Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.942/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_942/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 7. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Dorfstrasse 13, 3380 Walliswil b. Niederbipp,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld; Unfallkausalität),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 12. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jg. 1955) zog sich am 21. März 2014 beim Sturz von einem Tisch eine
Fussverletzung (Fersenbeintrümmerfraktur links) zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) teilte ihm am 27. März 2015 - auf dessen
ausdrückliches Verlangen hin - verfügungsweise mit, angesichts der schon vor
diesem Unfall vorhanden gewesenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50
% werde sie ergänzende Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
- mithin Fr. 74.60 pro Kalendertag - ausrichten. Dies bestätigte sie mit
Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015.

B. 
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 12. November 2015 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, unter Aufhebung
des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm "mit Wirkung ab 8.
August 2014 das ganze Taggeld für den am 21. März 2014 erlittenen Unfall
zukommen zu lassen". Zudem ersucht er gleichentags mit separater Eingabe um
unentgeltliche Rechtspflege.
Die SUVA schliesst unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Auch die Vorinstanz sieht von einer
materiellen Stellungnahme zur Sache ab. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch
solche, die vor Bundesgericht nicht (mehr) aufgeworfen werden, zu untersuchen (
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Im angefochtenen kantonalen Entscheid werden die nach Gesetz und Rechtsprechung
massgeblichen Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Es betrifft dies namentlich die für Leistungen der Unfallversicherung kumulativ
erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen des natürlichen und des adäquaten
Kausalzusammenhanges zwischen versichertem Unfallereignis und verbliebener
Gesundheitsschädigung (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen).
Richtig ist grundsätzlich auch der Hinweis auf den - hier nicht zur Anwendung
gelangenden (vgl. nachstehende E. 4.1 und E. 4.2) - Art. 36 Abs. 1 UVG (in der
seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), wonach unter dem Titel "Zusammentreffen
verschiedener Schadensursachen" festgehalten wird, dass unter anderem Taggelder
nicht gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines
Unfalles ist (vgl. BGE 113 V 54 E. 2 S. 58 mit Hinweisen; Urteil U 427/05 vom
21. September 2006 E. 2.3.2).

3. 

3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem
Unfall vom 21. März 2014 eine vollständige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit, wobei
er allerdings schon zuvor aufgrund eines im Dezember 2010 erlittenen
Herzinfarktes zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Unfallbedingt sei deshalb
lediglich die darüber hinausgehende 50%ige Verminderung des Leistungsvermögens.
Diese habe als Grundlage für die Berechnung des vom Unfallversicherer
geschuldeten Taggeldes zu gelten. Dass die Swica Gesundheitsorganisation,
welche als Krankenversicherer bis anhin für die wegen der Folgen des erlittenen
Herzinfarktes krankheitsbedingte 50%ige Arbeitsunfähigkeit Taggelder
ausgerichtet hatte, ihre Leistungen zufolge Ablaufs der vertraglich
vereinbarten Bezugsdauer per 8. August 2014 eingestellt hatte, änderte nach
Ansicht der Vorinstanz nichts an der fehlenden Unfallkausalität der durch die
Krankenversicherung gedeckten Leistungseinbusse, weshalb die SUVA für diese -
nach wie vor - nicht einzustehen habe. Art. 36 Abs. 1 UVG erachtete das
kantonale Gericht als nicht einschlägig, weil beim Beschwerdeführer zwei
voneinander unterscheidbare Gesundheitsschäden vorlägen und nicht ein einziger
Gesundheitsschaden mit verschiedenen Ursachen. Eine erfolgreiche Berufung auf
die laut dieser Bestimmung untersagte Kürzung von Taggeldern der
Unfallversicherung bei bloss teilweiser Unfallkausalität eines
Gesundheitsschadens fiel für die Vorinstanz damit im Fall des Beschwerdeführers
nicht in Betracht.

3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich im bundesgerichtlichen Verfahren erneut
auf den Standpunkt, dass nach dem Dahinfallen des Taggeldanspruches gegenüber
dem Krankenversicherer nunmehr die SUVA für die - insgesamt unverändert
vollständige - Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen in vollem Umfang zu
erbringen habe. Er vertritt also die Ansicht, die Taggelder der
Unfallversicherung seien unter der Annahme einer - rein unfallbedingt -
100%igen Arbeitsunfähigkeit zu berechnen. Dabei beruft er sich - wie sich aus
nachstehenden Überlegungen ergibt - fälschlicherweise auf Art. 36 Abs. 1 UVG.

4. 

4.1. Art. 36 UVG, welche Norm eine Kürzung von Leistungen der
Unfallversicherung beim Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen zum
Gegenstand hat, schliesst in Abs. 1 - unter anderem auch für Taggelder - eine
Leistungskürzung für den Fall aus, dass eine Gesundheitsschädigung nur
teilweise Folge des versicherten Unfallereignisses ist. Wie das seinerzeitige
Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II.
sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) in BGE 113 V 54 festgehalten
und auch das kantonale Gericht im Ergebnis richtig erkannt hat, kommen die
Kürzungsregeln in Art. 36 UVG nur zum Zuge, wenn ein Unfall und ein
unfallfremdes, im Unfallversicherungsbereich nicht versichertes Ereignis eine
bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Nicht anwendbar ist
Art. 36 UVG hingegen, wenn solche Vorkommnisse voneinander unabhängige Schäden
bewirkt haben, so etwa wenn ein Unfall und ein - in der Unfallversicherung
nicht versichertes Geschehen - verschiedene Körperteile betreffen und sich die
Beschwerdebilder demnach nicht überschneiden. Die Folgen eines versicherten
Unfalles sind diesfalls für sich alleine zu bewerten (vgl. BGE 113 V 54 E. 2 S.
58 mit Hinweisen).

4.2. Beim Beschwerdeführer lassen sich die Fersenbeintrümmerfraktur links
einerseits und die auf den Herzinfarkt vom Dezember 2010 zurückzuführende
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens andererseits klar auseinanderhalten.
Sie können isoliert gewürdigt werden und darauf basierende
Versicherungsleistungen können losgelöst voneinander separat bestimmt werden.
Bei richtiger Betrachtungsweise fällt die hier zu beurteilende Konstellation
denn auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 36 UVG. Eine Kürzung von
Unfallversicherungsleistungen zufolge Zusammentreffens verschiedener
Schadensursachen steht nicht zur Diskussion. Die Verminderung des
Leistungsvermögens aufgrund der bestehenden Körperschädigungen ist vom
Unfallversicherer einzig so weit zu prüfen, als sie unfallkausal sind.
Auswirkungen von Leistungseinbussen, die schon mit Krankentaggeldern abgegolten
werden - hier im Umfang von 50 % einer vollständigen, uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit - fallen nicht darunter. Insoweit trifft die Feststellung in
der Verwaltungsverfügung vom       27. März 2015, dass krankheits- und
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zusammen nicht mehr als 100% betragen können,
im Ergebnis durchaus zu.

4.3. Ist von der Krankenversicherung rechtskräftig entschieden worden, dass
krankheitsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorliegt und werden dafür -
wie hier - entsprechende Taggeldleistungen erbracht, kann im
Unfallversicherungsbereich nur die damit noch nicht gedeckte
Teilarbeitsfähigkeit von ebenfalls 50 % versichert sein. Die Rechtfertigung der
Leistungsausrichtung durch die Krankenversicherung ist einer Überprüfung im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zugänglich. Es kann daher,
entgegen dem Vorgehen des Beschwerdeführers, hier nicht geltend gemacht werden,
das Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin (SIVM) vom
9. September 2013 erweise sich rückblickend als nicht stichhaltig und die
gestützt darauf erfolgte Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % durch
die Krankenversicherung als falsch. Dies hätte, wenn schon, in einem
Rechtsmittelverfahren gegen den Krankentaggeldversicherer vorgebracht werden
müssen, was nicht geschehen ist. Für den Unfallversicherer bleibt Tatsache,
dass die Krankenversicherung - ob zu Recht oder nicht, sei dahingestellt -
Taggeldleistungen aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit erbracht hat, womit
für ihn lediglich noch die darüber hinausgehende - maximal ebenfalls 50%ige -
Arbeitsunfähigkeit als unfallkausal in Betracht fallen kann. Nur diese war von
der unfallversicherungsrechtlichen Deckung noch erfasst. Die Festsetzung der
Höhe der für den Unfallversicherer relevanten Arbeitsunfähigkeit hatte denn
auch unabhängig vom Entscheid des Krankenversicherers allein aufgrund der
Auswirkungen der unfallbedingten Körperschädigung zu erfolgen. Die
Rechtfertigung der von der Krankenversicherung anerkannten Verminderung des
Leistungsvermögens spielt demgegenüber für die Unfallversicherung keine Rolle.
Sie hatte sich nur für die Höhe der unfallkausalen Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens zu interessieren, welche im Übrigen auch weniger als 50 %
hätte ausmachen können, nach dem Gesagten nach oben aber auf 50 % beschränkt
bleiben musste.

