Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.946/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_946/2015

Urteil vom 2. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 13. August 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Zürich (AWA) den 1976 geborenen A.________ wegen ungenügender
persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von acht Tagen in der
Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ein. Auf
Einsprache hin reduzierte das AWA mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014
die Einstellungsdauer auf sechs Tage.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 24. November 2015).

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung
abzusehen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der angefochtenen Einstellung
in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung nach
Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen zutreffend dargelegt, worauf
verwiesen wird. Es betrifft dies nebst der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1
lit. c und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV) namentlich die
Pflicht der Arbeitslosenentschädigung beanspruchenden Person, ihre persönlichen
Arbeitsbemühungen selbstständig spätestens am fünften Tag des folgenden Monats
oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Richtig ist auch
der Hinweis, dass erst später eingereichte Nachweise über die Arbeitsbemühungen
keine Berücksichtigung mehr finden, ausser die Frist sei aus entschuldbaren
Gründen verpasst worden (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

3. 
Die Vorinstanz bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosentaggelder mit der Begründung, der seit Ende Mai 2014 arbeitslose
Beschwerdeführer habe innert der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgegebenen Frist ohne
entschuldbaren Grund nicht in hinreichendem Umfang im April 2014 getätigte
Arbeitsbemühungen belegt.

3.1. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, diesbezügliche Unterlagen entgegen
der vorinstanzlichen Feststellung bereits am 20. Juni 2014 und damit
rechtzeitig elektronisch eingereicht zu haben. Beweismittel, welche seine
Behauptung belegen könnten, ruft er keine an. Damit erweist sich diese
vorinstanzliche Feststellung weder als offensichtlich unrichtig noch als auf
einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhend.

3.2. Ebenso wenig hilft es dem Beschwerdeführer weiter, die von der Vorinstanz
zusätzlich getroffene Sachverhaltsfeststellung zu bestreiten, wonach er von der
Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2014 zur Nachreichung entsprechender Belege
aufgefordert worden sei. Denn gemäss der seit 1. April 2011 geltenden, vom
Bundesgericht in BGE 139 V 164 für gesetzmässig erachteten Fassung von Art. 26
Abs. 2 AVIV trifft die Verwaltung keine Verpflichtung, für den Nachweis der
Arbeitsbemühungen eine Frist zu setzen: Ist die in der Verordnung vorgesehene
Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung
nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren
eingereichten Belege zu zählen sind.

3.3. Die teils einlässlichen Ausführungen zu den zur Arbeitslosigkeit führenden
Umständen wie auch zum angespannten Verhältnis zu den
Arbeitslosenversicherungsstellen zielen sodann ebenfalls an der Sache vorbei.
Eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes lässt sich
damit nicht begründen; ebenso wenig erscheint deswegen die im Rahmen eines
leichten Verschuldens für die Dauer von sechs Tagen verfügte Einstellung in der
Anspruchsberechtigung unrechtmässig. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als
unbegründet.

4. 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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