Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.952/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_952/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 15. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Materie unbekannt,

Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.

In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 5. Dezember 2015 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesgericht erhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid
beizulegen,

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember
2015 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs.
5 BGG bis spätestens am 17. Dezember 2015 zu beheben, ansonsten die
Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

dass die als eingeschriebene Sendung an die von der Beschwerdeführerin
angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist als "Nicht
abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE
134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren
Hinweisen),

dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss
Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 7. Dezember 2015
angesetzten Nachfrist (Art. 44 - 48 BGG) behoben hat,

dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 

dass sich das Gericht vorbehält, wie bereits in früheren Fällen, weitere
gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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