Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.949/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_949/2015

Urteil vom 7. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Christoph Mettler,
und Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Holzikofenweg 36, 3003
Bern, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und
Rechtsanwältin Dr. Pandora Notter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die A.________ AG führt im Auftrag mehrerer Kantone kollektive
Bildungsmassnahmen gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) durch. Sie bezieht dafür
Beiträge gemäss Art. 59c bis AVIG. Am 3. November 2011 nahm die
Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung bei ihr eine Kontrolle der
arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 84 der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02)
vor. Hierauf kam es zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und
der A.________ AG zu Differenzen darüber, ob Letztere Gewinne aus den von ihr
durchgeführten arbeitsmarktlichen Massnahmen erzielen dürfe und ihre
diesbezügliche Kostenstruktur offenlegen müsse. Die A.________ AG und das SECO
holten hiezu je ein Rechtsgutachten ein. Am 25. Oktober 2013 ersuchte die
A.________ AG das SECO um Erlass einer Feststellungsverfügung zu den streitigen
Punkten. Am 5. Februar 2014 teilte das SECO der A.________ AG mit, dem Begehren
könne mangels ausreichenden Feststellungsinteresses nicht entsprochen werden.
Die von der A.________ AG hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 18. September 2014 gut. Es wies die
Sache, unter Bejahung des Feststellungsinteresses der Beschwerdeführerin, an
das SECO zurück. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 stellte dieses fest,

"dass:
a) kollektive Bildungsmassnahmen im Sinne des AVIG von gewinnorientierten
privaten Institutionen durchgeführt werden dürfen;
b) diese Institutionen aus der Durchführung staatlich subventionierter
kollektiver Bildungsmassnahmen keine Gewinne erzielen dürfen bzw. allfällig
erzielte Gewinne dem Fonds der Arbeitslosenversicherung abgeliefert werden
müssen;
c) die Beiträge gemäss Art. 59c bis Abs. 2 AVIG in Form von Kostenbeiträgen
oder Pauschalbeiträgen geleistet werden können und private Institutionen
unabhängig von der Form der Beitragszahlung eine umfassende Auskunftspflicht
gegenüber der zuständigen Behörde hinsichtlich der effektiv entstandenen Kosten
gemäss Art. 88 Abs. 1 AVIV haben".

B. 
Die von der A.________ AG hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. November 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt die A.________
AG folgende Rechtsbegehren:

"1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 und
Dispositiv-Bst. b sowie, soweit darin eine unabhängig von der Form der
Beitragszahlung bestehende umfassende Auskunftspflicht gegenüber der
zuständigen Behörde hinsichtlich der effektiv entstandenen Kosten gemäss Art.
88 Abs. 1 AVIV festgestellt werde, Dispositiv-Bst. c der Verfügung des SECO vom
19. Dezember 2014 seien aufzuheben.

2. Es sei festzustellen,
a) dass eine private Institution, die eine kollektive Bildungsmassnahme im
Sinne des AVIG durchführt, aus der Durchführung dieser Massnahme einen Gewinn
erzielen darf, und
b) dass bezüglich pauschal vereinbarter Leistungsvergütungen im Hinblick auf
die Anrechenbarkeitsprüfung einzig darzulegen ist, dass die kollektive
Bildungsmassnahme im vereinbarten Umfang durchgeführt wurde.

3. Eventualiter sei festzustellen,
a) dass die Beschwerdeführerin aus der Durchführung kollektiver
Bildungsmassnahmen im Sinne des AVIG einen Gewinn erzielen darf, und
b) dass die Beschwerdeführerin bezüglich pauschal vereinbarter
Leistungsvergütungen im Hinblick auf die Anrechenbarkeitsprüfung einzig
darlegen muss, dass die kollektive Bildungsmassnahme im vereinbarten Umfang
durchgeführt wurde."
Das SECO beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen.
Mit Eingabe vom 11. März 2016 lässt sich die A.________ AG nochmals vernehmen.
Mit Schreiben vom 17. März 2016 beantragt das SECO, diese Eingabe sei aus dem
Recht zu weisen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen sowie diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens
(soweit sich dieses nach bundesrechtlichen Vorschriften bestimmt; Art. 106 Abs.
1 BGG) von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 140 V 22 E. 4 S. 26
Ingress; vgl. auch BGE 142 V 67 E. 2.1 S. 69; je mit Hinweisen). Hat die
Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie
materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu
berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird
(BGE 142 V 67 E. 2.1 S. 69 mit Hinweisen).

2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts.
Er wurde vom Bundesverwaltungsgericht erlassen. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit grundsätzlich offen (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist allerdings
unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch
besteht (Art. 83 lit. k BGG).

2.1.1. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass den Beiträgen an die
Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 59c bis AVIG
Subventionscharakter im Sinne des SuG zukommt (vgl. Art. 2 SuG; BGE 124 II 489
E. 1b/cc S. 492; zur Publikation bestimmtes Urteil 8C_709/2015 vom 17. Juni
2016 E. 7.3).

2.1.2. Ob ein (grundsätzlicher) Anspruch auf eine Subvention im Sinne von Art.
83 lit. k BGG besteht, hängt davon ab, ob der betreffende Erlass genügend
konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die im Einzelfall beantragte
Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob
sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (Urteil 2C_1000/2014 vom 7. Juli
2015 E. 1.2; vgl. auch in SZS 2015 S. 564 zusammengefasstes Urteil 2C_735/2014
vom 7. August 2015 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

2.1.3. Art. 59c bis AVIG, welcher die Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen
regelt, lautet wie folgt:

1 Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie
anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der
Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren.
2 Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten
zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen.
3 Den Teilnehmenden werden die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die
Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet.
 4 Die Kasse fordert Beiträge zurück, die zu Unrecht für die Durchführung
kollektiver arbeitsmarktlicher Massnahmen entrichtet wurden.
 5 Die Versicherung erstattet den Kantonen die Kosten für arbeitsmarktliche
Massnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Das Eidgenössische Departement
für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt die Höchstbeträge fest.

2.1.4. Gemäss dem Gesetzeswortlaut  kann die Versicherung Beiträge gewähren.
Eine solche Formulierung deutet regelmässig auf ein gewisses Ermessen der
entscheidenden Behörde hin. In der Gesetzesbestimmung wird indessen weiter
ausgeführt, dass die Versicherung den durchführenden Organisationen die
nachgewiesenen und notwendigen Kosten erstattet. Dass dies auch tatsächlich
geschieht und Organisationen, welche Bildungsmassnahmen mit Zustimmung der
zuständigen Behörde anbieten und durchführen, beitragsberechtigt sind, belegt
die Praxis und zeigt auch das vorliegende Verfahren. Es besteht demnach ein
Subventionsanspruch. Die Streitigkeit fällt daher nicht unter den
Ausnahmekatalog und Art. 83 lit. k BGG findet keine Anwendung.

2.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird das vorinstanzliche Verfahren
abgeschlossen. Es liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor. Die
übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls
erfüllt. Das gilt jedenfalls, soweit die Aufhebung der in der Sache ergangenen
Entscheidungen beantragt wird. Diesbezüglich ist namentlich auch das
schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit.
c BGG gegeben. Hinsichtlich der erneuerten Feststellungsbegehren wird auf E. 5
hienach verwiesen.

