Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.934/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_934/2015

Urteil vom 9. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin,

CSS Versicherung AG,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 4. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1962 geborene A.________ war bis Ende Februar 2010 bei der Stadtpolizei
B.________ tätig. Im Anschluss daran bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Am 3.
August 2011 war die Versicherte in eine tätliche Auseinandersetzung mit zwei
Polizisten verwickelt. Dabei zog sie sich Prellungen am Rücken und eine
Verletzung an der linken Schulter zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete Taggelder aus und kam für die
Heilbehandlung auf. Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von
Frau Dr. med. C.________ vom 13. August 2013 teilte sie A.________ am 10.
September 2013 mit, dass hinsichtlich der Schulterverletzung keine namhafte
Besserung mehr zu erwarten sei. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden
daher auf den 31. Dezember 2013 eingestellt. Mit Verfügung vom 17. September
2013 verneinte die SUVA sodann einen Anspruch auf Invalidenrente. Sie sprach
A.________ jedoch eine Integritätsentschädigung entsprechend einer
Integritätseinbusse von 5 Prozent zu. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014
verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten
Rückenbeschwerden rückwirkend ab 30. November 2012. Die gegen beide Verfügungen
erhobenen Einsprachen wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. November
2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids die
gesetzlichen Leistungen bzw. eine Invalidenrente auf der Grundlage einer
55-prozentigen Erwerbsunfähigkeit auszurichten.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder den Entscheid mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In Bezug auf
die Integritätsentschädigung werden letztinstanzlich keine Einwände mehr
erhoben. Ebenso wenig wird der Zeitpunkt des Fallabschlusses auf Ende Dezember
2013 beanstandet.

2.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind Validen-
und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen,
entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR
2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 E. 5.4; Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E.
5.3.1; vgl. auch 8C_754/2015 vom 26. Februar 2016). Dieser sog.
Prozentvergleich stellt eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs dar
(SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1). Das ohne Invalidität erzielbare
hypothetische Einkommen ist dabei mit 100 Prozent zu bewerten, während das
Invalideneinkommen gegebenenfalls auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad
ergibt (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.).

2.2. Um das von der versicherten Person ohne Gesundheitsschaden hypothetisch
erzielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als
Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen
könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300; 134 V 322 E. 4.1
S. 325; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V
58 E. 3.1 S. 59).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte
Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt des versicherten Risikos
(Invalidität in der Invalidenversicherung; unfallkausale Erwerbsunfähigkeit in
der Unfallversicherung) nicht mehr ausgeübt hätte, kann der daraus erzielte
Lohn nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens dienen. Dies trifft etwa zu,
wenn die vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabte Arbeitsstelle im für
die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitpunkt nicht mehr besteht (Urteile
9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2; 9C_416/2010 vom 26. Januar 2011 E.
3.2) oder bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich
eingetretenen Stellenverlust (Urteil 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.2).
Gleiches gilt bei einem vor dem Unfall erfolgten Stellenverlust aus
unfallfremden Gründen (Urteil 8C_41/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3).

2.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593;
135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten
erwogen, die von der Versicherten geklagten Rückenbeschwerden seien nicht Folge
des Ereignisses vom 3. August 2011. Dies wird letztinstanzlich nicht mehr in
Frage gestellt. Hingegen sind nach den Feststellungen der Vorinstanz die
belastungsabhängigen Beschwerden der linken Schulter gemäss Beurteilung von
Frau Dr. med. C.________, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 13. August 2013 als
unfallkausal zu betrachten. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
ergibt sich weiter, dass die Kreisärztin am 27. März 2012 aufgrund der
Schulterverletzung eine angepasste, leichte manuelle Tätigkeit maximal bis zur
Horizontalen, vorwiegend im Büro, nach Abklingen der akuten Schmerzen in zwei
bis vier Wochen als ganztägig zumutbar bezeichnete. Am 20. September 2012 wurde
die linke Schulter der Versicherten operiert. Im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 13. August 2013 diagnostizierte Frau Dr. med. C.________
Restbeschwerden im linken Schultergelenk/AC-Gelenk nach der knöchernen
AC-Gelenksresektion vom September 2012. Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus,
aufgrund der klinischen Untersuchung sei die Versicherte aus rein somatischer
Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Von
diesem Zumutbarkeitsprofil ging die SUVA in der Verfügung vom 17. September
2013 und im Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 aus. In der vorinstanzlichen
Beschwerde vom 15. September 2014 wurde die Zumutbarkeit einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit grundsätzlich anerkannt. Nicht nachvollziehbar ist,
weshalb die Vorinstanz nicht auf die jüngste kreisärztliche Untersuchung
abstellte, sondern gestützt auf die Einschätzung von Frau Dr. med. C.________
vom 27. März 2012 annahm, der Versicherten seien lediglich leichte manuelle
Tätigkeiten möglich. Auch letztinstanzlich wird von der Versicherten an sich
nicht bestritten, dass mit Blick auf die Schulterbeschwerden sowohl leichte wie
auch mittelschwere Beschäftigungen ausgeübt werden können. Der Beurteilung ist
daher dieses Profil zugrunde zu legen.

