Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.948/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_948/2015

Urteil vom 28. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
24. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 24. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24.
November 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2015 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die von A.________ hierauf eingereichte Eingabe vom 15. Januar 2016 (Datum
des Poststempels) 

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügen, da sie sich in keiner Weise mit den Erwägungen
der Vorinstanz auseinandersetzen und nicht dargelegt wird, weshalb diese mit
dem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG
begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige
oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
getroffen haben soll,
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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