3. 
Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete das Gesuch der Beschwerdeführerin an
das SECO um Feststellung, sie dürfe bei der Durchführung kollektiver
Bildungsmassnahmen nach dem AVIG Gewinn erzielen und müsse hiefür ihre
Geschäftszahlen gegenüber dem SECO nicht offenlegen. Das SECO kam dem Begehren
mit der Begründung nicht nach, der Beschwerdeführerin fehle das gemäss Art. 25
Abs. 2 VwVG erforderliche schutzwürdige Interesse an der verlangten
Feststellung. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte auf die hiegegen erhobene
Beschwerde hin mit Entscheid vom 18. September 2014 das schutzwürdige Interesse
der Beschwerdeführerin und wies die Sache zur Verfügung über die anbegehrte
Feststellung an das SECO zurück. Dieser Entscheid stellt einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Ihm folgend erliess das SECO am
19. Dezember 2014 eine Feststellungsverfügung. Die darin getroffenen
Feststellungen entsprachen nicht den von der Beschwerdeführerin verlangten.
Diese erhob daher wiederum Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches
auf diese Beschwerde eintrat. Das setzte ein schutzwürdiges Interesse an der
beantragten Feststellung voraus. Fehlte es an diesem Interesse, trat das
Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht auf die Beschwerde ein. Ob das zutrifft,
prüft das Bundesgericht von Amtes wegen (E. 1 hievor). Es ist dabei nicht an
den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014
gebunden. Ergibt sich, dass kein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin
bestand, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Gleiches gilt von Amtes
wegen für die ein Feststellungsinteresse voraussetzende Verfügung des SECO vom
19. Dezember 2014.

4. 
Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 25 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG ein schutzwürdiges Interesse (zur
Gleichbedeutung mit dem in Art. 49 Abs. 2 ATSG - hier gemäss Art. 1 Abs. 3 AVIG
nicht anwendbar - verwendeten Begriff des schützenswerten Interesses vgl. BGE
132 V 257 E. 1 S. 259) voraus. Darunter ist rechtsprechungsgemäss ein
rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu
verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt
werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 S. 259; vgl. auch BGE 142 V 2 E. 1.1 S. 4; 137
II 199 E. 6.5 Ingress S. 218 f. mit Hinweisen). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG
ergangenen Rechtsprechung gilt das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses
auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger
nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt
(BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 392; vgl. auch BGE 137 II 199 E. 6.5.1 S. 219).
Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG - wie auch im
Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG und gleich wie Gestaltungs- und
Leistungsverfügungen - haben stets individuelle und konkrete Rechte und
Pflichten, d.h. Rechtsfolgen zum Gegenstand. Auch mit Feststellungsverfügungen
können mithin nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen
getroffen werden. Nicht feststellungsfähig ist namentlich auch eine abstrakte
Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen
und Tatbeständen ergibt (BGE 130 V 388 E. 2.5 S. 392 mit Hinweisen; vgl. auch
SVR 2012 KV Nr. 18 S. 67, 9C_143/2012 E. 4.1; RHINOW/KOLLER/KISS/ THURNHERR/
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1281; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 353; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 6 zu
Art. 25 VwVG).
Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist ferner nur zu
entsprechen, wenn der Gesuchsteller ansonsten Gefahr laufen würde, ihm
nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen. Zu verneinen ist das
schutzwürdige Interesse wie erwähnt namentlich dann, wenn eine
rechtsgestaltende Verfügung erwirkt werden kann (vgl. BGE 108 Ib 540 E. 3 S.
546 und oben erwähnte Entscheide; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger,
Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 17 und 21 zu
Art. 25 VwVG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015,
Rz. 395-398; WEBER-DÜRLER, a.a.O., N. 11 und 16 zu Art. 25 VwVG).

