Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.943/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_943/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 18. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Alleinerbe von B.________,
vertreten durch Herrn lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 19. November 2015 betreffend
Invalidenversicherung (Rentenbeginn),

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die
vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Ent-scheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass das vorinstanzliche Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen
und Würdigung der in den Akten liegenden Unterlagen zur Auffassung gelangt ist,
bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anmeldung vom 2. August 2002
handle es sich um eine nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erwiesene Behauptung, wobei auch das Schreiben C.________
vom 20. April 2015 keinen Beleg für ein früheres Anmeldedatum vor dem 7. März
2013 bilde,

dass zudem die Vorinstanz erwogen hat, die Beschwerdegegnerin habe den
Rechtsvertreter schon am 6. August 2004, mithin zwei Jahre nach der angeblichen
Gesuchstellung, unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei ihr kein Gesuch
für den Rentenberechtigten eingegangen sei; weshalb in der Folge nichts dagegen
vorgekehrt bzw. angemahnt worden sei, bleibe unklar, habe aber jedenfalls nicht
die Beschwerdegegnerin zu verantworten, 

dass sich der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2015 mit
diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem
Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend
appellatorische Kritik aufweist und sich die Ausführungen des Rechtsvertreters
im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu
wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret
einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das
vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert
unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben
sollte,

dass es sich bei den vom Rechtsvertreter beigebrachten Dokumenten ("e-mails")
vom 23. Dezember 2015 um unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
handelt, welche im bundesgerichtlichen Verfahren zum Vornherein nicht mehr
berücksichtigt werden können, nachdem es unterlassen wurde, sie im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beizubringen (vgl. BGE 135 V 194 und 133
III 393 E. 3 S. 395), wozu aber Grund bestanden hätte, da bereits im
Verwaltungsverfahren klar war, dass die Verwaltung für den Rentenbeginn auf die
Anmeldung vom März 2013 abzustellen beabsichtigte,

dass hier zudem jegliche Begründung dafür fehlt, inwiefern die Voraussetzungen
für ein nachträgliches Vorbringen dieser neuen Beweismittel erfüllt sein
sollten (BGE 133 III 393 E. 5 S. 395 mit weiteren Hinweisen),

dass mithin der bei der vorliegenden Beschwerde gegebene Begründungsmangel
offensichtlich ist,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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