4.4. Daran ändert nichts, dass die Swica ihre Taggeldleistungen zufolge Ablaufs
der vertraglich vereinbarten Bezugsdauer per 8. August 2014 eingestellt hat.
Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, für welche der Unfallversicherer
mangels Unfallkausalität nicht aufzukommen hat, besteht unverändert fort, auch
wenn dafür seitens der Krankenversicherung keine Leistungen mehr erbracht
werden. Für eine Erhöhung des Taggeldes der Unfallversicherung besteht aufgrund
der zufolge Erschöpfung der Bezugsdauer erfolgten Leistungseinstellung des
Krankenversicherers kein Anlass. Die diese Arbeitsunfähigkeit bewirkende
Gesundheitsschädigung wird allein dadurch nicht zu einer unfallkausalen. Eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung - wie der Beschwerdeführer meint - ist
darin nicht zu erblicken.

5. 
Den Auswirkungen einer - sicher nicht unfallkausalen - Intelligenzminderung auf
das Leistungsvermögen kommt im Unfallversicherungsbereich keine Bedeutung zu.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zielen von vornherein
ins Leere. Ebenso wenig schliesst die Verneinung einer von einem Herzinfarkt
herrührenden Arbeitsunfähigkeit im Invalidenversicherungsbereich eine - unter
Umständen auch fälschlicherweise - erfolgte Anerkennung einer solchen durch die
Krankenversicherung aus. Erbringt letztere tatsächlich entsprechende
Taggeldleistungen, kann im Unfallversicherungsbereich nur die damit nicht
gedeckte Teilarbeitsfähigkeit abgesichert sein, ohne dass die Rechtfertigung
der krankenversicherungsrechtlichen Leistungsausrichtung hier noch einer
Überprüfung zugänglich wäre. Dass eine wegen eines Herzinfarktes bestehende
Arbeitsfähigkeit einerseits von der Krankenversicherung bejaht, andererseits
jedoch im Invalidenversicherungsbereich (zumindest für körperlich leichte
Tätigkeiten) verneint wird, insofern also zwei miteinander nicht in Einklang
stehende unterschiedliche Beurteilungen vorliegen, ist im aktuellen
Verfahrensstadium hinzunehmen. Zufolge Rechtskraft beider Entscheidungen kann -
jedenfalls in einem die Unfallversicherung betreffenden Rechtsmittelverfahren -
keine Anpassung mehr erfolgen. In diesem Zusammenhang mag die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid - obschon dies die vorhandene Diskrepanz nicht in
befriedigender Weise zu erklären vermag - denn auch darauf hingewiesen haben,
dass sich Taggelder der Unfall- und der Krankenversicherung nach der jeweiligen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit richten, während es für Rentenleistungen der
Invalidenversicherung auf Einbussen der - davon zu unterscheidenden -
Erwerbsfähigkeit ankommt.

6. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die
Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) wären daher vom
Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung
von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung ist indessen zu
entsprechen, da die Bedürftigkeit als ausgewiesen gelten kann, die Beschwerde
nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten erschien (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Ausdrücklich wird jedoch auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben
wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Alfred Dätwyler wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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