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem ersten Entscheid ein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse bejaht. Es hat ausgeführt, für die
Beschwerdeführerin bestehe eine Rechtsungewissheit. Diese könne bezüglich der
Buchhaltung und Rechnungslegung zu erheblichen Zusatzaufwendungen führen. Die
fehlende Klärung der offenen Rechtsfragen führe möglicherweise zu unnötigen
Dispositionen. Die Beschwerdeführerin habe ein schutzwürdiges Interesse an der
rechtskonformen Buchhaltung und Rechnungslegung über die durchgeführten
beruflichen Massnahmen und an der Kenntnis des gesetzlichen Umfangs der
diesbezüglichen Auskunftspflicht. Das SECO habe denn auch eine Untersuchung der
bisherigen Geschäftstätigkeit angeordnet. Dies könne für sie mit einem
erheblichen Reputationsschaden verbunden sein, solange die offenen Rechtsfragen
unbeantwortet blieben.
Demgegenüber hatte der Beschwerdegegner im damaligen Verfahren ausgeführt, die
Feststellungsbegehren bezögen sich auf die Klärung abstrakter und theoretischer
Rechtsfragen. Diese könnten nicht Gegenstand einer Feststellung bilden. Es sei
nicht klar, welche Nachteile der Beschwerdeführerin mangels einer Klärung der
Rechtslage drohten. Bislang seien weder Beiträge gekürzt noch vertrauliche
Informationen einverlangt worden. Ob es überhaupt je dazu komme, sei völlig
offen.

4.2. Die Beschwerdeführerin führt für diverse Kantone seit mehreren Jahren
kollektive Bildungsmassnahmen durch. Wie sich aus dem vom SECO eingeholten
Bericht der B.________ vom 19. August/20. September 2013 ergibt, gehen die
kantonalen Stellen in Nachachtung dieser Bundesaufgabe unterschiedlich vor.
Während einige Kantone die Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Verträge
bzw. sogenannte Leistungsvereinbarungen regeln, erfüllen andere die Aufgabe im
Rahmen von Submissionen. Die Weisung des SECO über die Anrechenbarkeit von
Projektkosten bei der Durchführung von kollektiven Bildungs- und
Beschäftigungsmassnahmen vom 22. Mai 2014 hält fest, dass unterschiedliche
Formen der Finanzierung möglich sind: Neben der effektiven Finanzierung der
anrechenbaren Kosten sind auch pauschale Abgeltungen oder die Finanzierung über
eine öffentliche Ausschreibung möglich. Im Rahmen dieser Finanzierungsformen
fällt die Prüfung der anrechenbaren Kosten unterschiedlich aus.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, für
welche dieser unterschiedlichen Zusammenarbeitsformen die von ihr beantragten
Feststellungen gelten sollen. Es wird nicht im erforderlichen Umfang dargetan,
inwiefern - sowohl mit Blick auf die bisherige als auch auf die zukünftige
Zusammenarbeit - konkrete Rechtsunsicherheiten bestehen. Es ist überdies auch
nicht ersichtlich, dass die Kantone auf abgerechnete Leistungen zurückkommen
wollten. Mit Rückforderungsbegehren ist die Beschwerdeführerin nicht
konfrontiert. Dass das SECO die Frage der Gewinnerzielung thematisiert und
Gespräche darüber geführt hat, besagt noch nicht, dass ein aktuelles Interesse
an einer sofortigen Klärung im Einzelfall besteht. Der diesbezügliche
Meinungsaustausch mit mehreren kantonalen Amtsstellen ist genereller Natur und
bezieht sich nicht auf konkrete Abrechnungen oder Projekte.
Das - vor Bundesgericht erneuerte - Begehren auf Feststellung, dass eine
private Institution aus der Durchführung kollektiver Bildungsmassnahmen einen
Gewinn erzielen dürfe, ist denn auch genereller Natur. Das erhellt aus dem
Bericht der B.________. Darin werden die Schwierigkeiten, die sich aus der
Abrechnung seitens der Beschwerdeführerin für die Überprüfung der anrechenbaren
Kosten ergeben, dargestellt. Gleichzeitig wird aber auch dargelegt, dass die
Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Gewinn erziele, nicht ohne weiteres
beantwortet werden könne, da die Unternehmung mit mehreren Kantonen
zusammenarbeite. Aus dem Bericht ergibt sich nicht mit der erforderlichen
Klarheit, bezüglich welcher Rechtsverhältnisse und welcher Ausgabenpositionen
konkrete Probleme bestehen. Auch die Beschwerdeführerin bringt hiezu nichts
vor, was über ihre generelle Rüge, sie dürfe andernfalls keinen Gewinn
erzielen, hinaus geht. Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann somit nicht
gesagt werden, aus der Beantwortung der offenen Rechtsfrage liessen sich im
Einzelfall konkrete Schlüsse ziehen.

4.3. Ein Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht damit begründen, der
Beschwerdeführerin erwachse aus der Unklarheit administrativer Mehraufwand bei
Buchhaltung und Rechnungslegung. Die Beschwerdeführerin und ihre
Tochtergesellschaften sind nicht nur von Gesetzes wegen (Art. 957 ff. OR) zur
Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Beides liegt vielmehr auch in
ihrem eigenen Interesse. Daher ist davon auszugehen, dass sie den
entsprechenden Verpflichtungen ohnehin nachkommen, da sie jederzeit Klarheit
über ihre Finanzlage haben wollen. Ein zusätzlicher Aufwand ist damit also
nicht verbunden.
Im Übrigen kann die unklare Rechtslage zwar dazu führen, dass die
Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückerstattung von
Gewinnanteilen verpflichtet werden könnte. Dies entbindet sie allerdings nicht
davon, den Gewinn in der Buchhaltung als solchen auszuweisen, falls er effektiv
erzielt worden ist. Die Unklarheit der Rechtslage darf jedenfalls nicht in dem
Sinne bereinigt werden, dass tatsächlich erzielter Gewinn nicht ausgewiesen
wird. Daher ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin aus der
gegenwärtigen Rechtslage ein Reputationsschaden erwachsen sollte. Dass sie der
Meinung ist, sie dürfe Gewinn erzielen, reicht hiefür sicher nicht aus. Diesen
Standpunkt kann sie ohne weiteres vertreten. Ob sie später tatsächlich zur
Rückerstattung bereits ausgerichteter Beiträge verpflichtet wird, ist derzeit
völlig offen und liegt in ihrem unternehmerischen Risiko. Darin kann indessen
kein hinreichend aktueller Nachteil erblickt werden.

4.4. Nichts anderes gilt hinsichtlich der beantragten Feststellung zur
Auskunftspflicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird nicht geltend
gemacht, dass kantonale Amtsstellen konkrete Auskünfte verlangt oder die
Zusammenarbeit von derartigen Auskunftserteilungen abhängig gemacht hätten.

4.5. Schliesslich besteht auch kein öffentliches Interesse daran, die
aufgeworfenen Fragen im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zu beantworten.
Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass das SECO als zuständige
Aufsichtsbehörde ein Feststellungsinteresse verneint hat. Der Beschwerdegegner
hat denn auch seine Haltung zu den offenen Fragen mit seiner Weisung klar
gestellt. Private Anbieter von Bildungsmassnahmen können sich darüber ein
ausreichend umfassendes Bild verschaffen. Dass durch diese Weisungen der
Vollzug der gesetzlichen Aufgabe erschwert oder gar ein genügendes Angebot an
Bildungsmassnahmen vereitelt wird, ist nicht ersichtlich und wird jedenfalls
nicht geltend gemacht.

4.6. Nach dem Gesagten sind der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.
November 2015 und die Verfügung des SECO vom 19. Dezember 2014 aufzuheben. In
diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5. 
Die Beschwerdeführerin erneuert letztinstanzlich ihre Feststellungsbegehren.
Mangels des hiefür gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG erforderlichen
schutzwürdigen Interesses, welches gleich auszulegen ist wie u.a. bei Art. 25
Abs. 2 VwVG (vgl. WEBER-DÜRLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 25 VwVG; LAURENT MERZ,
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21a zu Art. 42 BGG),
ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. 
Der Prozessausgang rechtfertigt, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG) und der Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner ist von der
Kostenpflicht befreit (Art. 66 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen,
dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 und die
Verfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 19. Dezember 2014
aufgehoben werden.

2. 
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.- auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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