Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.953/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
8C_953/2015, 8C_954/2015

Urteil vom 18. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
8C_953/2015
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner,

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

und

Verfahrensbeteiligte
8C_954/2015
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. November 2015.

Nach Einsicht
in die gegen die Entscheide 200 15 455 ALV und 200 15 509 UV des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. November 2015 gerichtete Eingabe
vom 9. Dezember 2015, worin A.________ "Widerspruch" gegen diese Entscheide
erklärt und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht,
in die an A.________ adressierte Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Dezember
2015, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln
hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der
Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und die
Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung hingewiesen worden ist,
in die von A.________ am 10. März 2016eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass es sich bei der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen Rechtsmittelfrist um
eine gesetzliche, nicht erstreckbare (Art. 47 Abs. 1 BGG) Frist handelt, innert
welcher eine den Anforderungen an Antrag und Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG genügende Beschwerde eingereicht sein muss,
dass die Rechtsmittelfrist den Zustellungsangaben des Beschwerdeführers folgend
(Inempfangnahme am 2. Dezember 2015) spätestens am 18. Januar 2016 abgelaufen
ist (Art. 44-46 BGG; Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2.
Januar),
dass in dieser Zeit keine den Mindestanforderungen an Antrag und Begründung
genügende Beschwerde eingereicht worden ist,
dass, soweit der Beschwerdeführer am 10. März 2016 sinngemäss um
Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersucht, weil er von der Verfügung vom
24. Dezember 2015 infolge vom 24. Dezember 2015 bis 7. Januar 2016 dauernder
Ortsabwesenheit effektiv erstmals und auf telefonische Anfrage hin am 7. März
2016 Kenntnis erhalten habe, dies abzulehnen ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich nach seiner ersten Eingabe vom 9. Dezember
2015 damit rechnen musste, im hier fraglichen Zeitraum vom Bundesgericht
postalisch bedient zu werden, weshalb er mögliche Zustellungshindernisse wie
kürzere Abwesenheiten, die die Entgegennahme gerichtlicher Post vorübergehend
verunmöglichen, dem Gericht hätte anzeigen müssen,
dass er dies indessen unterlassen hat, weshalb er allfällig daraus entstandene
Nachteile, insbesondere auch des fehlenden Beizugs eines (unentgeltlichen)
Rechtsanwaltes, selber zu tragen hat (vgl. zu den sich aus dem
Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflichten eines Beschwerdeführers im
Einzelnen: BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115
Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten, wobei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 letzter Teilsatz BGG abzuweisen ist,
dass zudem in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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