3.2. Bezüglich der Frage, wie sich die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirke, hielt die Vorinstanz
fest, dass diese gemäss Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2010 ab April 2005 als
Sachbearbeiterin in der Fachgruppe Vermögensdelikte 2 gearbeitet habe. Zu ihren
Aufgaben hätten das Führen von Straf- und Ermittlungsverfahren, delegierte
Befragungen, telefonische Abklärungen und Korrespondenz in französischer und
englischer Sprache, die Durchführung von Hausdurchsuchungen und Verhaftungen in
Zusammenarbeit mit der örtlichen Kantonspolizei, das Erstellen von
Schlussberichten zuhanden der Untersuchungsbehörden, regelmässige Nachtdienste,
Frauen-Pikettdienste, Extraeinsätze im Rahmen von Sportanlässen und
Kundgebungen (Bearbeitung von Haftfällen), die Anwendung verschiedener
IT-Applikationen und die Betreuung von Polizeiaspiranten gehört. Der Anteil
Innendienst sei von der Arbeitgeberin mit 90 Prozent, der Anteil Aussendienst/
Hausdurchsuchung mit 5 Prozent und der Anteil Nacht-/Wochenenddienst ebenfalls
mit 5 Prozent beziffert worden. Laut Arbeitsplatzbeschreibung wurden sehr
leichte (bis 5 kg) Hebe- und Tragleistungen selten und solche in
höhergewichtigen Bereichen gar nie nachgefragt. Arbeiten über Kopfhöhe mussten
nie ausgeübt werden. Rotationen und vorgeneigtes Sitzen waren nur selten
erforderlich. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die von der Versicherten
zuletzt ausgeübte Tätigkeit dem von der Kreisärztin formulierten
Belastungsprofil entspreche. Da diesbezüglich aus medizinischer Sicht eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, entfalle eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
dahingehend, dass sie der angestammten Tätigkeit seit dem Vorfall vom 3. August
2011 sowohl objektiv betrachtet wie auch aus subjektiver Sicht nicht mehr
nachgehen könne. Unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs
sei eine gute Gesundheit. Über eine solche verfüge sie wegen der unfallbedingt
eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit nicht mehr. Aufgrund der
Schulterbeschwerden sei sie beispielsweise nicht in der Lage,
Hausdurchsuchungen und Verhaftungen vorzunehmen. Keine Polizeibehörde würde das
Risiko eingehen, eine gesundheitlich angeschlagene Mitarbeiterin zu einem
solchen Einsatz zu schicken. Da eine Sonderbehandlung dem Betriebsklima kaum
förderlich wäre, würden in diesem Berufszweig grundsätzlich nur körperlich voll
belastbare Personen eingestellt. Hinzu komme, dass ihr die Schulterverletzung
im Rahmen eines Polizeieinsatzes zugefügt worden sei. Dies schliesse die
(subjektive) Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit bei der Polizei
aus. Das Invalideneinkommen müsse daher aufgrund statistischer Werte bemessen
werden. Dabei sei vom durchschnittlichen Einkommen für Frauen im
Anforderungsniveau 4 von Fr. 4'225.- gemäss LSE 2010 (TA1) auszugehen.
Umgerechnet auf eine 41.7 Stundenwoche und angepasst an die
Nominallohnentwicklung ergebe dies ein jährliches Einkommen von Fr. 54'187.-.
Verglichen mit dem Einkommen als Polizistin im Jahre 2013 in Höhe von Fr.
119'740.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 Prozent.

4.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Stelle bei der Polizei bereits Ende
Februar 2010 aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben. Sie wäre daher auch im
Gesundheitsfall nicht mehr am angestammten Arbeitsplatz tätig. Bereits aus
diesem Grund kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf den dort
erzielten Lohn abgestellt werden. Soweit sich die Versicherte für die
Bestimmung des Valideneinkommens auf die im Arbeitgeberbericht enthaltenen
Lohnangaben beruft, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Es muss auch nicht
geprüft werden, ob die bisher von der Versicherten ausgeübte Tätigkeit Einsätze
beinhaltet, die sie wegen der Schulterbeschwerden nicht mehr verrichten kann.
Aufgrund verschiedener aktenkundiger Vorkommnisse mit Bezug zur Polizei ist der
Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass ihr im bisherigen Beruf wohl kaum
mehr eine Stelle angeboten würde.

4.3. Die Beschwerdeführerin war lange Jahre als Polizistin tätig. In diesem
Beruf hat sie eine klassische Karriere bis hin zur Feldweibelin durchlaufen.
Zuletzt war sie im Bereich Vermögens-/Wirtschaftsdelikte vor allem ermittelnd
tätig. Sie verfügt über einen Fachhochschulabschluss als Finanzermittlerin. In
Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils, ihrer Ausbildung und
beruflichen Erfahrung ist davon auszugehen, dass sie nicht nur einfache und
repetitive Tätigkeiten verrichten kann. Bezüglich der möglichen
Arbeitstätigkeiten ist daher nicht auf den Durchschnittslohn von
Anforderungsniveau 4 der LSE abzustellen, wie dies die Beschwerdeführerin
zumindest für die Bemessung des Invalideneinkommens verlangt. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass für sie nach dem Ausscheiden aus dem Polizeidienst am
ehesten eine Tätigkeit in einer diesem Beruf nahestehenden Branche in Frage
käme. In der Rubrik Dienstleistungen weist die LSE 2010 in der Tabelle T7S
Ziff. 32 (sichern, bewachen) im Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzenden
Anforderungsniveau 3, einen auf Frauen bezogenen Monatslohn von Fr. 6'399.-
(bei einer 40 Stundenwoche im privaten und öffentlichen Sektor) aus. Zu denken
ist aber vor allem an Ermittlungs- und Überwachungsdienste in der
Privatwirtschaft, beispielsweise für Versicherungen oder Privatdetekteien. Dort
finden immer wieder ehemalige Polizistinnen ein neues Tätigkeitsfeld. Dieses
ist zudem wirtschaftlich einträglicher als reine Personenschutzaufgaben (z.B.
Securitas), die die Beschwerdeführerin wegen der dort nachgefragten
hundertprozentigen Fitness unfallbedingt nicht mehr auszuüben vermöchte.
Tätigkeiten als Ermittlerin oder Observatorin für eine
Versicherungsgesellschaft oder eine Privatdetektei wären ihr auch mit Blick auf
das Zumutbarkeitsprofil (bis mittelschwer) uneingeschränkt möglich. Sollten
solche Engagements am allenfalls fehlenden "guten Leumund" scheitern, wären
Tätigkeiten im administrativen Bereich in Erwägung zu ziehen. Hier findet sich
ein ausreichendes Angebot an Stellen, die nicht zwingend mit körperlich
schweren Belastungen verbunden wären und die die Versicherte auch mit Blick auf
die Unfallfolgen ohne Einschränkung zu verrichten vermöchte. Es ist demnach
nicht damit zu rechnen, dass bei einer solchen Stelle eine wirtschaftliche
Einbusse in Kauf genommen werden müsste. Da Validen- und Invalideneinkommen
somit aufgrund des gleichen Lohnes festgesetzt werden können, erübrigt sich
deren genaue Ermittlung (vgl. E. 2.1 hievor). Dass der Versicherten ein
Leidensabzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80 zu gewähren wäre, ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

4.4. Zusammenfassend ist die Verneinung eines Rentenanspruchs somit im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden
Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der CSS Versicherung AG, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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