Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.930/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_930/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 15. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Gelzer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons
Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 2. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1994 geborene A.________ wurde seit dem Jahre 2001 von der Sozialhilfe
wirtschaftlich unterstützt. Nach dem erfolgreichen Abschluss der integrativen
Mittelschule an der Schule B.________ Ende Juni 2013 absolvierte sie vom 1.
August 2013 bis 31. Juli 2014 ein Praktikum beim Erziehungsdepartement
(Kindergartenklasse). Am 4. August 2014 informierte sie die Sozialhilfebehörde,
dass sie an der Akademie C.________ ein 36 Monate dauerndes Studium aufnehmen
werde. Dieses berechtigt zur Tätigkeit im Bereich der Elementarpädagogik
(Kindergartenstufe) an einer auf der Grundlage der anthroposophischen Pädagogik
arbeitenden Institution. Begleitend zur Ausbildung absolviert A.________ ein
bezahltes Praktikum in einem Kindergarten der Schule B.________. Mit Verfügung
vom 22. Oktober 2014 stellte das Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt Basel-Stadt (WSU) die Unterstützungsleistungen rückwirkend per 15.
Oktober 2014 ein. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass die wirtschaftliche
Hilfe unter Vorbehalt der Bedürftigkeit und eines Unterstützungswohnsitzes in
Basel fortgesetzt werde, sofern sich A.________ bei der Akademie C.________
exmatrikuliere. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Vorsteher des WSU am 17.
April 2015 ab.

B. 
Dagegen erhob A.________ Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Das
Präsidialdepartement überwies den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Der Instruktionsrichter bewilligte mit Verfügung vom 8. Mai 2015 die
unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wies er ab. Nach
durchgeführter öffentlicher Parteiverhandlung wies das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Verfügung des WSU vom 22. Oktober 2014 und der vorinstanzliche
Entscheid seien aufzuheben, und es sei ihr ab Mai 2015 weiterhin Sozialhilfe zu
gewähren. Ferner ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Beschwerde sei zudem aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das kantonale Gericht und das WSU schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. A.________ nimmt am 12. Februar 2016 Stellung.

Erwägungen:

1. 
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel
steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen
Ausschlussgrund.

2. 
Anfechtungsgegenstand ist ausschliesslich der Entscheid des
Appellationsgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Nicht einzutreten ist
daher auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der
Verfügung des WSU vom 22. Oktober 2014 verlangt. Diese ist durch den Entscheid
des kantonalen Gerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt inhaltlich
als mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; 136 II 177 E. 1.3 S. 180 f.).

3.

3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten
geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a und c BGG). Die Verletzung des übrigen
kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen vor
Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung
dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen
verfassungsmässigen Rechten.

3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft jedoch die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfeststellungen können nur berichtigt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe während der Dauer der Ausbildung an der
Akademie C.________ zu Recht verneint hat. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens
bilden die Ausbildungskosten, da diese von einer kirchlichen Stiftung
übernommen werden.

4.1. Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich
zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind.
Der Anspruch gemäss Art. 12 BV umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne
einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung,
Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 139 I
272 E. 3.2 S. 276; 138 V 310 E. 2.1 S. 313; 135 I 119 E. 5.3 S. 123; 131 I 166
E. 3.1 S. 172; 130 I 71 E. 4.1 S. 75). Insofern unterscheidet sich der
verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf
Sozialhilfe, die umfassender ist (Urteil 8C_455/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2.1,
zur Publikation vorgesehen; BGE 138 V 310 E. 2.1 S. 313).
Nach Art. 12 BV hat der in Not Geratene nur Anspruch auf
Unterstützungsleistungen des Staates, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für
sich zu sorgen (Subsidiaritätsprinzip). Keinen Anspruch hat, wer solche
Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener
Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen. Solche
Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe
in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den
Anspruchsvoraussetzungen (Urteil 8C_455/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2.2 mit
Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Wem es faktisch und rechtlich möglich
ist, insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, aus eigener
Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen, erfüllt weder
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe noch auf finanzielle
Nothilfe gemäss Art. 12 BV (BGE 139 I 218 E. 5.2 S. 227; Urteil 8C_787/2011 vom
28. Februar 2012 E. 3.2.1).

4.2. Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000 (SHG;
SG 890.100) hat die öffentliche Sozialhilfe die Aufgabe, bedürftige und von
Bedürftigkeit bedrohte Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu
gewährleisten sowie die Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern (§ 2 Abs. 1
SHG). Sie fördert die Möglichkeiten zur Selbsthilfe mit dem Ziel der sozialen
und beruflichen Integration; sie vermittelt und ermöglicht den Zugang zu
Angeboten, die diesem Ziel dienen (§ 2 Abs. 2 SHG). Als bedürftig gilt, wer
ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und die mit ihm
zusammen wohnenden Personen, für die er oder sie unterhaltspflichtig ist,
hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 3 SHG). Die Organe der
Sozialhilfe haben bei ihrer Tätigkeit vorrangig die zumutbare Selbsthilfe sowie
die persönliche und wirtschaftliche Hilfe anderer Institutionen und Dritter zu
berücksichtigen, sie zu vermitteln und nötigenfalls anzuregen und zu fördern (§
5 Abs. 1 SHG). Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, in dessen Rahmen das
Einkommen der bedürftigen Person der öffentlichen Fürsorge vorgeht (§ 5 Abs. 2
lit. a SHG). Jede unterstützte Person ist verpflichtet, sich um Arbeit zu
bemühen und eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, sofern nicht
schwerwiegende Gründe entgegenstehen (§ 14 Abs. 3 SHG).

4.3. Nach Rücksprache mit den Gemeinden regelt das zuständige Departement das
Mass der wirtschaftlichen Hilfe; es orientiert sich dabei an den Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (§ 7 Abs. 3 SHG). Gestützt darauf
hat das WSU Unterstützungsrichtlinien (URL) erlassen. Nach den ab 1. Januar
2014 gültigen URL gelten grundsätzlich und unter Vorbehalt von Abweichungen in
den URL die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
verabschiedeten Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung zuhanden der
Sozialhilfeorgane in der jeweils aktuellen Version (Ziff. 2 URL). Ausgenommen
sind gemäss Ziff. 3.2.2 URL Studierende an Hochschulen (Fachhochschulen,
Universitäten und ETH). Für diese kann ausnahmsweise eine vorübergehende
Unterstützung von wenigen Monaten erfolgen, namentlich wenn es sich um eine
Erstausbildung handelt und der Stipendienentscheid ausstehend ist oder die
Ausbildung kurz vor dem Abschluss steht. Nicht unterstützt werden Personen, die
auf eine Hochschulausbildung vorbereitende Kurse, Praktika oder dergleichen
besuchen mit Ausnahme des Gymnasialbesuchs direkt im Anschluss an die
obligatorische Schulzeit. Zur Frage, ob eine konkrete Ausbildung von
Erwachsenen von der Sozialhilfe zu unterstützen ist, findet sich in den
SKOS-Richtlinien (Kap. H.6) folgende Praxishilfe: "Beiträge an eine Aus-, Fort-
oder Weiterbildung sind nur zu gewähren, wenn diese nicht über andere Quellen
(Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- oder
Invalidenversicherung, Fondsmittel usw.) finanziert werden kann. Eine
Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterstützungspflicht der Eltern.
Diese Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn eine volljährige Person ohne
angemessene Ausbildung ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann den Eltern nicht
zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen
Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus
Fonds und Stiftungen usw.) nicht aus, um den Unterhalt und die
ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine
ergänzende Unterstützung beschliessen".

4.4. Für den notwendigen Lebensunterhalt während einer Ausbildung besteht kein
genereller Anspruch auf Sozialhilfe. Personen in Ausbildung sind in erster
Linie von ausbildungsbezogenen Leistungssystemen zu unterstützen, weshalb die
Sozialhilfe für sie in der Regel nicht zuständig ist. Zur sozialstaatlichen
Existenzsicherung während der Ausbildung dienen in erster Linie die
Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen). Die unterstützten Personen sind
mit Blick auf die zumutbare Selbsthilfe daher grundsätzlich gehalten, einen
Ausbildungsweg anzustreben, welcher den Zugang zu der Sozialhilfe vorrangigen
Leistungssystemen eröffnet. Die Sozialhilfe kommt regelmässig nur ergänzend zum
Zuge, namentlich als Überbrückungshilfe, wenn andere Mittel noch nicht
erhältlich gemacht werden konnten (vgl. dazu GUIDO WIZENT, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 353 ff.; CLAUDIA HÄNZI, Die
Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 382; FELIX
WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 148). Die
Unterstützung einer geplanten Berufsausbildung durch Leistungen der Sozialhilfe
kann in Ausnahmefällen höchstens dann in Frage kommen, wenn die betroffene
Person nicht sonstwie für ihren Lebensaufwand aufzukommen vermag (Urteil 2P.169
/2005 vom 8. Februar 2006 E. 3.2).

5. 
Das kantonale Gericht hat erwogen, die volljährige Beschwerdeführerin mache
nicht geltend, dass sie nach Abschluss ihrer obligatorischen Schulausbildung
ohne den Besuch der Akademie C.________ grundsätzlich nicht in der Lage wäre,
ihren Existenzbedarf mit einer Erwerbstätigkeit zu decken. Sie stelle sich
jedoch auf den Standpunkt, dass sie vor Abschluss einer beruflichen
Erstausbildung nicht verpflichtet sei, durch die Ausübung einer ungelernten und
unqualifizierten Arbeitstätigkeit zur eigenen Existenzsicherung auf eine solche
Ausbildung zu verzichten. Die Beschwerdeführerin besuche eine private
Ausbildungsstätte, welche keine staatlich anerkannten Diplome für ein
anerkanntes Berufsziel vermittle. Die Akademie C.________ bilde vielmehr
angehende Lehrerinnen und Lehrer in praxisnahen Studiengängen für eine
Unterrichtstätigkeit an einer Schule B.________ resp. einer Schule D.________
aus. Eine solche Ausbildung könne nicht mittels Ausbildungsbeiträgen
unterstützt werden. Das Beitragsgesuch sei daher rechtskräftig abgewiesen
worden. Im Unterschied zu einer staatlich anerkannten Ausbildung qualifiziere
das dreijährige Studium nur zu einer beruflichen Tätigkeit in einem klar
begrenzten, weltanschaulich abgegrenzten Arbeitsmarkt. Die Ausbildung diene
somit nicht der im Sozialhilferecht im Vordergrund stehenden Förderung der
Vermittelbarkeit. Daran ändere nichts, dass die eigentlichen Ausbildungskosten
von dritter Seite übernommen würden. Da der besuchte Ausbildungsgang der
Verwertbarkeit der aktuellen Eigenversorgungskapazität und deren langfristiger
Absicherung und damit der zumutbaren Selbsthilfe im Wege stehe, habe die
Sozialhilfebehörde dessen Abbruch verlangen dürfen. Nach Auffassung des
kantonalen Gerichts könnte die Beschwerdeführerin ihr anvisiertes Ziel auch mit
einer anerkannten Lehre als Kleinkinderzieherin erreichen.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von § 3 SHG durch die
Vorinstanz. Gestützt auf die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV haben
grundsätzlich in erster Linie die kantonalen Gerichtsbehörden eine freie
Überprüfung des Sachverhalts sowie der Anwendung des kantonalen und
Bundesrechts vorzunehmen (vgl. Art. 110 und Art. 111 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 86 Abs. 2 BGG; vgl. dazu Urteil 8C_376/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4, zur
Publikation vorgesehen). Das kantonale Gericht hat sich in den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einlässlich zu § 3 SHG geäussert. Im Rahmen der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bildet ausserhalb des
Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c und lit. d BGG, was vorliegend nicht
geltend gemacht wird, die Verletzung kantonaler Bestimmungen nur dann einen
zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss
gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - auf Verfassungsstufe
beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV) - zur Folge hat (BGE 136 I 241 E.
2.4 S. 249; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; je mit Hinweisen). Die Verletzung
von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht
nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn
die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen gemäss dem
kantonalen Gesetz vom 12. Oktober 1967 betreffend Ausbildungsbeiträge (SG
491.100) nicht erfüllt seien, habe die Sozialhilfebehörde gestützt auf § 3 SHG
für die Lebenskosten einer bedürftigen Person in Erstausbildung bei einer
privaten Institution aufzukommen. Damit zeigt die Beschwerdeführerin indessen
nicht auf, inwiefern die Vorinstanz durch die Verneinung des Anspruchs auf
Sozialhilfe Bundesrecht verletzt, insbesondere willkürlich gehandelt hätte. Es
ist deshalb auf diesen Rügepunkt nicht näher einzugehen.

6.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 BV, da
diese Bestimmung einer bedürftigen Person, welche nicht ein von Bund oder
Kanton anerkanntes Berufsziel gewählt habe, Anspruch auf Unterstützung durch
die Sozialhilfebehörde verleihe, wenn der angestrebte Beruf nachweislich
geeignet sei, die Lebenskosten zu decken.
Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst
insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer
privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs.
2 BV). Die Verfassungsbestimmung verschafft - unter Vorbehalt des bedingten
Anspruchs auf gesteigerten Gemeingebrauch - jedoch grundsätzlich keinen
Anspruch auf staatliche Leistungen (BGE 130 I 26 E. 4.1 S. 40 mit Hinweisen).
Wenn die Sozialhilfeorgane einer bedürftigen Person Unterstützungsleistungen
für den Lebensunterhalt während der Dauer einer selbst gewählten Ausbildung
verweigern, sehen sie lediglich davon ab, die individuellen beruflichen
Präferenzen der Bedürftigen durch Gewährung von finanziellen Mitteln zu
fördern. Die wirtschaftliche und berufliche Entfaltung und die grundrechtlich
geschützte Berufswahlfreiheit wird dadurch nicht verhindert. Vielmehr steht es
der betroffenen Person frei, eine bestimmte Ausbildung zu wählen, letzteres
allerdings nicht unter Zuhilfenahme staatlicher Leistungen in Form von
Sozialhilfe (vgl. dazu HÄNZI, a.a.O., S. 76; vgl. Urteil 8C_413/2015 vom 3.
November 2015 E. 3.3.2 die Invalidenversicherung betreffend). Art. 27 Abs. 2 BV
gibt keinen Verfassungsanspruch darauf, dass bestimmte Berufe von allen
Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten (Vermögen, Gesundheit,
Begabung) ergriffen und ausgeübt werden dürfen (BGE 122 I 130 E. 3c/aa S. 136;
SVR 2006 IV 47 S. 171, I 68/02 E. 6.3). Der Sozialhilfebehörde erwächst daher
aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung, einer bedürftigen Person die
gewünschte Ausbildung an einer von dieser gewählten Ausbildungsstätte zu
ermöglichen.
Im Bereich der Sozialhilfe kommt hinzu, dass keinen Anspruch auf staatliche
Leistungen zur Existenzsicherung hat, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl
er in der Lage ist, sich die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu
verschaffen (BGE 139 I 218 E. 5.2 S. 227). Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips
und der Pflicht der unterstützten Person, alle Möglichkeiten zur
selbstständigen Existenzsicherung zu nützen, hat diese sich um eine
existenzsichernde zumutbare Arbeit zu bemühen (RUDOLF URSPRUNG/DOROTHEA RIEDI
HUNOLD, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe,
ZBl 8/2015 S. 422). Sie darf während der Dauer des Sozialhilfebezugs nicht jede
beliebige Ausbildung absolvieren (WIZENT, a.a.O., S. 244 FN 864).
Dass die Sozialhilfe nicht jede von einer bedürftigen Person gewählte
Ausbildung zu unterstützen hat, kommt auch in Kapitel H.6 der SKOS-Richtlinien
zum Ausdruck. Die Eignung der Beschwerdeführerin für den gewählten Beruf und
den beschrittenen Lehrgang werden nicht in Frage gestellt. Persönliche
Neigungen stellen jedoch keine ausreichende Rechtfertigung für eine (Teil-)
Finanzierung durch die Sozialhilfe dar. Wenn die Sozialhilfebehörde der
Beschwerdeführerin keine Unterstützungsleistungen für den Lebensunterhalt
während des selbst gewählten privaten Studiengangs an der Akademie C.________
ausrichtet, verstösst dies bereits deshalb nicht gegen Art. 27 Abs. 2 BV, weil
diese ihr Berufsziel der Arbeit mit Kindern im Vorschulalter
unbestrittenermassen auch über eine stipendienberechtigte Lehre als
Kleinkindererzieherin hätte erreichen können.

6.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Art. 12 in Verbindung mit Art.
10 BV diene der Sicherung der Lebenskosten von Personen, die in eine
wirtschaftliche Notlage geraten seien und denen die Mittel fehlten zur Deckung
der minimalen Lebenskosten und Ausübung der ihnen zustehenden Freiheitsrechte,
einschliesslich der Wahl der Berufsbildung.
Die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV schützt neben der
körperlichen und geistigen Integrität die Bewegungsfreiheit einer Person und
statuiert das Recht, die wesentlichen Aspekte des Lebens selber zu gestalten.
Der Kerngehalt des Grundrechts beschränkt sich auf die elementarsten
Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (BGE 130 I 16 E. 5.2 S. 20). Das
Grundrecht enthält indessen keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich
der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche
Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25; 133 I 110
E. 5.2 S. 119; Urteil 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.1). Nach dem
Bedarfsdeckungsprinzip haben von der Sozialhilfe abhängige Personen nur
Anspruch auf die Befriedigung elementarer Bedürfnisse. Die Beschränkung des
sozialen Existenzminimums nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist mit dem
Grundrecht der persönlichen Freiheit vereinbar (URSPRUNG/RIEDI HUNOLD, a.a.O.,
S. 418). Anders als das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) gibt die
persönliche Freiheit grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen
(FELIX BAUMANN, Das Grundrecht der persönlichen Freiheit in der
Bundesverfassung, Diss. 2011, S. 93). Inwiefern der Schutzbereich der
persönlichen Freiheit durch die vorliegende Verfügung der Sozialhilfebehörde
tangiert wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Trotz der Anordnung in der Verfügung vom 22. Oktober 2014 bleibt
es der Beschwerdeführerin möglich, ihr Berufsziel durch die Inanspruchnahme
alternativer Lehrgänge zu verwirklichen.

6.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Art. 11 BV. Aufgrund dieser
Bestimmungen haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer
Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Aus Art. 11 Abs. 1 BV
können auf gerichtlichem Wege keine Ansprüche abgeleitet werden. Die Bestimmung
enthält einen Gesetzgebungsauftrag bzw. weist (bloss) programmatischen Gehalt
auf, ist aber im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung der sachbezüglichen
Gesetzgebung zu beachten (BGE 131 V 9 E. 3.5.1.2 S. 16 f.; 132 III 359 E. 4.4.2
S. 373; Urteil 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4). Soweit die
Beschwerdeführerin unmittelbar auf Art. 11 Abs. 1 BV gestützte Ansprüche
verletzt sieht, kann ihrer Beschwerde kein Erfolg beschieden werden. Da sie
darüber hinaus in keiner Weise erklärt, inwiefern eine gesetzliche Bestimmung
verfassungswidrig ausgelegt worden wäre, vermag sie mit ihrer Rüge nicht
durchzudringen.

6.5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung von Art. 20 BV
(Wissenschaftsfreiheit in der Ausgestaltung der Lernfreiheit) geltend. Zur
Begründung hält sie fest, die Unterstützung für die Lebenskosten dürfe nicht
davon abhängig gemacht werden, dass eine unterstützungsbedürftige Person eine
in Angriff genommene Berufsausbildung abbreche, wenn es sich nicht
offensichtlich um eine Ausbildung handle, welche in der Folge nicht erwerblich
nutzbar gemacht werden könne. Auch aus der Lernfreiheit lässt sich jedoch kein
positiver Leistungsanspruch ableiten (RAINER J. SCHWEIZER/FELIX HAFNER, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 20 zu
Art. 20 BV).

7. 
Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag in der Beschwerde um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin
grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der
Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Dr. Bernhard Gelzer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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