I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.952/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 8C_952/2015 {T 0/2} Urteil vom 15. Januar 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Materie unbekannt, Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid. In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 5. Dezember 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid beizulegen, dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 17. Dezember 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, dass die als eingeschriebene Sendung an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist, dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 angesetzten Nachfrist (Art. 44 - 48 BGG) behoben hat, dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, dass sich das Gericht vorbehält, wie bereits in früheren Fällen, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Januar 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Batz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben