Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.936/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_936/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 16. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 19. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 16. November 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 8.
Januar 2016 (Poststempel),

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb sich nach
dem Unfall vom 15. September 2006 der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31.
Januar 2015 nicht beanstanden lässt und zufolge fehlender objektivierbarer
organischer Unfallfolgen sich die Frage nach der adäquaten Kausalität stellt,
welche vorliegend klar zu verneinen ist, womit es an der Anspruchsvoraussetzung
für die (Weiter-) Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der
Unfallversicherung fehlt,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 19. Dezember 2015 und 8.
Januar 2016 mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften weitgehend
appellatorische Kritik aufweisen und sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers im Wesentlichen in einer Darstellung der eigenen Sicht der
Dinge, d.h. der Schilderung der gesundheitlichen Situation und der
vorgenommenen Behandlungen sowie Untersuchungen erschöpfen, ohne auf die
massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend
substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht im
angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG getroffen haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das
Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an
Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingaben ausdrücklich
hingewiesen hat (vgl. Mitteilung vom 22. Dezember 2015),
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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