Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.938/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_938/2015

Urteil vom 11. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.
November 2015.

Nach Einsicht
in die Eingaben des A.________ vom 18. Dezember 2015,

in Erwägung,
dass, wer das Bundesgericht in Sozialhilfestreitigkeiten anrufen will, dies nur
im Rahmen einer gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz
gerichteten Beschwerde vornehmen kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),
dass in Sozialhilfestreitigkeiten im Kanton Bern das kantonale
Verwaltungsgericht diese letzte Instanz ist (Art. 74 Abs. 1 VRPG/BE und Art. 52
Abs. 3 SHG/BE),
dass daher, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht anderes anfechten
bzw. thematisieren will als den den Eingaben beigelegten Entscheid 200.15.975
SH des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2015, darauf von vornherein nicht
eingetreten werden kann,
dass mit dem Entscheid 200.15.975 SH vom 30. November 2015, dem
Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 eröffnet, das Verwaltungsgericht ein
gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29.
September 2015 angehobenes Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges der nicht
sachbezogen begründeten Eingaben als erledigt vom Protokoll abgeschrieben hat,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für den angefochtenen Entscheid
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt (vgl.
BGE 123 V 335; 118 Ib 134; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 [U 20/97 vom 3. Februar
1998]) und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem
Abschreibungsentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
getroffen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),
zumal der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche
Verbeiständung und die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts hingewiesen
worden ist, wovon in der Folge kein Gebrauch gemacht wurde,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt
Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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