruch bestehe. Der aus dem Knalltrauma resultierende
Integritätsschaden habe erst beurteilt werden können, als die ärztliche
Behandlung abgeschlossen gewesen bzw. festgestanden sei, dass weitere
medizinische Massnahmen keinen namhaften Erfolg mehr zeitigen würden (Art. 48
Abs. 2 MVG). Da die Abschlussbeurteilung durch Dr. med. G.________, Spezialarzt
FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, am 21. April
2009 und die Integritätsschadenbeurteilung durch die Dres. med. E.________ und
F.________ am 8. Juli 2009 erfolgt sei, sei die Festsetzung des Rentenbeginns
auf den 1. Juni 2008 jedenfalls auf keinen zu späten Zeitpunkt erfolgt. Da kein
trölerisches oder widerrechtliches Verhalten der SUVA ersichtlich sei, bestehe
kein Verzugszinsanspruch (Art. 9 Abs. 2 MVG). Die Rügen des Versicherten
vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3.2. In der Beschwerde wiederholt der Versicherte über weite Teile hinweg
wortwörtlich die vor kantonalem Gericht vorgebrachte Argumentation; hierauf ist
von vornherein nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244
E. 2.1 und E. 2.3 S. 245 ff.). Die Beschwerde wird demnach nur insoweit
geprüft, als die aufgeworfenen Aspekte mit einer ausreichenden Begründung
versehen sind (Urteil 8C_22/2014 vom 3. April 2014 E. 3).

3.3.

3.3.1. Der Versicherte bringt bezüglich des Hörverlusts im Wesentlichen vor,
laut BGE 117 V 71 E. 3c/aa S. 81 sei der Anhang 3 zur UVV in der
Militärversicherung nicht anwendbar. Sein Integritätsschaden sei daher nicht
gemäss der SUVA-Tabelle 12, Integritätsschäden bei Schädigung des Gehörs, zu
bestimmen. Deren Kriterien bildeten die Schädigung der körperlichen Integrität
nach Art. 48 MVG nicht korrekt ab. Die Tabelle sei wissenschaftlich veraltet.
Sie lasse die Schädigung bei Frequenzen über 4000 Hz ausser Betracht; diese
seien für das Sprachverständnis von grösster Wichtigkeit, weil sie Zischlaute
repräsentierten. Das Fehlen der Hörfähigkeit in diesem Bereich wirke sich
insbesondere in lärmiger Umgebung aus. Knalltraumen führten - wie bei ihm
ersichtlich - zu einer Schädigung der hohen Frequenzen zwischen 4000 und 8000
Hz. Hörschäden träten erfahrungsgemäss zuerst im Hochtonbereich oberhalb 4000
Hz auf und äusserten sich häufig in einer C5-Senke bei einer Frequenz von 6000
Hz, die für das Hören eminent wichtig sei. Die SUVA-Tabelle 12 bewirke eine
rechtsungleiche Anwendung von Art. 48 Abs. 1 MVG. Knalltraumaopfer würden von
einer Entschädigung praktisch vollständig ausgeschlossen. Welche gravierenden
Auswirkungen diese Integritätsschäden hätten, werde mit der vorinstanzlich
aufgelegten Audio-CD am Beispiel seines Hörvermögens dargestellt. Die Bewertung
könne nicht gleichmacherisch vorgenommen werden und sei auf eine neue Basis
nach Art. 48 MVG und Art. 10 Abs. 2 BV zu stellen.

3.3.2. SUVA und Vorinstanz haben den prozentualen Hörverlust des Versicherten
aufgrund der durchgeführten Reintonaudiodiagramme und der CPT-AMA Tabelle
ermittelt. Nach der medizinischen Lehre bildet diese Tabelle - welche die
Frequenzen 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz und 4000 Hz einbezieht - eine anerkannte
Grundlage für die Berechnung des prozentualen Hörverlusts. Für das
Sprachverständnis ist v.a. dieser Frequenzbereich wichtig ( PROF. DR. DR.
MARTIN KOMPIS, Audiologie, 3. Aufl., Bern, 2013, S. 57 ff. und S. 100 f.). Die
Heranziehung dieser Tabelle im Bereich der Militärversicherung ist somit nicht
zu beanstanden. Hieran ändert nichts, dass sie auch Grundlage der im
Unfallversicherungsrecht massgebenden SUVA-Tabelle 12 bildet.
In rein rechnerischer Hinsicht bringt der Versicherte gegen die vorinstanzliche
Ermittlung des Hörverlusts keine Einwände vor, weshalb es damit sein Bewenden
hat.

3.4.

3.4.1. Bezüglich des Tinnitus wendet der Versicherte im Wesentlichen ein, das
Bundesgericht habe im Urteil BGE 138 V 248 den Aufsatz von PROF. DR. MED.
BERNHARD KELLERHALS, "Grundprobleme der Tinnitus-Hilfe aus medizinischer Sicht"
(http://www.laermorama.ch/laermorama/ modul_ohrenschuetzen/tinnitus_w.html)
falsch interpretiert. Dieser vertrete die Meinung, ein Tinnitus werde durch
einen Innenohrschaden organisch verursacht. Der Innenohrschaden des
Versicherten sei durch audiometrische Messungen klar bewiesen und anerkannt. Er
weise insbesondere einen steilen Hörabfall im Hochtonbereich auf, der in sehr
hohem Masse mit Tinnitusbeschwerden einhergehe. Die Kausalität sei somit nicht
nach BGE 115 V 133 zu prüfen. Hieran ändere nichts, dass nicht genau bekannt
sei, wie es von der Schädigung zur Tinnituserzeugung komme. Der Versicherte
verweist auf diverse wissenschaftliche Schriften.

3.4.2. Mit Urteil BGE 138 V 248 hat das Bundesgericht erkannt, es bestehe keine
medizinisch gesicherte Grundlage, um einen Tinnitus als körperliches Leiden zu
betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen Ursache zuzuordnen. Auch lasse
sich nicht vom Schweregrad eines Tinnitus auf eine organische Unfallfolge als
Ursache schliessen. Das schliesse zwar nicht aus, dass ein Tinnitus in einer
organischen Unfallfolge begründet sein könne. Es bestehe aber keine
Rechtfertigung, bei einem Tinnitus, der im Einzelfall nicht
nachgewiesenermassen auf eine solche Unfallfolge zurückzuführen sei, auf eine
besondere Adäquanzprüfung zu verzichten. Das Bundesgericht hat sich in diesem
Urteil mit der medizinischen Lehre und insbesondere auch mit dem Aufsatz des
PROF. DR. MED. KELLERHALSeinlässlich auseinandergesetzt. Gründe für eine
Änderung dieser Rechtsprechung (hierzu siehe BGE 135 I 79 E. 3 S. 82) bestehen
nicht.

3.4.3. Eine unfallbedingte, organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als
Ursache für den Tinnitus des Versicherten ist - entgegen seinen Vorbringen -
nicht erstellt. Gegen die vorinstanzliche, überzeugende Adäquanzverneinung
erhebt er keine stichhaltigen Einwände.

3.5. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu
erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136
I 229 E. 5.3 S. 236).

3.6. Unbehelflich ist bezüglich des Rentenbeginns ab 1. Juni 2008 der
Pauschaleinwand des Versicherten, die Vorinstanz habe nicht begründet, dass bei
den Konsultationen bei Dr. med. G.________ vom 21. April 2009 sowie den Dres.
med. E.________ und F.________ vom 8. Juli 2009 die Kriterien für den
Integritätsschadenbeginn festgestellt worden seien.

3.7. Die Abweisung des Verzinsungsanspruchs ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Versicherte wiederholt seine pauschalen Vorbringen, legt aber nicht dar,
inwiefern das Verhalten der SUVA entgegen der zutreffenden Begründung der
Vorinstanz trölerisch oder widerrechtlich gewesen sei.

4. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben