Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.932/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_932/2015

Urteil vom 23. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Beendigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.
November 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ arbeitete seit 1. Mai 1998 beim Amt B.________ des Kantons Bern. Am
28. Oktober 2013 kündigte die Vorsteherin des Amtes B.________ das
Arbeitsverhältnis wegen ungenügender Leistungen und unauflösbarer Differenzen
im Verhältnis zur direkten Vorgesetzten unter Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist von drei Monaten per 31. Januar 2014. Gleichzeitig stellte sie
A.________ ab sofort bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses frei.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern ab (Entscheid vom 11. November 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der Kanton Bern (Beschwerdegegner) sei unter Aufhebung des
angefochtenen Gerichtsentscheids zu verurteilen, den Beschwerdeführer auch nach
dem 31. Januar 2014 weiterzubeschäftigen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs.
1 lit. d, Art. 90 BGG). Dieser bestätigt die Rechtmässigkeit der
ausgesprochenen Kündigung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnisses und betrifft somit eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Mit der anbegehrten
Weiterbeschäftigung werden aufgelaufene und zukünftige Lohnforderungen geltend
gemacht, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt
(Urteile 8C_334/2015 vom 19. August 2015 E. 1 und 8C_722/2010 vom 25. Mai 2011
E. 1). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG ist somit nicht gegeben. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zulässig, wenn der Streitwert nicht
weniger als Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Lautet ein
Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt das
Bundesgericht gemäss Art. 51 Abs. 2 BGG den Streitwert nach Ermessen fest. Vom
Ausgang des Verfahrens hängen Lohnforderungen ab, welche die Streitwertgrenze
von Fr. 15'000.- klar überschreiten. Eine genauere Bestimmung des Streitwerts
ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (Urteile 8C_334/2015 vom 19.
August 2015 E. 1 und 8C_722/2010 vom 25. Mai 2011 E. 1). Auf die Beschwerde ist
demnach grundsätzlich einzutreten.

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche
Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund
kommt im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von
verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die
Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund.
Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf
willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung
sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1
S. 251 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf
ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S.
400; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Die
Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann
Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich falsch einschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für
den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus
den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9; Urteil 8C_909/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2).

2.3. Die Rüge der willkürlichen Auslegung des kantonalen Rechts ist zulässig
(Art. 95 lit. a BGG). Willkürlich ist eine Auslegung oder Anwendung des
Gesetzes nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn sie offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Wegen Willkür ist ein
Entscheid überdies nur aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, 133 I 149 E. 3.1
S. 153, je mit Hinweisen). Erforderlich ist sodann, dass die Willkürrüge in
einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise substanziiert
wird. Dabei wird die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b des
früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weitergeführt (
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 8C_251/2010 vom 29. Juni 2010 E. 1.3).
Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I
258 E. 1.3 S. 262, 129 I 113 E. 2.1 S. 120, je mit Hinweisen).

3. 
Strittig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der am 28. Oktober 2013
verfügten Kündigung bundesrechtswidrig ist.

4. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Auflösung eines
Arbeitsverhältnisses gestützt auf das Personalgesetz des Kantons Bern vom 16.
September 2004 (PG [nachfolgend: PG/BE]; BSG 153.01; in der hier anwendbaren
Fassung vom 2. April 2008) und insbesondere die Kündigung infolge triftiger
Gründe gemäss Art. 25 Abs. 2 PG/BE zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat nach eingehender Beweiswürdigung erkannt, dass
die Kündigung vom 28. Oktober 2013 aus sachlich zureichenden, triftigen Gründen
im Sinne von Art. 25 Abs. 2 PG/BE ausgesprochen wurde. Die Leistungen des
Beschwerdeführers seien wiederholt - und nicht erstmals im Jahre 2012 - in
denselben Bereichen beanstandet worden. Daran änderten auch die mehrheitlichen
A-Qualifikationen (Zielvorgaben oder Leistungserwartungen erfüllt bzw. gute
Leistungen) nichts. Nach den B-Qualifikationen (Zielvorgaben oder
Leistungserwartungen teilweise erfüllt bzw. ausreichende Leistungen) in den
Jahren 2006, 2009 und 2011 sei es dem Beschwerdeführer auch im ersten Halbjahr
2012 nicht gelungen, die vorgegebenen Ziele zu erreichen. Verschiedene
Massnahmen hätten zu keiner nachhaltigen Verbesserung geführt. Praxisgemäss
habe demnach der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen gesamthaft zu
Recht auf die Erfüllung des Kündigungsgrundes im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit.
a PG/BE (ungenügende Leistungen) geschlossen. Das Unvermögen des
Beschwerdeführers, berechtigte Kritik anzunehmen, und die fehlende Fähigkeit,
seine eigene Einschätzung zu hinterfragen, hätten das Arbeitsklima zusehends
verschlechtert. So sei er für die ganze Abteilung zu einer Belastung geworden.
Er habe für diese Situation seine direkte Vorgesetzte verantwortlich gemacht.
Trotz des von ihr immer wieder entgegengebrachten Wohlwollens habe er schwere
persönliche Vorwürfe gegen sie erhoben. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass
der Beschwerdegegner die strittige Kündigung auch auf Art. 25 Abs. 2 lit. c PG/
BE (nachhaltige Störung des Arbeitsklimas) abgestützt habe. Schliesslich hat
die Vorinstanz in sorgfältiger Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen
erkannt, dass die Kündigung auch dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit
genügt. So berücksichtigte das kantonale Gericht insbesondere nicht nur die
gehäuften krankheitsbedingten Absenzen und die vor dem Kündigungstermin fast
erfüllten sechzehn Dienstjahre des Beschwerdeführers. Vielmehr trug es auch der
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers angemessen Rechnung. Aus den Akten und der
vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung zog es die Schlussfolgerung, nicht nur
die direkte Vorgesetzte, sondern auch die Amtsleitung habe sich wiederholt und
ausreichend um Beilegung des Konflikts und um Unterstützungsmassnahmen bemüht.
Weder der Support durch einen sogenannten "Götti" als Ratgeber ab 2005 noch ein
Coaching zwecks Verbesserung der Kommunikation ab 2007 und auch nicht der
Neustart im ersten Halbjahr 2012 mit neutraler und enger Begleitung durch die
stellvertretende Amtsleiterin im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer zeigten
eine nachhaltige Wirkung. In der Folge gewichtete die Vorinstanz das Interesse
des Beschwerdegegners an der Entlassung des Beschwerdeführers als schwer. Zudem
zog das kantonale Gericht in Betracht, der Beschwerdeführer habe sich im
vorinstanzlichen Verfahren einer vergleichsweise vorgeschlagenen gütlichen
Einigung mit Erstreckung der Kündigungsfrist verschlossen.

5.2. Demgegenüber beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in
willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf Bejahung der
Kündigungsgründe von Art. 25 Abs. 2 lit. a und c PG/BE geschlossen. Zudem habe
sie die Frage der Verhältnismässigkeit willkürlich gewürdigt.

6. 

6.1. Soweit der Beschwerdeführer einleitend eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend macht und behauptet, die Vorinstanz habe die
angebotenen Beweise zum Beleg der Ungültigkeit der Kündigung nicht abgenommen,
fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Welche Beweisanträge das
kantonale Gericht im Einzelnen zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen
angeblich bundesrechtswidrig verweigert habe, legt der Beschwerdeführer nicht
dar. Auch kann keine Rede davon sein, der vorinstanzliche Entscheid sei mangels
ausreichender Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen (vgl. dazu BGE
142 II 49 E. 9.2 S. 65; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Soweit die
Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere
Beweismassnahmen verzichtet hat, kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E.
2; vgl. auch Urteil 8C_447/2016 vom 3. August 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Für die
behauptete Verletzung des Willkürverbots findet sich in der Beschwerde keine
rechtsgenügliche Begründung (vgl. hievor E. 2.1 i.f.). Auch hinsichtlich des
Vorwurfes der Verletzung des Diskriminierungsverbots genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht.

6.2. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erhielt der
Beschwerdeführer auf das Jahr 2012 hin mit seinem Einverständnis wieder ein
übliches Portfolio. Durch Einführung regelmässiger Standortgespräche im Beisein
der stellvertretenden Amtsleiterin und der verantwortlichen Mitarbeiterin des
Personaldienstes des Amtes sollte in neutraler und enger Begleitung ein
Neustart angegangen werden. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass
ihm gemäss angefochtenem Entscheid anlässlich des dritten Standortgespräches
vom 13. Juni 2012 vorgeworfen wurde, die Ziele weder quantitativ noch
qualitativ erreicht zu haben. Er führte dies jedoch auf mangelnde Unterstützung
seitens seiner direkten Vorgesetzten zurück. Dennoch schloss das kantonale
Gericht nicht allein daraus auf anhaltende, die Kündigung rechtfertigende
ungenügende Leistungen (Art. 25 Abs. 2 lit. a PG/BE). Vielmehr zog es im Rahmen
der bundesrechtskonformen Würdigung der Aktenlage auch die Erkenntnisse aus der
vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung mit ein. Zwar wurden die Leistungen
des Beschwerdeführers in den jährlichen Mitarbeiterbeurteilungen jeweils stets
mindestens mit "B" als genügend bewertet. Mit Blick auf die in vorangegangenen
Jahren schon vor der Kündigung wiederholt ausgesprochenen B-Qualifikationen
sowie basierend auf der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Praxis der
Vorinstanz stufte das kantonale Gericht die Leistungen des Beschwerdeführers
insgesamt dennoch als ungenügend ein. Letzterer legt nicht dar und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dadurch das Willkürverbot oder sonstwie
Bundesrecht verletzt hätte. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die
Bejahung des Kündigungsgrundes im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a PG/BE
vorbringt, beschränkt sich auf appellatorische Kritik, worauf nicht weiter
einzugehen ist.

6.3. Gleiches trifft zu auf die Einwände gegen die vorinstanzliche Bejahung des
Kündigungsgrundes von Art. 25 Abs. 2 lit. c PG/BE. Laut vorinstanzlicher
Sachverhaltsfeststellung waren die Arbeitsverhältnisse in der Abteilung des
Beschwerdeführers teilweise nicht optimal. Dennoch galt dies nicht nur für den
Beschwerdeführer, sondern auch alle anderen Objektverantwortlichen in derselben
Abteilung gleichermassen. Auch stellte das kantonale Gericht fest, dass sich
die Vorgesetzten im Umgang mit dem Beschwerdeführer nicht immer bestmöglich
verhalten hätten. Trotzdem ist gemäss angefochtenem Entscheid erstellt, dass
die direkte Vorgesetzte wiederholt die positiven Aspekte in der Arbeitsleistung
des Beschwerdeführers hervorgehoben und ihren Willen zur weiteren
Zusammenarbeit mit ihm zum Ausdruck gebracht hat. Demgegenüber führten die
konstante Widerrede des Beschwerdeführers, seine mangelnde Fähigkeit,
berechtigte Kritik anzunehmen, und seine wiederholt erhobenen massiven Vorwürfe
gegen seine direkte Vorgesetzte zu einer zunehmenden Erschwerung der
Zusammenarbeit und einer nachhaltigen Belastung des Arbeitsklimas (Art. 25 Abs.
2 lit. c PG/BE). Inwiefern diese Schlussfolgerung der Vorinstanz angesichts der
differenzierten Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts offensichtlich
unhaltbar (vgl. E. 2 hievor) sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Soweit er sein eigenes, "nicht immer ganz emotionsloses Verhalten" eingesteht,
sich jedoch gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung auf mitunter "auch
positive Rückmeldungen" beruft, begnügt er sich mit appellatorischer Kritik am
angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

6.4. Inwiefern das kantonale Gericht bei Verneinung einer Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) im Zusammenhang mit der
strittigen Kündigung das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verletzt
habe, vermag der Beschwerdeführer nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht
genügenden Weise aufzuzeigen. Insbesondere aufgrund der langjährigen
Entwicklung mit schon früh erkennbarem Konfliktmuster zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner direkten Vorgesetzten ist nachvollziehbar und
unvermeidlich, dass es im Laufe der Jahre beidseitig zu Fehlleistungen kam.
Dass die Vorinstanz angesichts der von Seiten der Vorgesetzten jahrelang
geübten beachtlichen Geduld eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch die schliesslich verfügte strittige
Kündigung verneint hat, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls mit Blick
auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als willkürlich zu bezeichnen.

6.5. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bestätigung der triftigen
Kündigungsgründe im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a und c PG/BE nicht als
bundesrechtswidrig zu beanstanden. Gleiches gilt in Bezug auf die verneinte
Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch die strittige Verfügung.
Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. August 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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