Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.937/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_937/2015

Urteil vom 26. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Landquart,
7206 Igis,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 24. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Dezember 2015 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. September 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 2. Januar 2016eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2
S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das kantonale Gericht die auf kantonalem Recht beruhende Einstellung der
Sozialhilfeunterstützung per 28. Februar 2015 mit der Begründung schützte, die
beschwerdeführerische Bedürftigkeit sei angesichts der in Verletzung der
Mitwirkungspflichten unvollständig gebliebenen Abklärungen über die
finanziellen Verhältnisse (v.a. fehlende aussagekräftige Buchhaltung der
Unternehmung) zu Recht als nicht ausgewiesen erachtet worden,
dass der Beschwerdeführer auf diese entscheidenden Erwägungen mit keinem Wort
eingeht, sondern ausserhalb davon Liegendes vorbringt,
dass insbesondere sein Hinweis, Auflagen der Sozialhilfebehörde zum neuerlichen
Leistungsbezug nunmehr zu erfüllen, d.h. die Unternehmung inzwischen aufgelöst
zu haben, auf die vorliegend allein zu beurteilende Leistungseinstellung per
28. Februar 2015 keinen Einfluss hat,
dass dies ihn aber allenfalls zu einem neuen Bezug von Sozialhilfegelder
berechtigt, in diesem Zusammenhang im Übrigen auf E. 6 in fine des
angefochtenen Entscheids verwiesen wird,
dass er, sofern nicht bereits getan, dies daher bei Bedarf gegenüber der
Sozialhilfebehörde geltend zu machen hat, welche alsdann über seinen Anspruch
neu zu befinden haben wird,
dass damit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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