I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.939/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_939/2015 Urteil vom 19. April 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Nabold. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Beschwerdeführerin, gegen Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2015, in die Verfügung vom 21. Januar 2016, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist, in die Verfügung vom 24. Februar 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Verfügung vom 16. März 2016, mit welcher ein Wiedererwägungsgesuch der A.________ betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde und ihr eine zweite Nachfrist bis zum 11. April 2016 zur Bezahlung des Kostenvorschusses eingeräumt wurde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der zweiten Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. April 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Heine Der Gerichtsschreiber: Nabold Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben