Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.931/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_931/2015

Urteil vom 23. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Verwaltungsverfahren; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 19. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle Bern verneinte mit Verfügung 10. Mai 2011 den Anspruch des 1994
geborenen A.________ auf medizinische Massnahmen und mit Verfügung vom 15. Juni
2011 denjenigen auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Am 26. November
2012 meldete er sich bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug (berufliche
Integration/Rente) an. Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2013 bekundete diese die
Absicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob der Versicherte,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, am 17. April 2013 Einwände;
zugleich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Am 22.
April 2013 bot die IV-Stelle den Versicherten zur neuropsychologischen
Abklärung auf. Mit Verfügung vom 30. April 2013 wies sie sein Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Erforderlichkeit
ab. Mit Verfügung vom 5. September 2013 verneinte sie den Anspruch auf
IV-Leistungen.

B. 
In Gutheissung der gegen die Verfügung vom 30. April 2013 erhobenen Beschwerde
gewährte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern dem Versicherten für das
Vorbescheidverfahren das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung durch
Rechtsanwalt Matthias Frey (Entscheid vom 19. Dezember 2014). Mit Entscheid vom
18. November 2015 wies es die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September
2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2015 beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des
kantonalen Entscheides vom 19. Dezember 2014; der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Der Versicherte verlangt Nichteintreten auf die Beschwerde; eventuell sei sie
abzuweisen; sollte auf sie eingetreten werden, sei auch das Gesuch um
aufschiebende Wirkung abzuweisen; für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Vorinstanz und das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E.
6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen; 141 II 113 E. 1 S. 116).
Gleiches gilt in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren (BGE 140 V 22 E. 4 S.
26; 136 V 7 E. 2 S. 9). Der Entscheid, mit dem ein kantonales
Versicherungsgericht einzig über den Anspruch der versicherten Person auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren eines
Sozialversicherungsträgers (Art. 37 Abs. 4 ATSG) befindet, ist kein End-,
sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 139 V 600 E. 2 S.
601, 604 E. 2.2 S. 606; SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53 E. 2.1 [8C_557/2014]; Urteil
8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.1). Der kantonale Zwischenentscheid vom 19.
Dezember 2014, worin dem Versicherten die unentgeltliche anwaltliche
Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren bewilligt wurde, bewirkte für die
IV-Stelle praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG; der alternative Eintretensgrund des Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG entfiel offensichtlich. Die IV-Stelle konnte diesen Entscheid somit erst
nach Zustellung des Endentscheides vom 18. November 2015 anfechten (vgl. zum
Ganzen BGE 139 V 604 E. 3.3 S. 607; SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36 E. 3 [8C_328/2013];
Urteil 9C_6/2015 vom 30. Januar 2015). Demnach hat sie die Beschwerdefrist mit
der Beschwerde vom 16. Dezember 2015 eingehalten, weshalb darauf einzutreten
ist.

2. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Die Vorinstanz legte die kumulativen Voraussetzungen für die Bejahung der
unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren (sachliche Gebotenheit, Bedürftigkeit der Partei, fehlende
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren) richtig dar (Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE
132 V 200 E. 4.1). Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass die
Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren nur in
Ausnahmefällen zu bejahen ist. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher
oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten
Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften
sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität
der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei
der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich
im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung
durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.;
nicht publ. E. 8.2 des Urteils BGE 137 I 327, in SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107
[8C_272/2011]; Urteil 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1). Die Frage der
sachlichen Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist eine vom
Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53 E. 4.1 f.
[8C_557/2014]).

4. 
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Versicherte gehöre zur Gemeinschaft
der Fahrenden und sei von Frühling bis Herbst unterwegs; während des Winters
sei er sesshaft. Nach der Primarschule habe er als Hilfskraft seines Vaters im
Altholzhandel und als Störmaler gearbeitet. Gemäss dem Bericht des Dr. med.
B.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 1. Mai
2013 sei ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Auch wenn die
Familie aufgrund der gesundheitlichen Situation des Vaters im Jahre 2013
voraussichtlich erstmals nicht reisen könne, könne nicht davon ausgegangen
werden, dass der Versicherte nunmehr dauerhaft sesshaft sei bzw. sein werde.
Sollte er die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben können, werde zur
Bemessung seines Invalideneinkommens nach BGE 138 I 205 zu prüfen sein, ob es
zumutbare Tätigkeiten gebe, die mit seiner halbnomadischen Lebensweise
vereinbar seien. Weiter gelte es zu prüfen, inwieweit er in den Wintermonaten
(bzw. Herbst bis Frühling), in denen er einen festen Wohnsitz habe, seine
Restarbeitsfähigkeit konkret verwerten könne. Bei der Bestimmung des
Valideneinkommens stelle sich die nicht einfache Frage, was er als Gesunder
verdienen würde. Gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto resultiere ein
Totaleinkommen von Fr. 0.-; gemäss der Steuerklärung 2012 sei weder ein Lohn
noch ein Naturaleinkommen bezogen worden. Etwelche Einkünfte seien wegen des
Umstands, dass er kein eigenes Bankkonto habe, schwierig zu eruieren. Bei den
sporadischen Arbeiten des Versicherten für seinen Onkel erhalte er wöchentlich
nur einen Lohn von Fr. 400.-. Die Schwierigkeiten des Falles machten den Beizug
eines Anwalts erforderlich.

5.

5.1. Die IV-Stelle wendet ein, mit Vorbescheid vom 27. Februar 2013 habe sie
die Leistungsabweisung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in
Aussicht gestellt und am 5. September 2013 entsprechend verfügt. Im Zeitpunkt
der anwaltlichen Einwanderhebung vom 17. April 2013 habe sich somit entgegen
der Vorinstanz die Frage der massgeblichen Invaliditätsbemessung noch gar nicht
gestellt. Der Versicherte habe lediglich aufzeigen müssen, dass ein
invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Allfällige spätere hypothetische
Entwicklungen dürften nicht berücksichtigt werden; ansonsten müsste bei jedem
Vorbescheidverfahren eine entsprechende Entwicklung, die mit besonderen
Schwierigkeiten für die versicherte Person verbunden sein könnte, angenommen
werden. Der von der Vorinstanz zitierte Hausarztbericht vom 1. Mai 2013, wonach
ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, datiere nach der die
anwaltliche Verbeiständung ablehnenden Verfügung vom 30. April 2013. Sofern die
Vorinstanz diesen Bericht heranziehe, hätte sie auch berücksichtigen müssen,
dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 5. September 2013 den
IV-Leistungsanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens
abgewiesen habe. Selbst wenn sich bereits die Frage der Invaliditätsbemessung
gestellt hätte, handle es ich um einen normalen Durchschnittsfall der
Invalidenversicherung.

5.2. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen.
Doch heisst dies nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig
allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären,
solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt. Andernfalls
könnte die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung kaum je verneint werden
(Urteil 8C_246/2015 E. 3.2.1).
Medizinischerseits lagen dem Vorbescheid vom 27. Februar 2013 folgende Berichte
zugrunde: Das Spital C.________ führte am 19. November 2012 aus, dem
Versicherten sei wegen eines Morbus Scheuermann mit Hyperkyphose thorakolumbal
keine schwere körperliche Belastung mehr zumutbar. Dr. med. D.________, FMH
Allgemeine Medizin, zog am 19. Dezember 2012 für das Heben/Tragen eine
Gewichtslimite von 10 kg in Betracht und hielt eine Einschränkung des
Auffassungsvermögens fest. Dr. med. E.________, FMH Orthopädie, legte am 27.
Dezember 2013 dar, der Versicherte sei nach einer Kniearthroskopie links vom
19. November 2012 sicher 6 Wochen arbeitsunfähig gewesen. Ist in einem
Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen,
sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand
erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen gemeinhin nicht.
Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung
gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die
gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren
bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen,
was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung
widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht
(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich
geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil 9C_676/2012 vom 21. April 2013 E. 3).
Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.). Entgegen der
Vorinstanz (vgl. E. 4 hievor) ergaben sich solche Umstände prospektiv weder aus
der zu erwartenden Anwendbarkeit der Invaliditätsbemessung bei Fahrenden nach
BGE 138 I 205 noch aus den denkbaren Schwierigkeiten bei der Ermittlung des
Valideneinkommens. Vielmehr handelte es sich noch um einen "normalen
Durchschnittsfall" im Bereich der Invalidenversicherung (vgl. auch Urteil
8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 6 betreffend die dort in Frage gestandene
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

5.3. Gegen den Beizug von Verbandsvertretern, Fürsorgestellen oder anderen
Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen wendet der Versicherte ein,
dies möge im Normalfall, nicht aber im Spezialfall der Bemessung des
Invaliditätsgrades bei einem Fahrenden zumutbar sein. Von solch spezifischen
Fragen seien z.B. Sozialarbeiter/innen überfordert. Fachjuristinnen und
-juristen unentgeltlicher Beratungsstellen verfügten in der Regel schon
zeitlich nicht über die Kapazität, um komplexere Fälle zu übernehmen. Die
IV-Stelle zeige denn auch nicht konkret auf, wo er sich damals hätte melden
sollen, zumal er damals noch nicht einmal vom Sozialdienst unterstützt worden
sei.
Abgesehen davon, dass das Verfahren hinsichtlich des Sachverhalts und der sich
stellenden Rechtsfragen relativ einfach war, ist diesen Einwänden
entgegenzuhalten, dass sich der Versicherte auch im Rahmen seiner -
verfassungsmässig garantierten - Lebensweise als Fahrender für Hilfs- bzw.
Beratungsinstitutionen aller Art zur Verfügung halten und erreichbar sein muss.
Er hat sich selber um die entsprechenden Angelegenheiten zu kümmern und
geniesst keinen Vorzug gegenüber sesshaften Mitbürgern. Weiter ist zu beachten,
dass z.B. die Caritas Zürich Schweizer Fahrende bei ihrer Wohn- und
Arbeitssituation berät sowie Fragen zu Versicherungen und zur Existenzsicherung
beantwortet. Sie erteilt rechtliche Auskünfte und ist als Vermittlerin
gegenüber Ämtern und anderen Institutionen tätig. Unterstützung erhalten die
Fahrenden auch in administrativen Belangen (vgl. http://
www.stiftung-fahrende.ch/geschichte-gegen-wart/de/ organisationen/
caritas-zurich; www.caritas-zuerich [Fachbereich Fahrende]). Insgesamt kann
nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwaltliche Verbeiständung - sei es
durch die Caritas, sei es durch eine andere Institution - wäre im
Vorbescheidverfahren objektiv unmöglich und unzumutbar gewesen. Entsprechende
erfolglose Suchbemühungen legt der Versicherte jedenfalls nicht dar.

5.4. Auch wenn er diverse Gründe zu benennen vermag, die eine anwaltliche
Vertretung als begründet erscheinen lassen könnten, besteht kein Anlass, den
strengen Massstab in Bezug auf deren Erforderlichkeit für das vorliegende
Vorbescheidverfahren aufzuweichen. Der kantonale Entscheid ist deshalb
aufzuheben.

6. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil
gegenstandslos.

7. 
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er
hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage
ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 30. April 2013 bestätigt.

2. 
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Matthias Frey wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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