Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.93/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_93/2015         
{T 0/2}

Urteil vom 19. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 15. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Januar 2015 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der in den Akten liegenden Arztberichte zur Auffassung gelangt ist,
zwar habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der mit
rechtskräftiger Verfügung vom 13. Dezember 1996 erfolgten Rentenzusprechung der
Unfallversicherung verändert, indessen seien diese Veränderungen nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1. Juli 1991
zurückzuführen,
dass es dabei sämtliche der geltend gemachten Beschwerden einzeln prüfte und
Ausführungen dazu machte,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, sich statt dessen darauf
beschränkt, auf in der Vergangenheit und den SUVA-Akten angeblich liegende
Ungereimtheiten hinzuweisen, ohne zugleich in nachvollziehbarer Weise
aufzuzeigen, inwiefern diese für den vorliegend strittigen Kausalzusammenhang
zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1. Juli
1991 von Bedeutung sein könnten,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben