Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.950/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_950/2015

Urteil vom 26. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,
Personalabteilung,
Schönberggasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Dezember 2015 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2015,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen beurteilt, soweit keine Beschwerde nach Art. 72-89 BGG
zulässig ist (Art. 113 BGG),
dass die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht ist,
dass sich überdies keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.
85 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 2.3 f. S. 236),
dass deshalb die Beschwerde, wie von der Rechtsmitteleinlegerin zutreffend
angegeben, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist,
dass mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG),
dass diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht gilt; das Bundesgericht eine
solche Rüge nur insofern prüft, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist,
inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein
sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).
dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbstständige Begründungen
stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind,
zudem sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden
müssen (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 I 13
E. 3 S. 16 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da
- zwar nähere Ausführungen zur von der Vorinstanz vertretenen Auffassung der
verspäteten Rechtsmittelerhebung bei der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen gemacht werden,
- indessen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen zur Zulässigkeit des Widerrufs der ursprünglich fehlerhaften
Verfügung vom 14. März 2014 fehlt,
dass überdies allein mit dem pauschalen Anrufen von verfassungsmässig
geschützten Rechten oder der EMRK den eingangs dargelegten qualifizierten
Begründungsanforderungen ohnehin auch nicht Genüge getan ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber nochmals auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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